Zivilrecht

Mietrecht

Mietverhältnisse über Wohnraum

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C treten in das Mietverhältnis des toten M ein. C ist zahlungsunfähig. V spricht deshalb allen drei form- und fristgerecht die Kündigung aus.

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Einordnung des Falls

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

Ja, in der Tat!

Die einmonatige Ausschlussfrist läuft, nachdem der Vermieter Kenntnis vom endgültigen Eintritt des Berechtigten erlangt hat. Die Frist, die gemäß §§ 186 ff. BGB zu berechnen ist, beginnt also, sofern der Eintretende dem Vermieter den Eintritt erklärt, am Tag nach Zugang dieser Erklärung (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate abzüglich dreier Werktage (§ 573d Abs. 2 S. 1, § 575a Abs. 3 S. 1 BGB). Für die die Kündigung gilt auch die Schriftform des § 568 BGB; sie ist zu begründen (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 3 BGB).
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2. Zahlungsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen.

Ja!

Der Regelung des § 563 Abs. 4 BGB entspricht größtenteils § 553 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings kann hier eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines Eintretenden einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Denn anders als in § 553 Abs. 1 S. 2 BGB wechselt hier der Mietschuldner. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass dem Vermieter ein Warten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.

3. Cs Zahlungsunfähigkeit berechtigt V zur außerordentlichen Kündigung aller Eingetretenen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Treten mehrere Personen ein, genügt das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer Person. Allerdings kann bei mehreren Mietern nicht wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nur eines Mieters gekündigt werden. Denn hier haften alle Mieter gesamtschuldnerisch für die Mietverbindlichkeiten. Es fehlen also die Anhaltspunkte für das Ausbleiben der Mietzahlungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WilliWillsWissen

WilliWillsWissen

25.9.2023, 15:38:37

Hallo, also heißt das, dass in anderen Fällen allen Eingetretenen außerordentlich gekündigt werden kann, auch wenn der "wichtige Grund" i.S.d. § 563 IV BGB nur in einer Person begründet ist?

Mi. S.

Mi. S.

30.5.2024, 09:40:19

Das frage ich mich auch :)

Simon

Simon

19.6.2024, 23:02:05

Nein, nach § 425 I BGB wirkt der wichtige Grund nur für bzw. gegen den gesamtschuldnerischen Mieter, in dessen Person er auch vorliegt.

ST

Strukturjonas

23.7.2024, 12:43:27

BeckOK § 425 Rn. 3 (70. Edition) sagt ja und verweist u. a. auf NJW-RR 1987, 1370

AME

Amelie7

6.11.2024, 12:36:54

Vielleicht könnte man das anpassen, die Formulierung in der Lösung verstehe ich auch so.

WilliWillsWissen

WilliWillsWissen

25.9.2023, 15:42:34

und noch eine Frage: heißt das in diesem Fall, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Mieters der zahlungsunfähige Mieter zwar außerordentlich gekündigt werden kann, die restlichen Mieter aber nicht, oder kann auch der zahlungsunfähige Mieter in diesem Fall nicht gekündigt werden, da es wie von euch subsumiert "keinen Anhaltspunkt für das Ausbleiben der Mietzahlungen gibt"? Vielen Dank vorab :)

ahimes

ahimes

27.11.2023, 22:50:21

Genau dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt. Nach meiner Subsumtion würde ich sagen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht gekündigt werden kann, da ja die anderen 2 Mieter voraussichtlich das Ganze kompensieren können oder müssen. Zumindest halte ich das Ergebnis für realistisch.

Simon

Simon

19.6.2024, 23:00:29

M.E. gilt hier § 425 I BGB, sodass der zahlungsunfähige Mieter trotzdem gekündigt weden kann. Allenfalls könnte man daran denken, dass dann kein wichtiger Grund vorläge. Aber auch wenn die anderen beiden Mitschuldner noch zahlungsfähig sind, ändert das nichts am Interesse des V, drei zahlungsfähige Schuldner zu haben, zumal der zahlungsunfähige Mieter ja weiterhin Rechte aus dem Mietvertrag gegen den V hätte.

ST

Strukturjonas

23.7.2024, 12:40:31

Der § 425 ist ein guter Hinweis; nach BeckOK § 425 Rn. 3 (70. Edition) kann das Mietverhältnis nur insgesamt, nicht aber den einzelnen Mietern gekündigt werden: "Das Kündigungsrecht kann von oder gegen eine Mehrzahl von Mietern wie auch von oder gegen eine Mehrzahl von Vermietern nur gemeinsam wahrgenommen werden (RGZ 138, RGZ Band 138 Seite 184 (RGZ Band 138 186); BGHZ 96, BGHZ Band 96 Seite 302 (BGHZ Band 96 310) = NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 918; BGHZ 26, BGHZ Band 26 Seite 102 (BGHZ Band 26 104) = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 421; BGH NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 473 Rn. NJW Jahr 2015 Seite 473 Randnummer 21 ff.; RGRK-BGB/Weber Rn. 30)."


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