Betriebliche Lohngestaltung (Nr. 10) - kollektiver Tatbestand

22. November 2024

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Zeynep spielt mit dem Gedanken ihren Arbeitgeber zu wechseln. Um sie zu halten, vereinbart Arbeitgeber Uwe mit ihr, ihr Weihnachtsgeld zu verdoppeln.

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Einordnung des Falls

Betriebliche Lohngestaltung (Nr. 10) - kollektiver Tatbestand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die betriebliche Lohngestaltung unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Genau, so ist das!

Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung zu. Dazu gehören insbesondere die Entlohnungsgrundsätze, also das Lohnsystem und die materiellen Kriterien für die Lohnfindung sowie die Entlohnungsmehtoden, also Art und Weise der Umsetzung der ausgehandelten Lohngrundsätze (zB Ermittlung der Erschwernis bei Erschwerniszulagen, Punktebewertung für Leistungszulagen).
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2. Steht dem Betriebsrat im Hinblick auf die Verdoppelung des Weihnachtsgeldes ein Mitbestimmungsrecht zu?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei der Festlegung abstrakt-genereller Grundsätze für die Gewährung und bei deren Änderung (=kollektiver Tatbestand). Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei individuellen Vereinbarungen. Das sind Vereinbarungen, bei denen besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers eine Rolle spielen und bei denen kein innerer Zusammenhang mit Leistungen an andere Arbeitnehmer besteht.Die Erhöhung des Weihnachtsgeldes erfolgt primär, um Zeyneps Wechsel zu verhindern. Es besteht somit kein Zusammenhang zu den Leistungen anderer Arbeitnehmer und ist deshalb mitbestimmungsfrei.
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