Zivilrecht

Mietrecht

Mietverhältnisse über Wohnraum

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C treten in das Mietverhältnis des toten M ein. C ist zahlungsunfähig. V spricht deshalb allen drei form- und fristgerecht die Kündigung aus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

Ja, in der Tat!

Die einmonatige Ausschlussfrist läuft, nachdem der Vermieter Kenntnis vom endgültigen Eintritt des Berechtigten erlangt hat. Die Frist, die gemäß §§ 186 ff. BGB zu berechnen ist, beginnt also, sofern der Eintretende dem Vermieter den Eintritt erklärt, am Tag nach Zugang dieser Erklärung (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate abzüglich dreier Werktage (§ 573d Abs. 2 S. 1, § 575a Abs. 3 S. 1 BGB). Für die die Kündigung gilt auch die Schriftform des § 568 BGB; sie ist zu begründen (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 3 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Zahlungsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen.

Ja!

Der Regelung des § 563 Abs. 4 BGB entspricht größtenteils § 553 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings kann hier eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines Eintretenden einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Denn anders als in § 553 Abs. 1 S. 2 BGB wechselt hier der Mietschuldner. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass dem Vermieter ein Warten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.

3. Cs Zahlungsunfähigkeit berechtigt V zur außerordentlichen Kündigung aller Eingetretenen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Treten mehrere Personen ein, genügt das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer Person. Allerdings kann bei mehreren Mietern nicht wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nur eines Mieters gekündigt werden. Denn hier haften alle Mieter gesamtschuldnerisch für die Mietverbindlichkeiten. Es fehlen also die Anhaltspunkte für das Ausbleiben der Mietzahlungen.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.