Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.

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Einordnung des Falls

Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Revisionsgericht prüft das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses von Amts wegen.

Ja, in der Tat!

Das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist Verfahrensvoraussetzung und damit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Eröffnungsbeschluss stellt die eindeutige Willenserklärung des Gerichts dar, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung zuzulassen. Seine zentrale Funktion ist es, dem Angeklagten die Belastungen einer unnötigen Hauptverhandlung zu ersparen. Er ist deshalb unverzichtbare Grundlage der Hauptverhandlung.
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2. Ein Eröffnungsbeschluss liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich als „Eröffnungsbeschluss” bezeichnet.

Nein!

Das Schriftstück muss nicht zwingend als Eröffnungsbeschluss bezeichnet werden. Ein Eröffnungsbeschluss kann auch in einer (1) schriftlichen Entscheidung gesehen werden, (2) aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte und (3) wenn eine solche Entscheidung erkennen lässt, dass sie die Schutzfunktion des Eröffnungsbeschlusses einhält. Das Gericht muss prüfen, ob hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten vorliegt (§ 203 StPO).

3. Genügt die vorliegende Terminfestsetzung im Haftprüfungstermin den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss?

Genau, so ist das!

Damit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt muss sich wenigstens aus den Umständen ergeben, dass das Gericht die Anklage zulassen wollte. Die Schutzfunktion des Eröffnungsbeschlusses muss gewahrt sein. Das Gericht lässt die Anklage zu, wenn der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Das Gericht bejahte hier den dringenden, nicht nur den hinreichenden Tatverdacht, indem es den Haftbefehl erließ. Das Gericht hörte A zur Anklage an und setzte sodann den Termin zur Hauptverhandlung fest. Diese schriftlich im Protokoll dargelegten Umstände erfüllen die Funktion eines Eröffnungsbeschlusses. Für die Beteiligten war klar erkennbar, dass das Gericht das Zwischenverfahrens verlassen und das Hauptverfahren eröffnen wollte, nachdem es die Anklage geprüft und zugelassen hatte.
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