Warenautomaten
24. Mai 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (4.125 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf dem Heimweg aus der Kneipe will S nun noch etwas Süßes essen. An der Bahnhaltestelle wirft sie eine weitere falsche Münze in den dort aufgestellten Snackautomaten. Der Automat befördert einen Schokoriegel in das Ausgabefach.
Diesen Fall lösen 80,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Warenautomaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Snackautomaten an der Haltestelle um einen Leistungsautomaten (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Werden Warenautomaten unstrittig vom Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst?
Nein!
3. Bleibt S straflos, wenn man Warenautomaten nicht unter § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB fasst?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
11.6.2024, 10:45:24
Welche von den beiden Ansichten wird als h.M. betrachtet?
David S.
26.7.2024, 09:50:25
Eine ganz klare herrschende Meinung - wie in anderen Konstellationen - gibt es hier meiner Auffassung nach nicht. Allerdings wird immer mehr von der früher herrschenden Meinung, welche vertrat, dass lediglich
Leistungsautomaten erfasst seien, abgewichen. Insbesondere aufgrund der Strafbarkeitslücke, welche bei einem Täter ohne
Zueignungsabsichtentsteht, halte ich die Ansicht, welche den
Warenautomaten auch erfasst, für vorzugswürdig.

Tim Gottschalk
14.4.2025, 17:04:11
Hallo @[Mi. S.](204099), MüKoStGB/Hefendehl, 4. A. 2022, StGB § 265a Rn. 39 und Schönke/Schröder/Perron, 30. A. 2019, StGB § 265a Rn. 4 bezeichnen die Ansicht als h.M., nach der
Warenautomaten keine Automaten im Sinne des § 265a StGB sind. Ganz klar ist das aber wohl nicht. Der BGH hat die Frage wie @[Vincent](211990) aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 265a StGB offen gelassen (BGH Urteil vom 22.04.1952, Az.: 2 StR 101/52). Allerdings ist @[David S.](224115) zuzugestehen, dass sich theoretisch durchaus Fälle bilden lassen, in denen es auf die Frage ankommt. Ob diese in der Praxis vorkommen, wage ich jedoch mal zu bezweifeln. Daher ist der Streit insgesamt eher theoretischer Natur. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team