Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist neidisch auf ihre Freundin F. F hat das aller neuste Videospiel, welches überall ausverkauft ist und gibt auch damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, das ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann F den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine wirksame Verfügung ergibt sich aus einem gutgläubigen Eigentumserwerb der E von S (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine wirksame Verfügung kann sich aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) ergeben.
Ja!
4. Es liegt keine wirksame Verfügung vor.
Genau, so ist das!
5. F hat keine Möglichkeit, ihr Videospiel zurückzuerlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RedPrometheus
18.10.2022, 09:16:13
Ich verstehe nicht ganz woraus sich aus dem Sachverhalt die Genehmigung ergibt.
Lukas_Mengestu
18.10.2022, 11:10:42
Hallo RedPrometheus, hier müsstest Du mir etwas auf die Sprünge helfen. Wie Du richtig erkannt hast, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass F den Verkauf genehmigt hat. Somit steht ihr gegen E kein Direktanspruch aus § 816 Abs. 1 BGB zu, da die Verfügung keine Wirkung hat. Ein
Herausgabeanspruchgegen E ergibt sich allerdings aus § 985 BGB bzw. § 1007 Abs. 2 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Celina
4.7.2023, 09:31:56
Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht, wieso hier aufgrund des Diebstahls ein gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1 und
932nicht angenommen wird aufgrund einer
abhandengekommenen Sache 935 Abs. 1? Bei dem jahrelang verschollenen Bild wurde dies doch auch gestohlen und der gutgläubige Erwerb wurde bejaht? Wo liegt der Unterschied? (ps bei der IPhone Tastatur habe ich bisher die Paragraphen Taste noch nicht gefunden😅)
ehemalige:r Nutzer:in
11.10.2023, 17:59:21
@[Celina](36325) das Paragraphenzeichen ist durch das Gedrückthalten der „&“-Taste beim IPhone möglich. Da kommst du über das Zahlensymbol „123“ unten links hin. Habe auch länger gebraucht, bis Google mir geholfen hat :) LG Benny
Schrobl
3.10.2024, 11:13:47
So, wie die zweite Frage formuliert ist, kann man sie m.E. auch durchaus bejahen. Erst durch die Subsumtion, die ihr nicht zu entnehmen ist, wäre sie abzulehnen.