Zivilrecht

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Die Nichtleistungskondiktion

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S ist neidisch auf ihre Freundin F. F hat das aller neuste Videospiel, welches überall ausverkauft ist und gibt auch damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, das ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter.

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Einordnung des Falls

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Möglicherweise kann F den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist gegeben, wenn eine (1) Verfügung (2) eines Nichtberechtigten vorliegt. Diese Verfügung muss (3) gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
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2. Eine wirksame Verfügung ergibt sich aus einem gutgläubigen Eigentumserwerb der E von S (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache abhandengekommen ist (§ 935 BGB). Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn sie etwa dem Eigentümer gestohlen worden und verloren gegangen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). S hat das Videospiel F gestohlen. Damit ist es F abhandengekommen. Ein gutgläubiger Erwerb der E kommt nicht in Betracht.

3. Eine wirksame Verfügung kann sich aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) ergeben.

Ja!

Die Wirksamkeit einer Verfügung kann sich auch aus einer Genehmigung der Verfügung ergeben. Eine solche ist jedenfalls noch nicht erfüllt und könnte von F noch nachgeholt werden.

4. Es liegt keine wirksame Verfügung vor.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in Betracht. Eine Genehmigung liegt momentan nicht vor, kann aber noch nachgeholt werden. Vorliegend scheitert allerdings der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

5. F hat keine Möglichkeit, ihr Videospiel zurückzuerlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

F stehen unproblematisch Herausgabeansprüche gegen E aus § 985 BGB und § 1007 Abs. 2 BGB zu.
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