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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann K konnte Prokuristin P nicht aufhalten: Sie hat die E-Mail mit der unwahren Tatsachenbehauptung an die Kunden des K versendet.

Einordnung des Falls

Beseitigungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann jetzt nur noch im Wege des Schadensersatzanspruchs (§ 824 Abs. 1 BGB) gegen P vorgehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 824 Abs. 1 BGB gewährt dem von der unwahren Tatsachenbehauptung Betroffenen Ersatz für sämtliche dadurch adäquat kausal verursachten Vermögensschäden. Ist aber durch die unwahre Tatsachenbehauptung ein Zustand dauernder bzw. sich erneuernder Rufbeeinträchtigung geschaffen worden, kommt auch ein Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 824 Abs. 1 BGB analog) in Betracht. Letzterer ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig. Der Beseitigungsanspruch dient daher dazu, dass fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigungen ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt werden. K könnte neben dem Schadensersatzanspruch (§ 824 Abs. 1 BGB) auch ein Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 824 Abs. 1 BGB analog) zustehen.

2. Der Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823ff. BGB analog) setzt die Gefahr erneuter Beeinträchtigungen voraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823ff. BGB analog) setzt voraus (1) eine eingetretene Verletzung der durch §§ 823ff. BGB geschützten Rechte und Rechtsgüter, (2) eine fortdauernde Beeinträchtigung, (3) Rechtswidrigkeit des Zustands (keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB)) und (4) die Störereigenschaft des Anspruchsgegners. Er verlangt also im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch keine Begehungsgefahr, sondern eine bereits eingetretene, fortdauernde Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung liegt hier in der andauernden Rufbeeinträchtigung des K.

3. Weil die Rufbeeinträchtigung unmöglich beseitigt werden kann, passt die Rechtsfolge des Beseitigungsanspruchs (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 824 Abs. 1 BGB analog) hier nicht.

Nein!

Rechtsfolge des Beseitigungsanspruchs (§§ 1004 Abs. 1 S. 1, 824 Abs. 1 BGB analog) ist die Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung. Bei einer Rufbeeinträchtigung erfolgt dies in der Regel durch eine Berichtigung der angegriffenen Behauptung. So kann – abgestuft nach den Umständen des Einzelfalls – vom Urheber der falschen Behauptung deren (1) Widerruf oder (2) eine Distanzierung oder (3) eine Richtigstellung verlangt werden. Hier dürfte ein Widerruf in Betracht kommen, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt (weder Kündigung noch finanzielle Notlage). Beachte: Ein Widerruf einer Meinungsäußerung ist - im Gegensatz zur unwahren Tatsachenbehauptung - mit Rücksicht auf Art. 5 GG unzulässig und kann nicht auf § 1004 BGB gestützt werden.

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