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Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
19. Mai 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (7.318 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Von den bestandsgeschützten Bäumen des S fallen regelmäßig Blätter auf das Grundstück des E, die dieser einmal im Jahr wegräumt.
Diesen Fall lösen 87,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Blätter stellen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist Störer.
Genau, so ist das!
3. Es besteht keine Duldungspflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
6.2.2023, 11:22:08
Wieso ist der S hier Störer, in Abgrenzung zu dem Birkenfall, in welchem nicht gleich aufgrund der Eigentümerstellung auf die Störereigenschaft geschlossen wurde?

CR7
3.8.2023, 17:48:14
Das frage ich mich ehrlich gesagt auch! Zumal auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die landesbaurechtlichen Abstände gewahrt sind.
Showstehler
8.8.2023, 19:24:08
Das folgt daraus, dass die Entscheidung des BGH im Birkenfall wohl als Rechtsprechungswechsel (möglicherweise auch nur als Anomalie) zu sehen ist. Noch im Jahr 2015 hat er festgestellt, dass die Landesrechtlichen Abstandsregelungen rein den Schutz vor negativen Immissionen bezwecken (z.B. Abschneiden der Zufuhr von Luft und Licht) (BGH, NJW-RR 2015, 1425). Durch Laubfall als positive Immission war die Störereigenschaft zubejahen. (Es wäre zumindest nicht an den Landesrechtlichen Regelungen gescheitert.)
Taunus84
17.8.2024, 12:03:25
Frage mich dasselbe; im Fall mit dem Staudamm war der Eigentümer auch kein Störer, weil er alle Bauvorgaben beachtet hat. Hier kann S ja auch nicht wirklich was ändern, weil die Bäume bestandsgeschützt sind. Kann da jemand aus dem Jurafuchs-Team helfen? :-)

Wesensgleiches Minus
13.3.2025, 15:20:07
Bitte aufklären, @[Sebastian Schmitt](263562) 😊
Tinki
14.3.2025, 19:56:28
* push & Danke vorab! @[Sebastian Schmitt](263562)
der D
7.2.2025, 09:12:33
Wieso wird hier die Beeinträchtigung bejaht und dann aufgrund der Unwesentlichkeit die Duldungspflicht angenommen? An vorheriger Stelle wurde davon gesprochen, dass unwesentliche Einwirkungen keine Beeinträchtigungen darstellen und es auf eine Duldungspflicht nicht ankommt. Die Lösungsweise hier, scheint mir sinnvoller, da ich den Beeinträchtigungsbegriff weit fassen und über die Duldungspflicht korrigieren würde, allerdings sind die Lösungen hier mMn inkonsequent.