§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will dem B etwas Gutes tun. A erklärt B schriftlich, dass er anerkenne dem B €1.000 zu schulden. B erklärt sich damit einverstanden.

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Einordnung des Falls

§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) geschlossen.

Ja!

Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis sind einseitig verpflichtende Verträge, durch die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Schuldgrund eine Leistung verspricht (Fall des § 780 BGB) oder eine Schuld als bestehend anerkennt (Fall des § 781 BGB). Ein solches selbstständiges Versprechen oder Anerkenntnis begründet selbst eine Verpflichtung, wohingegen ein deklaratorisches oder bestätigendes Schuldversprechen/-anerkenntnis lediglich eine bestehende Verbindlichkeit bestätigt. A und B haben vereinbart, dass A anerkennt, dem B €1.000 zu schulden. Mangels Bezugnahme auf ein vorheriges Schuldverhältnis liegt ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) vor.
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2. Das Schuldanerkenntnis erfolgte schenkungsweise.

Genau, so ist das!

Auch selbständige Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse stehen rechtlich nicht außerhalb jedes Zusammenhangs. Meist wird das selbstständige Anerkenntnis auf einem vorherigen Schuldverhältnis beruhen und wird geschlossen, um dem Gläubiger den Prozess zu erleichern. Bei einem selbstständigen Schuldanerkenntnis einer Kaufpreisforderung muss der Gläubiger zB. nicht den wirksam entstanden Kaufvertrag nachweisen, sondern kann aus dem Schuldanerkenntnis selbst vorgehen kann. Wird ein Schuldanerkenntnis "einfach so" ohne Bezug auf ein Schuldverhältnis geschlossen, wird vom Anerkennenden eine Schenkung beabsichtigt. A will dem B etwas Gutes tun und es ist keine Gegenleistung für das Schuldanerkenntnis in Höhe von €1.000 ersichtlich. Das Schuldanerkenntnis erfolgte daher schenkungsweise.

3. Das Schuldanerkenntnis ist formwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen bedürfen gemäß §§ 780, 781 BGB der schriftlichen Erteilung . Erfolgt ein Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen schenkungsweise, bedarf es außerdem nach § 518 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift dient dem effektiven Übereilungsschutz, da die Formvorschrift des §518 nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass das Schenkungsversprechen durch ein abstraktes Schuldversprechen oder Anerkenntnis ersetzt wird. Das Schuldanerkenntnis bedurfte nicht nur nach § 781 BGB der schriftlichen Erteilung, sondern auch der notariellen Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 S. 2 BGB, da es schenkungsweise erfolgte. Das Schuldanerkenntnis ist daher formnichtig gemäß §§ 125, 518 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

A666

Anton 666

26.1.2022, 10:06:45

Findet denn auf die Schenkung des Schuldanerkenntnis § 518 II anwendung? Und wenn ja, wie erfolgt in dem Fall die Bewirkung der versprochenen Leistung? (Das Schuldanerkenntnis erfolgte ja schon formwirksam)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2022, 17:58:08

Hallo Anton 666, auf die Schenkung als zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft findet § 518 Abs. 2 BGB durchaus Anwendung. Vollzogen ist die Schenkung, wenn das Schuldanerkenntnis formwirksam abgegeben wird (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Würde die zugrundeliegende Schenkung nicht geheilt, so wäre diese weiterhin formunwirksam. Es würde somit an einem Rechtsgrund fehlen und A könnte das Schuldversprechen über das Bereicherungsrecht wieder herausverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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