Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
19. März 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will dem B etwas Gutes tun. A erklärt B schriftlich, dass er anerkenne dem B €1.000 zu schulden. B erklärt sich damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schuldanerkenntnis erfolgte schenkungsweise.
Genau, so ist das!
3. Das Schuldanerkenntnis ist formwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
26.1.2022, 10:06:45
Findet denn auf die Schenkung des
Schuldanerkenntnis § 518 II anwendung? Und wenn ja, wie erfolgt in dem Fall die Bewirkung der versprochenen Leistung? (Das
Schuldanerkenntnis erfolgte ja schon formwirksam)

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 17:58:08
Hallo Anton 666, auf die Schenkung als zugrunde liegendes
Verpflichtungsgeschäftfindet § 518 Abs. 2 BGB durchaus Anwendung. Vollzogen ist die Schenkung, wenn das
Schuldanerkenntnis formwirksam abgegeben wird (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Würde die zugrundeliegende Schenkung nicht geheilt, so wäre diese weiterhin formunwirksam. Es würde somit an einem Rechtsgrund fehlen und A könnte das
Schuldversprechen über das
Bereicherungsrechtwieder herausverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
15.12.2024, 11:13:19
Zum Verständnis: Das
Schuldanerkenntnis ist also ein
Verfügungsgeschäftund vorliegend stellt der Schenkungsvertrag den rechtlichen Grund dar?
Dogu
30.12.2024, 12:06:12
Ich glaube nicht, da die Begründung eines Anspruchs im Gegensatz zur Aufhebung, Übertragung, inhaltliche Belastung oder Änderung keine Verfügung darstellt. Ich brauche ja oft auch keine Verfügung, um den Anspruch aus dem
Verpflichtungsgeschäftzu erfüllen (
Leihe, Miete etc.).
benjaminmeister
23.2.2025, 21:27:01
Ich tue mich mit den Formulierungen im Sachverhalt schwer… Wenn A dem B etwas "Gutes tun will" dann wird darin kein
Schuldanerkenntnis (§ 781) (einer bestehenden
Schuld) vorliegen, sondern regelmäßig ein
Schuldversprechen (§ 780). Die Abgrenzung ist zwar nicht immer eindeutig und §§ 780, 781 wird oft auch zusammen zitiert, aber hier genau auf ein Anerkenntnis abzustellen halte ich für falsch, da überhaupt kein
Schuldverhältnisvorher existiert, was man anerkennen könnte. Vielmehr wird vorliegend ein
Schuldverhältniserst neu versprochen.