Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will dem B etwas Gutes tun. A erklärt B schriftlich, dass er anerkenne dem B €1.000 zu schulden. B erklärt sich damit einverstanden.
Diesen Fall lösen 72,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schuldanerkenntnis erfolgte schenkungsweise.
Genau, so ist das!
3. Das Schuldanerkenntnis ist formwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
26.1.2022, 10:06:45
Findet denn auf die Schenkung des Schuldanerkenntnis § 518 II anwendung? Und wenn ja, wie erfolgt in dem Fall die Bewirkung der versprochenen Leistung? (Das Schuldanerkenntnis erfolgte ja schon formwirksam)
Lukas_Mengestu
27.1.2022, 17:58:08
Hallo Anton 666, auf die Schenkung als zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft findet § 518 Abs. 2 BGB durchaus Anwendung. Vollzogen ist die Schenkung, wenn das Schuldanerkenntnis formwirksam abgegeben wird (§ 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Würde die zugrundeliegende Schenkung nicht geheilt, so wäre diese weiterhin formunwirksam. Es würde somit an einem Rechtsgrund fehlen und A könnte das Schuldversprechen über das Bereicherungsrecht wieder herausverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team