Verdächtigung einer Personengruppe
16. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (2.814 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Reporterin T hat aus Unachtsamkeit die ihr anvertraute Kamera fallen gelassen. Um nicht selbst für den Schaden aufkommen zu müssen, berichtet sie auf der nächsten Polizeiwache, dass sie auf dem Marktplatz von einer Gruppe stadtbekannter Jugendlicher angegriffen worden sei.
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Einordnung des Falls
Verdächtigung einer Personengruppe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "einen anderen" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Tatobjekt der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist ein "anderer".
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM
3.11.2021, 14:24:57
Mmh, es fehlen im Sachverhalt die Angabenum diese Frage richtig zu beantworten. Dies kann nicht alleine aus der Angabe stadtbekann angenommen werden, oder soll man dies?

Lukas_Mengestu
3.11.2021, 17:54:12
Hallo APhM, in der Tat soll durch den Begriff "stadtbekannt" ausgedrückt werden, dass es sich hier um eine abgegrenzte Gruppe Jugendlicher handelt, die in dieser Konstellation auch der Polizei bekannt sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team