Duldungspflicht, vertraglich
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mieter des Grundstücks von V. Als die beiden sich eines Tages heftig streiten, verlangt V von M, dass dieser zusammen mit seiner Freundin F, die gerade zu Besuch da ist, das Grundstück verlässt.
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Einordnung des Falls
Duldungspflicht, vertraglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von M und F das Verlassen des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB fordern, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Aufhalten auf dem Grundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
Genau, so ist das!
3. M und F sind Störer.
Ja, in der Tat!
4. Kann V also M von dem Grundstück verweisen?
Nein!
5. Besteht auch eine Duldungspflicht gegenüber F?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 11:08:56
Hier wird ja von einer entsprechenden Anwendung von § 986 I 1 F.2 gesprochen. Also wäre ein
Gefälligkeitsverhältnisgrundsätzlich kein
Besitzmittlungsverhältnis?

Paulah
17.9.2023, 11:39:19
Die entsprechende Anwendung von § 986 hat hier nichts mit einem
Gefälligkeitsverhältniszu tun. M hat ein
Recht zum Besitzaus dem Mietvertrag und seine Freundin wird über die entsprechende Anwendung von § 986 in das
Recht zum Besitzeinbezogen.
Dogu
2.4.2024, 13:11:51
Hier wird ja das Grundstück gemietet. Mithin liegt doch eher eine Entziehung des kompletten B
esitzes vor, sodass nur 985, nicht aber 1004 wegen 1004 I 1 a.A. BGB ansprechen wäre?
lexspecialia
8.4.2024, 15:15:17
Laut Sachverhalt verlangt der Vemieter ja gerade nicht die Herausgabe des vermieteten Grundstücks, sondern die Beseitigung der Beeinträchtigung ( also dass die beiden sein Grundstück verlassen)

Sarinodino
15.1.2025, 17:50:52
Findet Nemo Tenetur
18.3.2025, 22:25:19
Was ist hier das Merkmal, das die “obligatorische” Duldungspflicht begründet? Und gibt es im Gegensatz auch eine “fakultative”? Oder ist es so, dass der die Duldungspflicht begründende Mietvertrag selbst nicht explizit die Duldungspflicht benennt, sie sich aber aus seiner “Natur ergibt”? Anders als eine explizit vereinbarte Duldungspflicht (wie könnte die aussehen?)