Verdächtigung einer Personengruppe

16. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reporterin T hat aus Unachtsamkeit die ihr anvertraute Kamera fallen gelassen. Um nicht selbst für den Schaden aufkommen zu müssen, berichtet sie auf der nächsten Polizeiwache, dass sie auf dem Marktplatz von einer Gruppe stadtbekannter Jugendlicher angegriffen worden sei.

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Einordnung des Falls

Verdächtigung einer Personengruppe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat "einen anderen" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).

Ja!

Anderer im Sinne der Vorschrift ist nur eine bestimmte oder zumindest bestimmbare existierende Person. Soweit der Verdächtigende eine Person nicht ausdrücklich benennt, muss der Verdächtigende die Person individuell erkennbar so bezeichnen, dass ihre Ermittlung unschwer möglich ist. T hat eine individuell eng begrenzte Personengruppe verdächtigt und dabei jedes Mitglied dieser Gruppe als potentiell Tatverdächtigen dargestellt. Da die Mitglieder der Gruppe bereits aktenkundig sind, ist die Behörde allein auf Grund der Anzeige in der Lage, ein Verfahren gegen die Mitglieder einzuleiten. T hat also einen anderen verdächtigt.
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2. Tatobjekt der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist ein "anderer".

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter (1) einen anderen (Tatobjekt) (2) bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich (Tatort) (3) einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt hat (Tathandlung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

APhM

APhM

3.11.2021, 14:24:57

Mmh, es fehlen im Sachverhalt die Angabenum diese Frage richtig zu beantworten. Dies kann nicht alleine aus der Angabe stadtbekann angenommen werden, oder soll man dies?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2021, 17:54:12

Hallo APhM, in der Tat soll durch den Begriff "stadtbekannt" ausgedrückt werden, dass es sich hier um eine abgegrenzte Gruppe Jugendlicher handelt, die in dieser Konstellation auch der Polizei bekannt sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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