Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A einigt sich mit seinem Freund B schriftlich darüber, ihm sein Auto zu schenken. Zwei Wochen später übereignet er dem B das Auto.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen A und B war bei Vertragsschluss formnichtig nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Formmangel wurde durch die Übergabe des Autos nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Genau, so ist das!
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