Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin K kauft bei V eine 5kg-Packung Weider Proteinpulver mit Kokosgeschmack für €50. Weil K gerade kein Geld dabei hat, soll sie das Geld einfach später per PayPal zahlen. Zu Hause stellt K fest, dass das Pulver verschimmelt ist.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Proteinpulver geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Proteinpulver hat einen Sachmangel, weil es sich nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. K kann von V eine andere Packung Proteinpulver verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. V könnte darauf bestehen, dass K vor der Nacherfüllung erst den Kaufpreis zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Spyce
24.11.2022, 19:52:42
Das Proteinpulver auf dem Bild ist doch von Myprotein xD
ll373
25.1.2023, 19:03:40
Kann der Sachmangelanspruch aus aus § 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 entstehen, da es sich nicht für die
vertraglich vorausgesetzte Verwendungeignet (Nutzung hier das Essen, wird schließlich unterbewusst von den Vertragsparteien vorausgesetzt, da es die Nutzungsart darstellt). Oder auch aus § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2a) (der
Empfängerhorizontdes Durchschnittskäufers erwartet die Essbarkeit, da es schließlich für die Art der Sache üblich ist).
Lukas_Mengestu
27.1.2023, 13:19:01
Hallo ll373, bei der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung musst Du ein wenig aufpassen. Denn die Parteien müssen hierzu ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt haben. Der Käufer muss insofern eine bestimmte Verwendung dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht haben und der Verkäufer dieser zugestimmt haben. Der Umstand, dass das Pulver gewöhnlich für den Verzehr geeignet ist, reicht dafür allein noch nicht. Fehlen also im Sachverhalt Anhaltspunkte für eine stillschweigende Vereinbarung, solltest Du stets auf die objektiven Anforderungen zurückgreifen. In der Tat könntest Du in diesem Fall auch auf die übliche und zu erwartende
Beschaffenheitabstellen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 20:46:26
Ich habe ehrlich gesagt auch noch starke Probleme mit § 320: Woraus ergibt sich denn, dass nur der Käufer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben kann? Wäre es denn nicht denkbar, dass der Verkäufer ebenso sagen könnte, dass er nicht leistet, bis der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat (dem Wortlaut nach)? Also woraus ergibt sich denn, dass die Kaufpreiszahlung die Gegenleistung ist? Weil sie in § 433 erst nach der
Leistungspflichtdes Verkäufers genannt wird?
cann1311
30.8.2023, 01:43:06
streng genommen ergibt sich das nirgends. du hast recht, der Wortlaut sagt hier nicht wer vorzuleisten hat (anders wäre es im Werkrecht). deshalb zug um zug. der Gesetzgeber hat sich das so vorgestellt als würden die Partein voreinander stehen und gegenseitig die Hand mit der Leistung ausstrecken, sodass diese gleichzeitig ausgetauscht werden können. hoffe das hilft
LS2024
1.7.2024, 16:55:54
Die Prämisse in der letzten Frage ist doch richt? V kann zunächst von K Kaufpreiszahlung verlangen. Dies wird allerdings mit stimmt nicht bewertet.
Dogu
8.8.2024, 15:54:49
Nein. Der Verkäufer hat hier gerade keinen Anspruch auf Vorleistung (Kaufpreiszahlung), sondern nur auf Leistung Zug-um-Zug.