§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A einigt sich mit seinem Freund B schriftlich darüber, ihm sein Auto zu schenken. Zwei Wochen später übereignet er dem B das Auto.

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Einordnung des Falls

§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag zwischen A und B war bei Vertragsschluss formnichtig nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB.

Ja!

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Zuwendung vom Schenker versprochen, aber noch nicht bewirkt wird. Dies dient dem Übereilungsschutz des Schenkers. Wird ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen, ist dieses nach § 125 BGB nichtig. A und B haben sich über die Schenkung des Autos geeinigt, welche noch nicht bewirkt wurde. Das Schenkungsversprechen bedurfte daher der notariellen Beurkundung. A und B haben sich lediglich schriftlich geeinigt, sodass der Vertrag formnichtig gemäß §§ 125, 518 Abs. 1 BGB war.
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2. Der Formmangel wurde durch die Übergabe des Autos nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.

Genau, so ist das!

Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Formmangel durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Mit Vornahme der Leistungshandlung werden dem Schenker die Folgen seines Tuns vor Augen geführt, sodass der Schutzzweck des § 518 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Eine solche Bewirkung liegt zB in der Übereignung der versprochenen Sache oder der Zahlung der versprochenen Geldsumme. Wird eine Forderung schenkweise abgetreten, tritt mit der Zession zugleich die Heilung des Formmangels ein. Durch die Übereignung des Autos hat A die versprochene Schenkung an B bewirkt. Der Formmangel des Vertrags wurde daher nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

4.3.2022, 21:57:23

Ich wäre ja für mindestens eine Nacht Bedenkzeit bei nicht notariell beurkundeten Schenkungen. Fraglich, ob einem die Folgen des Handels tatsächlich mit Bewirken der Leistung vor Augen geführt werden. Man sagt im Volksmund ja nicht ohne Grund „schlaf eine Nacht drüber“. Bedenkzeit ist dem BGB ja auch nicht fremd, siehe 495 III (hier allerdings vorvertraglich nach Aushändigung des Angebots durch Bank / B2C Konstellation).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2022, 08:52:54

Dafür müsstest Du Dich dann im Bundestag stark machen - zumindest derzeit ist eine solche Bedenkzeit bei der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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