Unrechtseinsicht 7

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. T lebt dabei in einem Land in dem das StGB anwendbar ist, aber die Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass die Haare nicht zum Körper i.S.d. § 223 StGB gehören. T kennt diese Rechtsprechung, aber geht davon aus, dass diese im Unrecht ist und sein Verhalten eine Körperverletzung darstellt. Das Gericht ändert im vorliegenden Fall nun seine Rechtsprechung und sieht § 223 StGB als erfüllt an.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Ja!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich die Einsicht Unrecht zu begehen nicht auf die Rechtsprechung. Geht der Täter daher von dem Unrecht seiner Handlungen aus, kann er sich nicht im Nachhinein auf die bisherige Rechtsprechung berufen. Vorliegend ist T davon ausgegangen, dass er gegen ein Gesetz verstößt, daher liegt Unrechtseinsicht vor.
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