Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

22. November 2024

4,8(12.996 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S ist neidisch auf ihre Freundin F. F hat das aller neuste Videospiel, welches überall ausverkauft ist und gibt auch damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, das ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Möglicherweise kann F den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist gegeben, wenn eine (1) Verfügung (2) eines Nichtberechtigten vorliegt. Diese Verfügung muss (3) gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Eine wirksame Verfügung ergibt sich aus einem gutgläubigen Eigentumserwerb der E von S (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache abhandengekommen ist (§ 935 BGB). Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn sie etwa dem Eigentümer gestohlen worden und verloren gegangen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). S hat das Videospiel F gestohlen. Damit ist es F abhandengekommen. Ein gutgläubiger Erwerb der E kommt nicht in Betracht.

3. Eine wirksame Verfügung kann sich aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) ergeben.

Ja!

Die Wirksamkeit einer Verfügung kann sich auch aus einer Genehmigung der Verfügung ergeben. Eine solche ist jedenfalls noch nicht erfüllt und könnte von F noch nachgeholt werden.

4. Es liegt keine wirksame Verfügung vor.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in Betracht. Eine Genehmigung liegt momentan nicht vor, kann aber noch nachgeholt werden. Vorliegend scheitert allerdings der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

5. F hat keine Möglichkeit, ihr Videospiel zurückzuerlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

F stehen unproblematisch Herausgabeansprüche gegen E aus § 985 BGB und § 1007 Abs. 2 BGB zu.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REDP

RedPrometheus

18.10.2022, 09:16:13

Ich verstehe nicht ganz woraus sich aus dem Sachverhalt die Genehmigung ergibt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.10.2022, 11:10:42

Hallo RedPrometheus, hier müsstest Du mir etwas auf die Sprünge helfen. Wie Du richtig erkannt hast, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass F den Verkauf genehmigt hat. Somit steht ihr gegen E kein Direktanspruch aus § 816 Abs. 1 BGB zu, da die Verfügung keine Wirkung hat. Ein

Herausgabeanspruch

gegen E ergibt sich allerdings aus § 985 BGB bzw. § 1007 Abs. 2 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Celina

Celina

4.7.2023, 09:31:56

Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht, wieso hier aufgrund des Diebstahls ein gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1 und

932

nicht angenommen wird aufgrund einer

abhandengekommene

n Sache 935 Abs. 1? Bei dem jahrelang verschollenen Bild wurde dies doch auch gestohlen und der gutgläubige Erwerb wurde bejaht? Wo liegt der Unterschied? (ps bei der IPhone Tastatur habe ich bisher die Paragraphen Taste noch nicht gefunden😅)

Simon

Simon

5.7.2023, 22:28:32

Das Bild im anderen Fall wurde nicht rechtsgeschäftlich nach §§ 929 S. 1,

932

I 1, II BGB erworben (wegen § 935 I 1 BGB ja auch nicht möglich). Stattdessen lag ein Eigentumserwerb kraft Gesetzes nach § 937 I, II BGB (

Ersitzung

) vor.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.10.2023, 17:59:21

@[Celina](36325) das Paragraphenzeichen ist durch das Gedrückthalten der „&“-Taste beim IPhone möglich. Da kommst du über das Zahlensymbol „123“ unten links hin. Habe auch länger gebraucht, bis Google mir geholfen hat :) LG Benny

SCH

Schrobl

3.10.2024, 11:13:47

So, wie die zweite Frage formuliert ist, kann man sie m.E. auch durchaus bejahen. Erst durch die Subsumtion, die ihr nicht zu entnehmen ist, wäre sie abzulehnen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen