Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A einigt sich mit seinem Freund B schriftlich darüber, ihm sein Auto zu schenken. Zwei Wochen später übereignet er dem B das Auto.
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Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 2 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen A und B war bei Vertragsschluss formnichtig nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Formmangel wurde durch die Übergabe des Autos nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
4.3.2022, 21:57:23
Ich wäre ja für mindestens eine Nacht Bedenkzeit bei nicht notariell beurkundeten Schenkungen. Fraglich, ob einem die Folgen des Handels tatsächlich mit Bewirken der Leistung vor Augen geführt werden. Man sagt im Volksmund ja nicht ohne Grund „schlaf eine Nacht drüber“. Bedenkzeit ist dem BGB ja auch nicht fremd, siehe 495 III (hier allerdings vorvertraglich nach Aushändigung des Angebots durch Bank / B2C Konstellation).
Lukas_Mengestu
7.3.2022, 08:52:54
Dafür müsstest Du Dich dann im Bundestag stark machen - zumindest derzeit ist eine solche Bedenkzeit bei der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team