Zivilrecht

Kaufrecht

Nacherfüllung

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Verbraucherin K kauft bei V eine 5kg-Packung Weider Proteinpulver mit Kokosgeschmack für €50. Weil K gerade kein Geld dabei hat, soll sie das Geld einfach später per PayPal zahlen. Zu Hause stellt K fest, dass das Pulver verschimmelt ist.

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Einordnung des Falls

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Proteinpulver geschlossen.

Ja!

V hat sich verpflichtet, K das Proteinpulver zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K das Pulver "frei von Sach- und Rechtsmängeln" (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €50 zu zahlen und das Pulver abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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2. Das Proteinpulver hat einen Sachmangel, weil es sich nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen. Die gewöhnliche Verwendung ist aus der Art der Sache abzuleiten und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört.. Zum Verzehr bestimmtes neuwertiges Proteinpulver ist üblicherweise nicht verschimmelt. Verschimmelte Nahrungsergänzungsmittel eignen sich auch nicht zum Verzehr als gewöhnlicher Verwendung.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.

3. Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Übergabe meint die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB). Das Proteinpulver war bereits verschimmelt, als K daran die tatsächliche Sachherrschaft erlangte.

4. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangens dem Verkäufer am Erfüllungsort die Kaufsache zur Verfügung stellen (seit dem 1.1.2022 in § 439 Abs. 5 BGB kodifiziert).

5. K kann von V eine andere Packung Proteinpulver verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Käufer kann die Lieferung einer anderen gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Beim Gattungskauf muss dann ein anderes Exemplar aus der vereinbarten Gattung geleistet werden.

6. V könnte darauf bestehen, dass K vor der Nacherfüllung erst den Kaufpreis zahlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB). Dieser Nacherfüllungsanspruch steht mit der Kaufpreiszahlungspflicht ebenso im Synallagma wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), es handelt sich um eine Hauptleistungspflicht. Solange der Verkäufer diese Pflicht nicht erfüllt, kann der Käufer deshalb die Leistung verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB, Einrede des nichterfüllten Vertrags). K muss also nur Zug-um-Zug gegen Nacherfüllung zahlen, K muss aber nicht erst den Kaufpreis zahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Spyce

Spyce

24.11.2022, 19:52:42

Das Proteinpulver auf dem Bild ist doch von Myprotein xD

ll373

ll373

25.1.2023, 19:03:40

Kann der Sachmangelanspruch aus aus § 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 entstehen, da es sich nicht für die

vertraglich vorausgesetzte Verwendung

eignet (Nutzung hier das Essen, wird schließlich unterbewusst von den Vertragsparteien vorausgesetzt, da es die Nutzungsart darstellt). Oder auch aus § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2a) (der

Empfängerhorizont

des Durchschnittskäufers erwartet die Essbarkeit, da es schließlich für die Art der Sache üblich ist).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2023, 13:19:01

Hallo ll373, bei der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung musst Du ein wenig aufpassen. Denn die Parteien müssen hierzu ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt haben. Der Käufer muss insofern eine bestimmte Verwendung dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht haben und der Verkäufer dieser zugestimmt haben. Der Umstand, dass das Pulver gewöhnlich für den Verzehr geeignet ist, reicht dafür allein noch nicht. Fehlen also im Sachverhalt Anhaltspunkte für eine stillschweigende Vereinbarung, solltest Du stets auf die objektiven Anforderungen zurückgreifen. In der Tat könntest Du in diesem Fall auch auf die übliche und zu erwartende

Beschaffenheit

abstellen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

29.8.2023, 20:46:26

Ich habe ehrlich gesagt auch noch starke Probleme mit § 320: Woraus ergibt sich denn, dass nur der Käufer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben kann? Wäre es denn nicht denkbar, dass der Verkäufer ebenso sagen könnte, dass er nicht leistet, bis der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat (dem Wortlaut nach)? Also woraus ergibt sich denn, dass die Kaufpreiszahlung die Gegenleistung ist? Weil sie in § 433 erst nach der

Leistungspflicht

des Verkäufers genannt wird?

CAN

cann1311

30.8.2023, 01:43:06

streng genommen ergibt sich das nirgends. du hast recht, der Wortlaut sagt hier nicht wer vorzuleisten hat (anders wäre es im Werkrecht). deshalb zug um zug. der Gesetzgeber hat sich das so vorgestellt als würden die Partein voreinander stehen und gegenseitig die Hand mit der Leistung ausstrecken, sodass diese gleichzeitig ausgetauscht werden können. hoffe das hilft

LS2024

LS2024

1.7.2024, 16:55:54

Die Prämisse in der letzten Frage ist doch richt? V kann zunächst von K Kaufpreiszahlung verlangen. Dies wird allerdings mit stimmt nicht bewertet.

Dogu

Dogu

8.8.2024, 15:54:49

Nein. Der Verkäufer hat hier gerade keinen Anspruch auf Vorleistung (Kaufpreiszahlung), sondern nur auf Leistung Zug-um-Zug.


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