Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH
Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH
19. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und B haben einen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen, dessen Übergabe und Übereignung K nun klageweise verlangt. B behauptet, er habe bereits an K erfüllt, was der Zeuge Z (Sohn des B), bestätigt. Zeugin X (kennt K und B nur flüchtig) sagt dagegen, das Auto stehe nach wie vor bei B.
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Einordnung des Falls
Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zeugenaussage des Z hat aufgrund des Näheverhältnisses des Z zu B keinerlei Überzeugungskraft.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zeugenaussage der X hat mehr Überzeugungskraft als die Zeugenaussage des Z.
Nein!
3. Das Gericht hat nach Beweislast zu entscheiden.
Genau, so ist das!
4. Eine Entscheidung nach Beweislast bedeutet vorliegend, dass die Klage des K abzuweisen ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleton
16.4.2025, 12:37:29
Wie würdet ihr sowas in den Entscheidungsgründen aufbauen? Ihr schreibt doch bestimmt nichts zur Ergiebigkeit oder? Wo genau setzt ihr die Beweiswürdigung an?

Nici Grabo
2.5.2025, 11:58:14
Die Beweiswürdigung hat am jeweiligen zu beweisenden Merkmal stattzufinden. Hier müsste die Beweiswürdigung also unter dem Punkt „Untergang durch
Erfüllung“ stattfinden. Eine unergiebige Aussage ist dabei grundsätzlich nicht zu würdigen, wenn sie schon nicht dazu geeignet ist den Beweis zu führen. Ich würde einfach feststellen, dass die Aussage nicht geeignet ist, um den Beweis zu führen und die Unergiebigkeit nicht erwähnen. So habe ich es jedenfalls in der AG gelernt. Ich kann dazu die RefPod-Folge zur Beweiswürdigung vom OLG Hamm auf Spotify empfehlen. Und ja, die Ergiebigkeit/Unergiebigkeit wird im Rahmen der Entscheidungsgründe regelmäßig nicht beim Namen genannt. Ohne Gewähr, hoffe ich, dass ich etwas helfen konnte - das ist mein erster Forum Beitrag.