Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Grundlagen
Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trinker T fällt am Mainzer Hauptbahnhof durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt T den arglosen A in einen Streit und droht damit, „dass er auch ganz anders könne“. Polizistin P, die die Szene beobachtet hat, erteilt T daraufhin eine Platzverweisung für den Bahnhofsvorplatz.
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Einordnung des Falls
Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Strafverfolgung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Den Staat treffen aus den Grundrechten abgeleitete Pflichten, die Bürger vor Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben zu schützen.
Ja, in der Tat!
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr greifen in die Grundrechte der Adressaten ein. Hier wird T durch den Platzverweis zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Ja!
4. Maßnahmen der Gefahrenabwehr müssen immer verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
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