Warenautomaten

24. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf dem Heimweg aus der Kneipe will S nun noch etwas Süßes essen. An der Bahnhaltestelle wirft sie eine weitere falsche Münze in den dort aufgestellten Snackautomaten. Der Automat befördert einen Schokoriegel in das Ausgabefach.

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Einordnung des Falls

Warenautomaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei dem Snackautomaten an der Haltestelle um einen Leistungsautomaten (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Im Gegensatz dazu sind Warenautomaten solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird.Bei einem Snackautomat wird das Entgelt entrichtet, um Lebensmittel aus dem Automaten zu erhalten. Es handelt sich um einen Warenautomaten.
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2. Werden Warenautomaten unstrittig vom Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst?

Nein!

Nach einer Ansicht fallen Warenautomaten nicht unter den Automatenbegriff des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB. Denn bei ihnen sei der Leistungsgegenstand allein die Sache, nicht aber eine um ihrer selbst willen produzierte „Leistung“ (Wortlaut). Die Gegenansicht bezieht auch Warenautomaten in den Anwendungsbereich mit ein. Dafür spricht, dass eine Abgrenzung zwischen den beiden Form teilweise schwer möglich ist. Zudem sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden.

3. Bleibt S straflos, wenn man Warenautomaten nicht unter § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB fasst?

Nein, das ist nicht der Fall!

Lehnt man das Erschleichen von Leistungen tatbestandlich ab, so kommt immer noch ein Diebstahl an den Waren (§ 242 Abs. 1 StGB) in Betracht. Beachte hierbei, dass der Automatenaufsteller (als Gewahrsamsinhaber) sich zwar grundsätzlich mit der Entnahme von Waren aus dem Automaten einverstanden erklärt. Einverständnis liegt aber nicht vor, wenn der Automat nicht ordnungsgemäß bedient wird, also etwa, wenn Falschgeld eingeworfen wird.Sofern man dagegen auch den Warenautomat von § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB als erfasst ansieht, tritt das Erschleichen von Leistungen auf Konkurrenzebene hinter den Diebstahl zurück. Beide Auffassungen kommen letztlich also zu identischen Ergebnissen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mi. S.

Mi. S.

11.6.2024, 10:45:24

Welche von den beiden Ansichten wird als h.M. betrachtet?

David S.

David S.

26.7.2024, 09:50:25

Eine ganz klare herrschende Meinung - wie in anderen Konstellationen - gibt es hier meiner Auffassung nach nicht. Allerdings wird immer mehr von der früher herrschenden Meinung, welche vertrat, dass lediglich

Leistungsautomat

en erfasst seien, abgewichen. Insbesondere aufgrund der Strafbarkeitslücke, welche bei einem Täter ohne

Zueignungsabsicht

entsteht, halte ich die Ansicht, welche den

Ware

nautomaten auch erfasst, für vorzugswürdig.

Vincent

Vincent

6.2.2025, 11:14:06

Ist der Meinungsstreit letzten Endes nicht ohnehin obsolet? Sieht man den

Ware

nautomat als erfasst an tritt 265a hinter dem Diebstahl zurück, sieht man den

Ware

nautomat als nicht erfasst an ist ebenfalls der Diebstahl einschlägig -> Strafbarkeit ist die Selbe

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.4.2025, 17:04:11

Hallo @[Mi. S.](204099), MüKoStGB/Hefendehl, 4. A. 2022, StGB § 265a Rn. 39 und Schönke/Schröder/Perron, 30. A. 2019, StGB § 265a Rn. 4 bezeichnen die Ansicht als h.M., nach der

Ware

nautomaten keine Automaten im Sinne des § 265a StGB sind. Ganz klar ist das aber wohl nicht. Der BGH hat die Frage wie @[Vincent](211990) aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 265a StGB offen gelassen (BGH Urteil vom 22.04.1952, Az.: 2 StR 101/52). Allerdings ist @[David S.](224115) zuzugestehen, dass sich theoretisch durchaus Fälle bilden lassen, in denen es auf die Frage ankommt. Ob diese in der Praxis vorkommen, wage ich jedoch mal zu bezweifeln. Daher ist der Streit insgesamt eher theoretischer Natur. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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