Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Revisionsgericht prüft das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses von Amts wegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eröffnungsbeschluss liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich als „Eröffnungsbeschluss” bezeichnet.
Nein!
3. Genügt die vorliegende Terminfestsetzung im Haftprüfungstermin den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!