Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
19. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A einigt sich mit seinem Freund B schriftlich darüber, ihm sein Auto zu schenken. Zwei Wochen später übereignet er dem B das Auto.
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