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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Ohren ab. O wird infolgedessen taub.

Einordnung des Falls

Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Ohr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat "sein Gehör verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet den Verlust bestimmter körperlicher Fähigkeiten. Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen. Das Gehör ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. lediglich ein Hörvermögen von 5% auf einem Ohr verbleibt. O verliert beide Ohren. Er wird infolge der Verletzung taub. Damit ist sein Hörvermögen aufgehoben.

2. Verliert das Opfer infolge der Körperverletzung ein "wichtiges Glied des Körpers", tritt damit eine weitere schwere Folge ein (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Begriff des Gliedes ist umstritten. (1) Die engste Ansicht zählt dazu nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind (z.B. Arme, Hände, Finger(-glieder), Beine, Knie, Füße, Zehen). (2) Nach einer mittleren Ansicht, die von einer Verbindung durch Gelenke absieht, sind auch Nase, Ohr(-muschel) und äußere Genitalien erfasst. (3) Die weiteste Auffassung bezieht sogar auch innere Organe wie die Niere mit ein. Dies lehnt die Rspr. und h.L. ab.

3. Die Ohren des O stellen nach der weitesten Ansicht ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.

Ja!

Die weiteste Auffassung bezieht sogar innere Organe wie die Niere mit ein. Argumentiert wird teleologisch: Der Verlust einer Niere könne schlimmere Konsequenzen haben als der Verlust eines Fingers. Die Rspr. lehnt die Einbeziehung innerer Organe unter Verweis auf den Wortlaut ("Glied" meint etwas Äußeres) ausdrücklich ab. Systematisch spricht zudem dagegen, dass Organe in den Nr. 1 und 3 spezieller geregelt sind. Nach der weitesten Auffassung stellen auch die Ohren des O ein "Glied des Körpers" dar.

4. Die Ohren des O stellen nach der mittleren Ansicht ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.

Genau, so ist das!

Nach einer mittleren Ansicht ist eine Verbindung durch Gelenke nicht nötig, sodass auch Nase, Ohr(-muschel) und äußere Genitalien erfasst werden. Dagegen wendet die enge Ansicht ein, dass hierdurch die Abgrenzung zwischen Körperteilen und Körpergliedern aufgegeben werde. Im Hinblick auf den Verlust des Gehörs treffe Nr. 1 bereits eine abschließende Regelung. Der Verlust der Nase unterfalle im Hinblick auf die dauernde Entstellung der Nr. 3. Nach der mittleren Ansicht stellen die Ohren des O ein "Glied des Körpers" dar.

5. Die Ohren des O stellen nach der engen Ansicht ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die engste Ansicht, die in der Literatur überwiegend als h.M. bezeichnet wird, zählt dazu nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind (z.B. Arme, Hände, Finger(-glieder), Beine, Knie, Füße, Zehen). Für sie sprechen der Wortlaut und die Systematik. Nach der engen Ansicht stellen die Ohren des O kein "Glied des Körpers" dar.

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