Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Frist - Normalfall (Einspruch innerhalb Frist)

Frist - Normalfall (Einspruch innerhalb Frist)

12. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 01.12. zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 08.12. bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerechten Einspruch eingelegt.

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Einordnung des Falls

Frist - Normalfall (Einspruch innerhalb Frist)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Prozess könnte durch den Einspruch in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden sein (§ 342 ZPO).

Ja!

Damit der Rechtsstreit durch den Einspruch in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt wird (§ 342 BGB), muss der Einspruch zulässig sein. Dafür ist erforderlich: (1) Statthaftigkeit des Einspruchs (§ 338 ZPO), (2) Wahrung der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) und (3) Einhaltung der Form (§ 340 ZPO).
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2. Ist der Einspruch in der vorliegenden Konstellation statthaft (§ 338 ZPO)?

Genau, so ist das!

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist nach § 338 ZPO nur gegen ein erstes echtes Versäumnisurteil statthaft. Das Versäumnisurteil muss also aufgrund der Säumnis gegen den Säumigen ergangen sein. Der Einspruch ist nicht statthaft, wenn der Beklagte erneut säumig ist und daraufhin ein zweites Versäumnisurteil gegen ihn ergeht (vgl. § 345 ZPO). B ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Aufgrund dieser Säumnis ist auf Antrag des Klägers ein echtes Versäumnisurteil nach § 331 Abs.1 S.1 ZPO gegen B ergangen ist. Dagegen ist der Einspruch statthaft.Denk in der Assessorklausur an den Urteilsstil: „Der Einspruch ist statthaft. Das Urteil ist ein „echtes Versäumnisurteil“, das aufgrund der Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gem. § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen ist.“

3. Da B allerdings nicht unmittelbar nachdem das Versäumnisurteil ergangen ist, Einspruch eingelegt hat, hat er die Einspruchsfrist versäumt (§ 339 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 339 Abs.1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist (§§ 339 Abs.1, 224 ZPO) und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils an den Einspruchsführer. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB (§ 222 Abs.1 ZPO). Der Einspruch des B mit bei Gericht am 08.12. eingegangen Schreiben ist fristgerecht erfolgt. Da das Versäumnisurteil dem B am 01.12. zugegangen ist, beginnt die Einspruchsfrist gem. § 222 Abs.1 ZPO iVm. § 187 Abs.1 BGB am 02.12.. Die Zwei-Wochen-Frist endet erst mit Ablauf des 15.12..

4. Da der Einspruch auch formgerecht ist, ist er zulässig und setzt den Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurück.

Ja!

Nach § 340 Abs.2 S.1 ZPO muss die Einspruchsschrift (1) die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird und (2) die Erklärung, das gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten. Der Einspruch war formgerecht. Durch den zulässigen Einspruch wird hier also der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

6.4.2023, 09:01:53

Merkwort: SToFF oder STAFF (dann kann man sich noch vorstellen, wie der/die ReNo den Einspruch abschickt) = Statthaftigkeit, Frist, Form 338-39-40


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