Beseitigungsanspruch
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K konnte Prokuristin P nicht aufhalten: Sie hat die E-Mail mit der unwahren Tatsachenbehauptung an die Kunden des K versendet.
Diesen Fall lösen 66,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beseitigungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann jetzt nur noch im Wege des Schadensersatzanspruchs (§ 824 Abs. 1 BGB) gegen P vorgehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823ff. BGB analog) setzt die Gefahr erneuter Beeinträchtigungen voraus.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Weil die Rufbeeinträchtigung unmöglich beseitigt werden kann, passt die Rechtsfolge des Beseitigungsanspruchs (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 824 Abs. 1 BGB analog) hier nicht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
9.2.2021, 13:23:37
Die Erklärung der letzten beiden Sätze der letzten Frage verwirren mich. Kann ich einen Widerruf nun auf
1004 BGBstützen oder wegen Art. 5 GG nicht? Falls nicht, unter welchen Umständen wäre denn dann ein Widerruf möglich?
GingerCharme
9.2.2021, 14:24:37
Der Widerruf einer Meinung, ist wegen Artikel 5 kritisch. Vorliegend behauptet die P aber eine Tatsache, ob sie gekündigt wurde und ob ihr Arbeitgeber finanziell problembehaftet ist, ist dem Beweis zugänglich und nicht durch subjektive Stellungnahme oder Dafürhalten geprägt. Damit liegt mMn eine zweifache unwahre
Tatsachenbehauptungvor, weshalb Artikel 5 hier mangels Meinung nicht entgegensteht.

Hannah B.
23.1.2022, 15:42:21
Hallo, @[frausummer](134011) und @[GingerCharme](118525)! Vielen Dank für eure Hinweise. Wir haben die letzte Erklärung daraufhin überarbeitet. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
20.1.2025, 18:57:41
Bei einem
rechtswidrigen
Werturteil(wenn man
Schmähkritikimmer noch als Meinung ansieht, da gibt es meines Wissens nach unterschiedliche Ansichten) dürfte aber auch ein Widerruf in Frage kommen, oder?
Findet Nemo Tenetur
18.3.2025, 22:38:09
Kann denn der Beseitigungsanspruch im Falle der Beeinträchtigung durch Meinungsäußerung nicht geltend gemacht werden, weil Art. 5 I GG eine Duldungspflicht statuiert oder weil der Anspruch zwar dem Grunde nach bestehen würde, es aber keine taugliche Beseitigungsmöglichkeit – weil Widerruf wegen Art. 5 I GG nicht in Betracht kommt – gibt?
evanici
12.9.2023, 11:08:27
Ich fände es hilfreich, wenn ihr die Schemata dort, wo sie "gleich" sind, auch so darstellen würdet... Zwar schreibt ihr, in welchen Punkten sich S. 1 und S. 2 unterscheiden, aber es ist zunächst verwirrend, wenn in S. 2 z.B. der Prüfungspunkt "Keine Duldungspflicht" genannt wird, in S. 1 jedoch "
Rechtswidrigkeitdes Zustands"... Gleiches gilt für den Störer-Prüfungspunkt... Für mich persönlich fände ich es hilfreich, wenn man dann farblich hervorgehoben sehen würde, welche Punkte im Schema genau anders sind, aber das ist natürlich Geschmacksache :)
evanici
12.9.2023, 11:16:11
Wie sieht es weiterhin mit § 1004 S. 1/S. 2 in Verbindung mit Rahmenrechten aus? Wäre die bei § 823 I pur im Rahmen der
Rechtswidrigkeitzu thematisierende Güterabwägung dann bereits beim Prüfungspunkt "eingetretene/
drohende Verletzung der durch §§ 823 ff. geschützten Rechtsgüter" zu thematisieren? Oder erst im Rahmen des Punktes keine Duldungspflicht?

Jonas22
3.5.2024, 09:25:51
Wie muss ich das mit diesen ganzen anerkannten analogen Anwendungen in der Klausur handhaben? Muss ich da etwas zur vergleichbaren Interessenlage und planwidrigen Regelungslücke schreiben? Vor allem bei der planwidrigen Regelungslücke fällt mir das in der Klausur extrem schwer, weil ich im Zweifel nie weiß, was der Gesetzgeber wollte.
gova
28.5.2024, 20:29:43
In Fällen habe ich es bisher so gesehen, dass als erster „Prüfungspunkt“ vor der eigentlichen Prüfung angemerkt wurde, dass sich der Anwendungsbereich des § 1004 I 1, 2 BGB nach ganz h.M. auch auf die weiteren Rechtsgüter des § 823 I erstreckt, sodass die richtige Rechtsgrundlage z.B. § 823 I i.V.m. § 1004 I 2 analog ist. Eine tiefergehende Prüfung dessen würde ich m.E., ang
esichts des Konsens, nicht führen.

Paulah
29.7.2024, 10:34:43
Der Sachverhalt steht beim ersten Durchlauf im Zusammenhang mit dem Sachverhalt davor. Es wird hier vorausgesetzt, dass man die Informationen aus dem ersten Sachverhalt parat hat. Wenn man durch einen unterschiedlichen Wiederholungsmodus den Fall einzeln vorgelegt bekommt, fehlen Informationen.
Dogu
6.8.2024, 13:28:55
Ja, das Problem hatte ich gerade bei der Spaced-Repetition. Jurafuchs sollte daher auf solche Sachverhaltsverweisungen verzichten.

Paulah
26.10.2024, 10:47:37
s. o. und meinen anderen Thread Viele Grüße von Paula