Verdächtigung einer fiktiven Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Um nicht belangt zu werden, gibt sie auf dem ihr per Post zugesandten Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde an, dass O – eine tatsächlich nicht existente Person - den Wagen gefahren hat und fügt eine fiktive Adresse hinzu.
Diesen Fall lösen 82,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verdächtigung einer fiktiven Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "einen anderen" falsch verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Tatobjekt der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist ein "anderer".
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
b333
13.1.2024, 11:42:58
Würde sich T hier überhaupt nach irgendeinem Delikt strafbar machen ? Wenn ja, nach welchem?
Timurso
13.1.2024, 14:43:30
Ich würde sagen nein. Strafvereitelung scheidet aus, da T die Tat begeht, um selbst der Strafe zu entgehen (Wortlaut "ein anderer"). Der Falschaussage kann sich der Beschuldigte ebenfalls nicht strafbar machen. Was vom Wortlaut her noch möglich scheint wäre § 145d II StGB. Im Rahmen dessen scheint die Abgrenzung schwierig, hier gibt es verschiedene Meinungen. Die einen unterscheiden wohl zwischen bloßem Leugnen (ggf. durch Verdächtigung eines Unbekannten; straflos) und der Verdachtsumlenkung auf eine konkrete Person (strafbar). Die anderen sagen, dass nach dem Grundsatz der Selbstbegünstigung und wegen § 258 V StGB auch hier eine Strafbarkeit dann ausscheidet, wenn man damit selbst der Strafbarkeit entgehen will.
bayilm
10.7.2024, 17:45:36
Könnte man hier nicht auch auf eine Falsche Versicherung an Eides statt denken? Der Fragebogen, den man von der Polizei bekommt, um Angaben über den Fahrzeugführer zu machen würde sich doch als eine falsche Versicherung anbieten, oder?
Timurso
10.7.2024, 17:50:27
@[bayilm](190202) Nein, denn dieser Fragebogen ist keine Versicherung an Eides statt. Eine solche dürfte gegenüber dem Beschuldigten auch nicht zulässig sein und wenn sie doch geschieht, hätte er ein Recht zur Lüge ohne Strafbarkeit aus dem nemo-tenetur Grundsatz.
Petrus
4.7.2024, 18:49:52
Warum ist eigentlich eine unbekannte Person kein „anderer“? Entnimmt man das einfach aus dem natürlichen Wortsinn, dass derjenige existent und näher bestimmt sein muss? Weil hinsichtlich der geschützten
Rechtsgüterwürde zwar kein anderer ungerechtfertigt in ein Verfahren gezogen werden, aber die
Behördezum sinnlosen Ermitteln veranlasst. Sodass zumindest ein Teil - was ja ausreicht - der geschützten
Rechtsgüterbelangt wäre.