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Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen – Entscheidung nach Beweislast bei persönlicher Nähe zum Zeugen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Haftung zwischen Fahrzeughaltern – Beweislast und Aussage eines Knallzeugen (§ 17 Abs. 2 StVG)
K und B sind an einer Ampel mit ihren Autos zusammengestoßen. K verlangt klageweise Schadensersatz in voller Höhe. Er behauptet, B sei über Rot gefahren. Zeuge Z bestätigt dies zunächst, räumt jedoch auf Nachfrage ein, dass er erst wegen des Knallgeräusches zur Unfallstelle hinsah. Weitere Beweismittel gibt es nicht.

Überzeugungskraft bei Urkunden – Beweiskraft und Vermutungswirkung einer Lieferquittung
K verlangt klageweise die Lieferung von Fenstern, die er bei B bestellt hat. B behauptet, er habe bereits geliefert und legt die von K unterschriebene Lieferquittung vor. K bestreitet nicht, die Quittung unterschrieben zu haben. Zeuge Z könne aber bestätigen, dass keine Lieferung erfolgt sei.