+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Auf dem Heimweg aus der Kneipe will S nun noch etwas Süßes essen. An der Bahnhaltestelle wirft sie eine weitere falsche Münze in den dort aufgestellten Snackautomaten. Der Automat befördert einen Schokoriegel in das Ausgabefach.

Einordnung des Falls

Warenautomaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei dem Snackautomaten an der Haltestelle um einen Leistungsautomaten (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

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Nein, das trifft nicht zu!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Im Gegensatz dazu sind Warenautomaten solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird.Bei einem Snackautomat wird das Entgelt entrichtet, um Lebensmittel aus dem Automaten zu erhalten. Es handelt sich um einen Warenautomaten.

2. Werden Warenautomaten unstrittig vom Anwendungsbereich des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst?

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Nein!

Nach einer Ansicht fallen Warenautomaten nicht unter den Automatenbegriff des § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB. Denn bei ihnen sei der Leistungsgegenstand allein die Sache, nicht aber eine um ihrer selbst willen produzierte „Leistung“ (Wortlaut). Die Gegenansicht bezieht auch Warenautomaten in den Anwendungsbereich mit ein. Dafür spricht, dass eine Abgrenzung zwischen den beiden Form teilweise schwer möglich ist. Zudem sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden.

3. Bleibt S straflos, wenn man Warenautomaten nicht unter § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB fasst?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Lehnt man das Erschleichen von Leistungen tatbestandlich ab, so kommt immer noch ein Diebstahl an den Waren (§ 242 Abs. 1 StGB) in Betracht. Beachte hierbei, dass der Automatenaufsteller (als Gewahrsamsinhaber) sich zwar grundsätzlich mit der Entnahme von Waren aus dem Automaten einverstanden erklärt. Einverständnis liegt aber nicht vor, wenn der Automat nicht ordnungsgemäß bedient wird, also etwa, wenn Falschgeld eingeworfen wird.Sofern man dagegen auch den Warenautomat von § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB als erfasst ansieht, tritt das Erschleichen von Leistungen auf Konkurrenzebene hinter den Diebstahl zurück. Beide Auffassungen kommen letztlich also zu identischen Ergebnissen.

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