+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt in ein Parkhaus und zieht ein Parkticket an der Schranke. Die Bezahlung soll erst erfolgen, wenn er das Parkhaus wieder verlässt. A hat aber nicht vor, später zu bezahlen und plant, das System an der Ausfahrt auszutricksen.
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Einordnung des Falls
Parkhaus mit Entgelt am Ausgang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Parkhaus eine Einrichtung im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB?
Ja!
Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen. Sie zeichnen sich durch eine gewisse Dauerhaftigkeit aus.Das Parkhaus dient dem Parken von Kraftfahrzeugen. Es kann von der Allgemeinheit gegen Entgelt genutzt werden.
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2. A hat sich den Zutritt zum Parkhaus erschlichen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Den Zutritt zu einer Einrichtung erschleicht, wer diesen durch Umgehen oder Überwinden eines Zugangshindernisses erlangt.A ist durch die Schranke des Parkhauses gefahren und hat dort ein Ticket gezogen. Die Schranke stellt jedoch kein Zugangshindernis dar. Hier soll die Bezahlung gerade nicht stattfinden. Sie kann von jedermann mit Ziehen eines Tickets passiert werden. Die Kontrolle an der Ausfahrt ist zudem keine Kontrolle des Zutritts, sondern lediglich des Verlassens des Parkhauses.
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