Warenautomaten
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf dem Heimweg aus der Kneipe will S nun noch etwas Süßes essen. An der Bahnhaltestelle wirft sie eine weitere falsche Münze in den dort aufgestellten Snackautomaten. Der Automat befördert einen Schokoriegel in das Ausgabefach.
Diesen Fall lösen 79,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Warenautomaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Snackautomaten an der Haltestelle um einen Leistungsautomaten (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Werden Warenautomaten unstrittig vom Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst?
Nein!
3. Bleibt S straflos, wenn man Warenautomaten nicht unter § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB fasst?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
11.6.2024, 10:45:24
Welche von den beiden Ansichten wird als h.M. betrachtet?
David S.
26.7.2024, 09:50:25
Eine ganz klare herrschende Meinung - wie in anderen Konstellationen - gibt es hier meiner Auffassung nach nicht. Allerdings wird immer mehr von der früher herrschenden Meinung, welche vertrat, dass lediglich
Leistungsautomaten erfasst seien, abgewichen. Insbesondere aufgrund der Strafbarkeitslücke, welche bei einem Täter ohne
Zueignungsabsichtentsteht, halte ich die Ansicht, welche den Warenautomaten auch erfasst, für vorzugswürdig.
Vincent
6.2.2025, 11:14:06
Ist der Meinungsstreit letzten Endes nicht ohnehin obsolet? Sieht man den Warenautomat als erfasst an tritt 265a hinter dem Diebstahl zurück, sieht man den Warenautomat als nicht erfasst an ist ebenfalls der Diebstahl einschlägig -> Strafbarkeit ist die Selbe