Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift einer Richterin (Amtsgericht)
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift einer Richterin (Amtsgericht)
1. Juni 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wird vor dem Amtsgericht Bad Homburg - Strafrichterin - verurteilt. Ihr wird ein mit “Eröffnungsbeschluss” überschriebenes und ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Formularblatt zugestellt. In der Sprungrevision rügt sie das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses.
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Einordnung des Falls
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift einer Richterin (Amtsgericht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die h.M. hält vor den Amtsgerichten die Unterschrift für eine zwingende Voraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht ist vor dem Amtsgericht der Eröffnungsbeschluss immer unwirksam, wenn er nicht unterschrieben ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamdi
10.5.2024, 09:52:44
Und das ist beim LG anders?
Entenpulli
29.7.2024, 08:42:55
"Diese Differenzierung zwischen amtsgerichtlichen und landgerichtlichen Eröffnungsbeschlüssen überzeugt nicht" (OLG Frankfurt,
Beschlussvom 28. Mai 1991 – 1 Ss 43/91 –, Rn. 18, juris) Das zu Grunde liegende Urteil hätte demnach wohl auch bei einem LG so entschieden
sparfüchsin
27.5.2025, 15:46:27
Ich würde die Differenzierung danach machen, ob festgestellt werden kann, dass der
Eröffnungsbeschlusstrotz fehlender Unterschrift mit Wissen und Wollen des Richters in die Welt gelangt ist. Wenn die Richter das bestätigen (egal ob einer oder drei), dann ist die fehlende Unterschrift egal. Wenn man das nicht feststellen kann, dann muss man von der Unwirksamkeit ausgehen.
ehemalige:r Nutzer:in
3.5.2025, 07:27:13
Heißt das im Umkehrschluss, dass das Schriftformerfordernis im Zivilrecht "strenger" ist als im Strafrecht, weil im Zivilrecht Schriftform immer eine "eigenhändige Namensunterschrift" erfordert, § 126 BGB?