Unrechtseinsicht 7
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. T lebt dabei in einem Land in dem das StGB anwendbar ist, aber die Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass die Haare nicht zum Körper i.S.d. § 223 StGB gehören. T kennt diese Rechtsprechung, aber geht davon aus, dass diese im Unrecht ist und sein Verhalten eine Körperverletzung darstellt. Das Gericht ändert im vorliegenden Fall nun seine Rechtsprechung und sieht § 223 StGB als erfüllt an.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Ja!
Fundstellen
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