TKÜ – Adressat

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen Mafia-Paten P wird wegen Anstiftung zum Mord in 30 Fällen ermittelt. P traut sich nicht mehr, selbst mit der Außenwelt zu kommunizieren, sondern reicht seine Nachrichten auf kleinen Zettelchen an Handlanger H weiter, der anschließend für P mit den Auftragskillern kommuniziert. Staatsanwältin S sieht keine andere Möglichkeit den P zu überführen, als die Kommunikation des H zu überwachen.

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Einordnung des Falls

TKÜ – Adressat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nur der Beschuldigte selbst kann mittels der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) überwacht werden.

Nein!

Die TKÜ richtet sich grundsätzlich gegen den Beschuldigten, selbst wenn seine Identität noch nicht feststeht (§ 100a Abs. 3 Alt. 1 StPO). Sie darf sich aber auch gegen andere Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass (1) sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler) oder (2) der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt (§ 100a Abs. 3 Alt. 2 StPO).
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2. Die materiellen Eingriffsvoraussetzungen (§ 100a Abs. 1 S. 1 StPO) der TKÜ liegen vor.

Genau, so ist das!

Die TKÜ setzt nach § 100a Abs. 1 S. 1 voraus, dass (1) ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer aufgelisteten Katalogtat besteht (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO), (2) ) die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO) und (3) die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Der Mord ist eine Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h, auch Teilnehmer sind erfasst (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO), die Tat wiegt schwer (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO) und anders kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
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