Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C treten in das Mietverhältnis des toten M ein. C ist zahlungsunfähig. V spricht deshalb allen drei form- und fristgerecht die Kündigung aus.
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Einordnung des Falls
Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zahlungsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen.
Ja!
3. Cs Zahlungsunfähigkeit berechtigt V zur außerordentlichen Kündigung aller Eingetretenen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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