Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
12. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will dem B etwas Gutes tun. A erklärt B schriftlich, dass er anerkenne dem B €1.000 zu schulden. B erklärt sich damit einverstanden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schuldanerkenntnis erfolgte schenkungsweise.
Genau, so ist das!
3. Das Schuldanerkenntnis ist formwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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