Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
25. Januar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (11.369 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Arbeitsvorgänge in der Baubehörde B verzögern sich aufgrund von Personalmangel massiv. Sachbearbeiterin S erlässt eine Abrissverfügung gegenüber Unternehmerin U. U hat die betreffende Lagerhalle aber schon vor sechs Monaten nach einem Hinweis der Behörde abreißen lassen.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand des Erlasses einer Abrissverfügung setzt bauordnungsrechtlich das Vorliegen einer baulichen Anlage voraus. Damit ist der gesetzliche Tatbestand hier nicht erfüllt. Ist der Verwaltungsakt materiell rechtswidrig?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U muss die Abrissverfügung in jedem Fall anfechten, damit diese ihre Wirkung verliert.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Abrissverfügung ist nichtig gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
5.4.2023, 17:28:11
Die Fallfrage und die Subsumtion passen nicht richtig bzw sind unvollständig. In der Lösung wird auf die obj.
Unmöglichkeitnach §44 II Nr.4 VwVfG hingewiesen als einzige zur Nichtigkeit führende
Unmöglichkeit. In der Subsumtion sagt ihr, es ist dem U unmöglich die bauliche Anlage (mangels Vorhandensein) abzureisen. Ihr geht hier weder normtechnisch noch sagt ihr welche Art von
Unmöglichkeitim konkreten Fall vorliegt. Um dann in den Hinweisen zu sagen dass ein solcher Fall der obj.
Unmöglichkeitso gut wie nie vorkommen kann. Aber der liegt doch genau hier vor?? Nicht nur der U sondern alle können diese Maßnahme mangels Bauliche Anlage nicht durchführen.
Elisa
11.1.2024, 18:00:35
Ihr schreibt, dass der Begriff „Ausführung“ im Kontext des § 44 II Nr. 4 VwVfG „im weitesten Sinne zu verstehen“ ist. Aber auch, dass weder die
subjektive Unmöglichkeitnoch die
rechtliche Unmöglichkeitvon der Vorschrift umfasst ist. Ich habe deshalb Probleme zu verstehen, inwiefern der Begriff im weitesten Sinne zu verstehen ist.
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
7.8.2024, 12:36:03
So wie ich das verstehe, geht es beim Begriff der „Ausführung“ um die Anordnung, a
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
7.8.2024, 12:42:29
So wie ich das verstehe, geht es beim Begriff der „Ausführung“ um die Handlung, die weit zu verstehen ist, also sowohl
aktives Tunals auch Dulden, Unterlassen oder sogar eine Feststellung (Kopp/Ramsauer § 44 Rn. 41). Der Begriff der
Unmöglichkeitist hingegen eng zu verstehen, also nur die obj.
Unmöglichkeit. Umstritten ist dies wohl für die Frage, ob die
Unmöglichkeitauch Ausführungen erfasst, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar sind (dagegen zB Stelkens/Bonk/Sachs § 44 Rn. 145, Schoch/Schneider § 44 Rn. 78; dafür zB Huck/Müller § 44 Rn. 16).
Sebastian Schmitt
23.12.2024, 15:11:32
Hallo @Elisa, @[GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär](2873) hat Deine Frage im Kern schon genau richtig beantwortet. Erfasst sind vom Begriff der "Ausführung" zB auch Verwaltungsakte, die streng nach dem Wortsinn gar nicht "ausgeführt" werden können, weil sie zB auf Duldung oder Unterlassen gerichtet oder rein feststellender Natur sind (BeckOK-VwVfG/Schemmer, 65. Ed, Stand 1.10.2024, § 44 Rn 51). Wir haben das jetzt in der Aufgabe auch kurz angedeutet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Mandy
23.12.2024, 14:39:21
Moin zusammen, nur ein kleiner Hinweis: die Abrissverfügung in Hamburg ist in § 76 I 1 HBauO geregelt. ich meine es wurde § 79 HBauO als beispielhafte Landesnorm genannt. LG