Öffentlicher Parkplatz

22. November 2024

4,8(1.413 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt sein Auto auf einer öffentlichen Parkfläche, die € 2 pro Stunde kostet. A ignoriert die Parkuhr und lässt sein Auto 4 Stunden auf der Parkfläche stehen.

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Einordnung des Falls

Öffentlicher Parkplatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die öffentliche Parkfläche nach h.M. eine Einrichtung im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen. Sie zeichnen sich durch eine gewisse Dauerhaftigkeit aus. Die Einrichtung muss räumlich gegenständlich von ihrer Umwelt abgegrenzt sein. Handelt es sich um einen Ort, an den sich jeder ungehindert begeben kann, scheidet § 265a Abs.1 Var. 4 StGB aus.Die öffentliche Parkfläche dient dem Parken von Autos und kann von der Allgemeinheit genutzt werden. Allerdings ordnet die Bodenmarkierung lediglich an, an welche Stelle Fahrzeuge zu parken sind. Die Fläche ist weiterhin Teil der öffentlichen Straße. Es an nach hM an einer hinreichenden Abgrenzung nach außen.Eine Mindermeinung sieht Parkflächen hingegen als Einrichtungen an. Es käme weniger auf die Abgrenzbarkeit an, als darauf, dass als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Sachgesamtheit ein Entgelt verlangt werde. Dies sei bei öffentlichen Parkplätzen der Fall.
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2. Bejaht man mit der Mindermeinung, dass Parkflächen Einrichtungen sind, hat A sich den Zutritt zu einer solchen erschlichen.

Nein, das trifft nicht zu!

Den Zutritt zu einer Einrichtung erschleicht, wer diesen durch Umgehen oder Überwinden eines Zugangshindernisses erlangt.Die Parkfläche verfügt über keine Zugangshindernisse wie physische Barrieren oder Kontrollpersonal. Auch die Parkuhr behindert nicht den Zutritt zur Parkfläche als solchen.Im Ergebnis kommt es also nicht darauf an, ob Parkflächen als Einrichtungen gelten oder nicht. Darauf kannst du auch in der Klausur verweisen, wenn Du das Problem (knapp!) diskutierst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in persona

in persona

31.7.2024, 13:19:19

Warum wird vorliegend nicht dargestellt,dass es beim Erschleichen nach Ansicht der Rspr. auf den ordnungsgemäßen Anschein ankommt?

L.G

L.Goldstyn

3.8.2024, 20:54:07

Hallo in persona, das ist eine wichtige Frage für das Verständnis! Während bei Var. 3 (Beförderung durch ein Verkehrsmittel) die Rspr. nur voraussetzt, dass der Täter sich mit einem ordnungsgemäßen Anschein umgibt, und die Literatur dort das Überwinden von Sicherheitsvorkehrungen/Zugangshindernissen verlangt, gibt es diesen Streit bei Var. 4 (Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung) gerade nicht! Dort ist unstreitig, dass Sicherheitsvorkehrungen/Zugangshindernisse überwunden werden müssen. Genau das ist auch das Hauptargument der Literatur-Ansicht bei Var. 3: Es sei widersprüchlich, das Wort „erschleichen“ in Var. 3 anders auszulegen als in „Var. 4“ (d.h. innerhalb der selben Norm). Ob man das überzeugend findet oder nicht, ist eine persönliche Frage; mich überzeugt das Argument der Rechtsprechung mehr, dass ein Begriff immer kontextabhängig (und im Sinne des ausdrücklichen Gesetzgeberwillens) ausgelegt werden muss, und dieser ist bei Var. 3 anders als bei Var. 4.

in persona

in persona

4.8.2024, 10:01:56

vielen Dank für die super Erklärung!

L.G

L.Goldstyn

4.8.2024, 22:07:46

Sehr gerne!


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