Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
31. Mai 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (15.005 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Camila (C) stellt erfolgreich einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Sachbearbeiter S erklärt C, die Einbürgerung sei nun erfolgt. S hat jedoch schlecht geschlafen und vergisst, C die Einbürgerungsurkunde zu überreichen.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die mündliche Erklärung des S ist ein Verwaltungsakt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Verwaltungsakte nichtig, wenn nach einer Rechtsnorm die Aushändigung einer Urkunde vorgesehen ist und die Urkunde nicht ausgehändigt wird?
Genau, so ist das!
3. C ist wirksam eingebürgert worden (§ 16 StAG).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
19.12.2022, 17:56:06
Wie kann man hier auf Paragraph 16 kommen, wenn man das Gesetz nicht kennt. Mir wurde immer beigebracht 5 Normen vor und nach einer betroffenen Norm zu schauen ob es weitere zugehörige Normen gibt. Hier geht es ja aber um Paragraph 10 der Trick würde also nicht funktionieren, zumindest bei der online Version des Gesetzes. Wenn es da keinen Trick gibt, fände ich irgendeinen Hinweis auf 16 ganz nett Lg

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 12:57:59
Hallo Blotgrim, vielen Dank für Deinen Hinweis. Dass man 5 Normen davor oder dahinter schauen soll, ist in der Tat eine gute Daumenregel, aber natürlich kein absolutes Dogma. Da im Staatsangehörigkeitsrecht indes keine Vorkenntnisse erwartet werden können, haben wir hier bei der Frage nun noch einen expliziten Hinweis auf die einschlägige Norm gegeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ben
1.10.2023, 02:49:41
Es wird erwähnt, das eine Nichtigkeit auch ohne § 44 (2) Nr 2 VwVfG bestehen würde. Aber es wird nicht weiter darauf eingegangen. Habe ich jetzt etwas völlig offensichtliches übersehen oder warum sollte auch so eine Nichtigkeit bestehen?
Nilson2503
2.10.2023, 12:35:10
Lieber @[Ben](44571), schau einmal in § 16 StAG. Dort ist bereits die Nichtigkeit angelegt, sollte die Urkunde nicht überreicht werden. Denn es heißt: „Die Einbürgerung wird WIRKSAM mit der AUSHÄNDIGUNG der…. Einbürgerungsurkunde.“ Ergo wird ohne Aushändigung auch keine Einbürgerung wirksam. Die bloß mündliche Erklärung entfaltet keine Rechtswirkung. Der mündliche VA ist nichtig.
judith
14.11.2024, 15:46:59
Könnte man in der mündlichen Erklärung der S, dass die Einbürgerung erfolgt sei (Frage 1), statt des VA eher eine Zusicherung nach § 38 VwVfG sehen bzw. sollte man an dieser Stelle eine Abgrenzung vornehmen?

Linne_Karlotta_
10.4.2025, 14:51:36
Hey judith, danke für die Frage. Man könnte kurz an eine Zusicherung denken. Eine Zusicherung könnte in diesem Fall Folgendes umfassen: Die
Behördewürde C in Aussicht stellen, den für die Einbürgerung notwendigen Verwaltungsakt erlassen zu wollen. Wenn wir ein Verhalten der
Behördehaben, welches wir bereits als Verwaltungsakt einstufen können, liefe eine Zusicherung desselben ins Leere. Du solltest also vorrangig prüfen, ob ein Verwaltungsakt vorliegt. Hier ist es so, dass der Sachbearbeiter bereits sagt, die Einbürgerung sei erfolgt. Hierin liegt also schon der Verwaltungsakt (siehe Aufgabe). Man könnte dann natürlich daran denken, ob eine Zusicherung bzgl. eines erneuten Erlasses eines wirksamen Verwaltungsakts (mit Aushändigung der Urkunde) in Betracht kommt. Diese würde hier allerdings bereits an dem Formerfordernis aus § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Eine Zusicherung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Darüberhinaus stellt sich auch die Frage, ob S mit seiner Aussage wirklich eine Zusicherung getroffen hat. In dieser Aufgabe ging es uns vor allem um das Thema der Nichtigkeit des Verwaltungsakts. In einer Klausur könntest Du natürlich mit einem Satz feststellen, dass auch keine wirksame Zusicherung vorliegt. Ich würde hier allerdings nicht zu viel Zeit aufwenden, wenn eine Zusicherung offensichtlich nicht in Betracht kommt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team