Weitergabe fremder Tatsachenbehauptungen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeibeamter P hatte eine Anzeige von T gegen O zu bearbeiten, wonach O einen Versicherungsbetrug begangen hatte. P legt die Akte mit der Zeugenaussage von T der Staatsanwaltschaft vor, entfernt aber zuvor entlastendes Material aus der Akte.

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Einordnung des Falls

Weitergabe fremder Tatsachenbehauptungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn jemand eine fremde Verdächtigung schlicht weitergibt, ist der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die schlichte Weitergabe fremder Tatsachenbehauptungen ist kein Verdächtigen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich die weiterleitende Person die Verdächtigung zu eigen macht, weil sie diese durch konkludent erklärte Tatsachenbehauptungen unterstützt.
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2. P hat O durch die bewusste Weiterleitung der unberechtigten Anzeige falsch "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Ja!

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann. Verfälscht jemand bei der Weitergabe die fremde Verdächtigung, indem er wesentliche, für den Verdächtigten entlastende Tatsachen verschweigt, macht er die Verdächtigung so zu einer eigenen. P hat die Anzeige bewusst verfälscht und sich so zu eigen gemacht. Bei einer behördeninternen Weiterleitung erklärt der Amtsträger konkludent, alle relevanten Tatsachen mitzuteilen. Ein Amtsträger, der wissentlich eine falsche Verdächtigung weiterleitet, ohne das eigene Wissen zu offenbaren, verdächtigt also konkludent.
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