Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alte Herr H verspricht seiner Tochter T schriftlich, ihr in zwei Wochen sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu schenken. Er habe sowieso nicht mehr lange zu leben. Zwei Wochen später übereignet er der T sein gesamtes Vermögen.
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Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schenkungsvertrag war bei Abschluss wegen Formverstoß gegen § 518 Abs. 1 BGB und § 311b Abs. 3 BGB nichtig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch den Vollzug der Schenkung wurden die Formmängel des Vertrags gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Nein!
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