§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der alte Herr H verspricht seiner Tochter T schriftlich, ihr in zwei Wochen sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu schenken. Er habe sowieso nicht mehr lange zu leben. Zwei Wochen später übereignet er der T sein gesamtes Vermögen.

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Einordnung des Falls

§ 518 Abs. 2 BGB und andere Formmängel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schenkungsvertrag war bei Abschluss wegen Formverstoß gegen § 518 Abs. 1 BGB und § 311b Abs. 3 BGB nichtig.

Ja, in der Tat!

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Zuwendung vom Schenker versprochen, aber noch nicht bewirkt wird. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf nach § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung. Das Schenkungsversprechen bedurfte nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Der Vertrag war zudem nach § 311b Abs. 3 BGB notariell beurkundungspflichtig, da H sich verpflichtet der T sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu übertragen. Mangels Beurkundung, war der Vertrag formnichtig nach § 125 BGB.
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2. Durch den Vollzug der Schenkung wurden die Formmängel des Vertrags gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt.

Nein!

Die Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB heilt durch die Bewirkung der versprochenen Leistung nur Formmängel nach § 518 Abs. 1 BGB. Andere Formmängel können nur durch Erfüllung der dazugehörigen Heilungsvorschriften geheilt werden. Der Formmangel des § 518 Abs. 1 BGB wurde durch Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Da es an einer entsprechenden Heilungsvorschrift für Verstöße nach § 311b Abs. 3 BGB fehlt, bleibt der Vertrag formnichtig gemäß §§ 125, 311b Abs. 3 BGB.
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