Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
10. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin K kauft bei V eine 5kg-Packung Weider Proteinpulver mit Kokosgeschmack für €50. Weil K gerade kein Geld dabei hat, soll sie das Geld einfach später per PayPal zahlen. Zu Hause stellt K fest, dass das Pulver verschimmelt ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Proteinpulver geschlossen.
Ja!
2. Das Proteinpulver hat einen Sachmangel, weil es sich nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. K kann von V eine andere Packung Proteinpulver verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. V kann darauf bestehen, dass K vor der Nacherfüllung erst den Kaufpreis zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
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