Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
13. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der alte Herr H verspricht seiner Tochter T schriftlich, ihr in zwei Wochen sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu schenken. Er habe sowieso nicht mehr lange zu leben. Zwei Wochen später übereignet er der T sein gesamtes Vermögen.
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Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schenkungsvertrag war bei Abschluss wegen Formverstoß gegen § 518 Abs. 1 BGB und § 311b Abs. 3 BGB nichtig.
Ja, in der Tat!
2. Durch den Vollzug der Schenkung wurden die Formmängel des Vertrags gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juan
30.4.2025, 13:46:35
Darf die Tochter jetzt im Endeffekt das Vermögen behalten? Der Formmangel der Schenkung wurde ja geheilt aber was hat denn nun die Nichtigkeit des Vertrags wegen § 311b III im Ergebnis zur Folge? Kommt es zu einer Rückgabepflicht des Vermögens oder reicht der geheilte Schenkungsvertrag aus?
okalinkk
9.7.2025, 00:51:35
Frage ich mich auch
Aleton
11.7.2025, 10:31:31
Ich glaube der Vertrag wird nichtig sein. Im Endeffekt gibt es nur 2 Möglichkeiten entweder der schuldrechtliche Vertrag ist nichtig oder nicht und unter dem Aspekt, dass sonst der § 311b Abs. 3 BGB leerlaufen würde, sehe ich den Vertrag als nichtig.
Mandy
19.6.2025, 18:01:40
Hallöchen, dieses Problem kam im 1. Examen in Hamburg jetzt im Juni dran.