Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (7.889 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Von den bestandsgeschützten Bäumen des S fallen regelmäßig Blätter auf das Grundstück des E, die dieser einmal im Jahr wegräumt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Blätter stellen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
2. S ist Störer.
Genau, so ist das!
3. Es besteht keine Duldungspflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
6.2.2023, 11:22:08
Wieso ist der S hier Störer, in Abgrenzung zu dem Birkenfall, in welchem nicht gleich aufgrund der Eigentümerstellung auf die Störereigenschaft geschlossen wurde?

CR7
3.8.2023, 17:48:14
Das frage ich mich ehrlich gesagt auch! Zumal auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die landesbaurechtlichen Abstände gewahrt sind.
Showstehler
8.8.2023, 19:24:08
Das folgt daraus, dass die Entscheidung des BGH im Birkenfall wohl als Rechtsprechungswechsel (möglicherweise auch nur als Anomalie) zu sehen ist. Noch im Jahr 2015 hat er festgestellt, dass die Landesrechtlichen Abstandsregelungen rein den Schutz vor negativen Immissionen bezwecken (z.B. Abschneiden der Zufuhr von Luft und Licht) (BGH, NJW-RR 2015, 1425). Durch Laubfall als positive Immission war die Störereigenschaft zubejahen. (Es wäre zumindest nicht an den Landesrechtlichen Regelungen gescheitert.)
Taunus84
17.8.2024, 12:03:25
Frage mich dasselbe; im Fall mit dem Staudamm war der Eigentümer auch kein Störer, weil er alle Bauvorgaben beachtet hat. Hier kann S ja auch nicht wirklich was ändern, weil die Bäume bestandsgeschützt sind. Kann da jemand aus dem Jurafuchs-Team helfen? :-)

Wesensgleiches Minus
13.3.2025, 15:20:07
Bitte aufklären, @[Sebastian Schmitt](263562) 😊
Tinki
14.3.2025, 19:56:28
* push & Danke vorab! @[Sebastian Schmitt](263562)
Lt. Maverick
26.5.2025, 14:06:33
@[Taunus84](260794) Im Staudamm-Fall (Abwandlung der Einhaltung der Bauvorgaben) war die Beeinträchtigung auf höhere Gewalt zurückzuführen. Der
Zustandsstörerträgt grds. solche Beeinträchtigungen, die vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen. Der Zustand der Sache selbst stellt jedenfalls dann nicht die Quelle der Beeinträchtigung dar, wenn die Sache selbst in einem ordnungsgemäßen Zustand war und lediglich durch höhere Gewalt in einen nicht mehr ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird, wodurch dann die Quelle der Beeinträchtigung entsteht. Ändern wir den Fall mal ab und sagen, dass der Staudamm fachgerecht errichtet, aber nicht ordnungsgemäß gesichert war und Dritte diesen widerrechtlich beschädigt haben, wodurch es zu Überschwemmungen kam. Dann ist nicht der Staudamm selbst die Quelle der Beeinträchtigung, sondern die nicht ordnungsgemäße Sicherung vor Eingriffen Dritter (= keine höhere Gewalt, da grds. beherrschbar). Hierdurch hat der Eigentümer nämlich eine
Gefahrenquelle geschaffen. Entsprach der Staudamm aber nicht den erforderlichen Bauvorgaben, so war bereits von vornherein kein ordnungsgemäßer Zustand gegeben, selbst wenn die konkrete Beeinträchtigung letztlich erst durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. Der beeinträchtigende Zustand liegt dann in der Errichtung eines nicht fachgerechten Staudammes.
der D
7.2.2025, 09:12:33
Wieso wird hier die Beeinträchtigung bejaht und dann aufgrund der Unwesentlichkeit die Duldungspflicht angenommen? An vorheriger Stelle wurde davon gesprochen, dass unwesentliche Einwirkungen keine Beeinträchtigungen darstellen und es auf eine Duldungspflicht nicht ankommt. Die Lösungsweise hier, scheint mir sinnvoller, da ich den Beeinträchtigungsbegriff weit fassen und über die Duldungspflicht korrigieren würde, allerdings sind die Lösungen hier mMn inkonsequent.