Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
27. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will dem B etwas Gutes tun. A erklärt B schriftlich, dass er anerkenne, dem B €1.000 zu schulden. B erklärt sich damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben ein selbstständiges Schuldversprechen (§ 780 BGB) geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schuldversprechen erfolgte schenkungsweise.
Genau, so ist das!
3. Das Schuldversprechen ist formwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
26.1.2022, 10:06:45
Findet denn auf die Schenkung des
Schuldanerkenntnis § 518 II anwendung? Und wenn ja, wie erfolgt in dem Fall die Bewirkung der versprochenen Leistung? (Das
Schuldanerkenntnis erfolgte ja schon formwirksam)

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 17:58:08
Hallo Anton 666, auf die Schenkung als zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft findet § 518 Abs. 2 BGB durchaus Anwendung. Vollzogen ist die Schenkung, wenn das
Schuldanerkenntnis formwirksam abgegeben wird (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Würde die zugrundeliegende Schenkung nicht geheilt, so wäre diese weiterhin formunwirksam. Es würde somit an einem Rechtsgrund fehlen und A könnte das
Schuldversprechenüber das
Bereicherungsrechtwieder herausverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
15.12.2024, 11:13:19
Zum Verständnis: Das
Schuldanerkenntnis ist also ein
Verfügungsgeschäftund vorliegend stellt der Schenkungsvertrag den rechtlichen Grund dar?
Dogu
30.12.2024, 12:06:12
Ich glaube nicht, da die Begründung eines Anspruchs im Gegensatz zur Aufhebung, Übertragung, inhaltliche Belastung oder Änderung keine Verfügung darstellt. Ich brauche ja oft auch keine Verfügung, um den Anspruch aus dem Verpflichtungsgeschäft zu erfüllen (Leihe, Miete etc.).