+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trinker T fällt am Mainzer Hauptbahnhof durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt T den arglosen A in einen Streit und droht damit, „dass er auch ganz anders könne“. Polizistin P, die die Szene beobachtet hat, erteilt T daraufhin eine Platzverweisung für den Bahnhofsvorplatz.
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Einordnung des Falls
Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Strafverfolgung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts ist die Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung. Prägend ist hierbei die präventive Zielsetzung der Maßnahmen. Demgegenüber ist kennzeichnend für Maßnahmen der Strafverfolgung die repressive Ahndung vergangener Verstöße. Dies ist Gegenstand des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Gegen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet, für Maßnahmen der Strafverfolgung enthält § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten.
Polizei- und ordnungsrechtliche Klausuren sind fast immer verwaltungsprozessual eingekleidet.
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2. Den Staat treffen aus den Grundrechten abgeleitete Pflichten, die Bürger vor Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben zu schützen.
Ja, in der Tat!
Alle staatliche Gewalt ist umfassend an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). In ihrer Grundfunktion wirken die Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat. Daneben enthalten die Grundrechte auch einen Schutzauftrag: Den Staat trifft eine Pflicht zum Schutz der Grundrechtsträger vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Gewährleistungen durch Dritte. Polizeiliches Handeln im Bereich der Gefahrenabwehr ist eine konkrete Ausformung dieser staatlichen Schutzpflichten. In Rheinland-Pfalz ist das Polizei- und Ordnungsrecht geregelt im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).
Dass Gefahrenabwehrrecht dem Schutz der Grundrechtsträger dient, kommt in der polizeilichen Generalklausel (§ 9 Abs. 1 POG) zum Ausdruck.
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr greifen in die Grundrechte der Adressaten ein. Hier wird T durch den Platzverweis zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Ja!
Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind typischerweise durch Zwang und Befehl gekennzeichnet. In aller Regel wird hierbei zumindest in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Adressaten eingegriffen. Rechtlich folgt hieraus, dass nach dem Vorbehalt des Gesetzes stets eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (= Rechtsgrundlage) für Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegeben sein muss.
T wird hier der Aufenthalt an einem konkreten Ort – dem Hauptbahnhof – untersagt. Die Platzverweisung greift somit in seine allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Ermächtigungsgrundlage für diese konkrete Maßnahme ist § 13 Abs. 1 S. 1 POG. Die Bestimmung der richtigen Ermächtigungsgrundlage einer polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahme stellt nicht selten einen Klausurschwerpunkt dar.
4. Maßnahmen der Gefahrenabwehr müssen immer verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
Da Maßnahmen der Gefahrenabwehr in aller Regel in Grundrechte der Personen eingreifen, die von den Maßnahmen betroffen sind, müssen sie bereits von Verfassungs wegen immer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) wahren. Das bedeutet, dass jede Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (= verhältnismäßig im engeren Sinne) sein muss.
Einfachgesetzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen in § 2 POG geregelt.
In der Klausurpraxis stellt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme häufig einen Schwerpunkt der Klausur dar.