Verfälschen echte Urkunde 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ts Bewohnerparkausweis ist zeitlich abgelaufen. Um Geld zu sparen, befestigt er lose Papierschnipsel auf dem Ausweis und verlängert das Ablaufdatum. Diese Collage kopiert T mit einem Farbkopierer, sodass ein täuschend echt aussehender Parkausweis vom Kopierer ausgeworfen wird.

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Einordnung des Falls

Verfälschen echte Urkunde 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der abgelaufene Anwohnerparkausweis war eine echte Urkunde.

Ja, in der Tat!

Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen stammt, der sich aus ihr als Urheber der verkörperten Gedankenerklärung ergibt.Der Parkausweis ist eine vorhandene echte Urkunde, die geeignet und bestimmt ist, einen Beweis darüber zu erbringen, wer zum Parken in den gekennzeichneten Bewohnerparkzonen berechtigt ist.
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2. Indem T Papierschnipsel an dem Parkausweis angebracht hat, um das Ablaufdatum zu verändern, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Unter Verfälschungist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe. Das Verfälschen setzt voraus, dass das Tatobjekt nach der Manipulation seine Urkundenqualität nicht verloren hat. T hat vorliegend lediglich lose Papierschnipsel an dem original Parkausweis befestigt. Eine solche Collage ist mühelos als Montage zu erkennen und hat selbst keinerlei Urkundenqualität. An dem Parkausweis selbst bzw. dessen Beweisinhalt wurden keinerlei Veränderungen vorgenommen.

3. Indem T eine täuschend echt aussehende Kopie des Ausweises angefertigt, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Fotokopie erlangt dann Urkundenqualität, wenn sie der Originalurkunde so ähnlich ist, dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (hM., Geistigkeitstheorie).Der vom Kopierer ausgeworfene Parkausweis ist vom Original nicht zu unterscheiden und damit eine von T hergestellte unechte UrkundeIn einem solchen Fall empfiehlt es sich in der Klausur die einzelnen Handlungen genau auseinanderzuhalten und nicht direkt auf das Anfertigen der Kopie zuzusteuern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

19.9.2024, 21:47:11

Moin zusammen, könntet ihr bitte ggf. drauf hinweisen, dass die erste Behauptung, der abgelaufene Parkschein wäre keine Urkunde, eine mögliche Ansicht ist, aber nicht unbedingt vorgegeben sein muss? Rengier selbst spricht davon, dass das ein wenig beachtetes Problem sei; das OLG Köln sah es wohl auch anders und bejahte mit dem abgelaufenen Parkschein eine Urkunde (und daher auch schon mit der ersten Tathandlung (dem Überkleben) § 267 I Var. 2 (!)), vgl. dazu Rengier, BT II, 25. Aufl. 2024, § 32 Rn. 12f. Danke und LG :)


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