Duldungspflicht, vertraglich

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M ist Mieter des Grundstücks von V. Als die beiden sich eines Tages heftig streiten, verlangt V von M, dass dieser zusammen mit seiner Freundin F, die gerade zu Besuch da ist, das Grundstück verlässt.

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Einordnung des Falls

Duldungspflicht, vertraglich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann von M und F das Verlassen des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB fordern, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.

Ja!

Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.
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2. Das Aufhalten auf dem Grundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Genau, so ist das!

Als Eigentümer des Grundstücks kann V grundsätzlich darüber entscheiden, wer sich auf diesem Aufhalten darf (vgl. § 903 BGB). Das Aufhalten der M und F auf dem Grundstück gegen seinen Willen stellt eine Einwirkung von außen auf das Eigentum des V dar und ist daher eine Eigentumsbeeinträchtigung.

3. M und F sind Störer.

Ja, in der Tat!

Handlungsstörer ist, wer durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt. Die Beeinträchtigung liegt hier in dem Aufenthalt von M und F auf dem Grundstück des V. Diesen haben sie aktiv herbeigeführt, indem sie sich auf das Grundstück begeben haben.

4. Kann V also M von dem Grundstück verweisen?

Nein!

Ein Anspruch scheidet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB aus, sofern der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. V hat das Grundstück an M vermietet und ihm somit ein Aufenthaltsrecht zugesprochen. Es handelt sich um eine Duldungspflicht aus obligatorischem Recht. Die Duldungspflicht besteht, bis V das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

5. Besteht auch eine Duldungspflicht gegenüber F?

Genau, so ist das!

Auch Dritte können in die Duldungspflicht einbezogen werden, sofern sich die Befugnis von dem Berechtigten ableitet und den Umfang der Nutzungsgestattung nicht überschreitet. Insofern ist § 986 Abs. 1 Alt. 2 BGB entsprechend anwendbar. Dem Mieter ist es gestattet, Dritten das Betreten des Grundstücks zu erlauben, sofern es sich dabei nicht um eine Untermiete handelt. Der gelegentliche Besuch der Freundin F ist daher von der Duldungspflicht umfasst.
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