Duldungspflicht, vertraglich
19. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mieter des Grundstücks von V. Als die beiden sich eines Tages heftig streiten, verlangt V von M, dass dieser zusammen mit seiner Freundin F, die gerade zu Besuch da ist, das Grundstück verlässt.
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Einordnung des Falls
Duldungspflicht, vertraglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von M und F das Verlassen des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB fordern, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Aufhalten auf dem Grundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.
Genau, so ist das!
3. M und F sind Störer.
Ja, in der Tat!
4. Kann V also M von dem Grundstück verweisen?
Nein!
5. Besteht auch eine Duldungspflicht gegenüber F?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 11:08:56
Hier wird ja von einer entsprechenden Anwendung von § 986 I 1 F.2 gesprochen. Also wäre ein
Gefälligkeitsverhältnisgrundsätzlich kein
Besitzmittlungsverhältnis?

Paulah
17.9.2023, 11:39:19
Die entsprechende Anwendung von § 986 hat hier nichts mit einem
Gefälligkeitsverhältniszu tun. M hat ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag und seine Freundin wird über die entsprechende Anwendung von § 986 in das Recht zum Besitz einbezogen.
Dogu
2.4.2024, 13:11:51
Hier wird ja das Grundstück gemietet. Mithin liegt doch eher eine Entziehung des kompletten Besitzes vor, sodass nur 985, nicht aber 1004 wegen 1004 I 1 a.A. BGB ansprechen wäre?

lexspecialia
8.4.2024, 15:15:17
Laut Sachverhalt verlangt der Vemieter ja gerade nicht die Herausgabe des vermieteten Grundstücks, sondern die Beseitigung der Beeinträchtigung ( also dass die beiden sein Grundstück verlassen)

Sarinodino
15.1.2025, 17:50:52