Zivilrecht

Kaufrecht

Nacherfüllung

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

3. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

Verbraucherin K kauft bei V eine 5kg-Packung Weider Proteinpulver mit Kokosgeschmack für €50. Weil K gerade kein Geld dabei hat, soll sie das Geld einfach später per PayPal zahlen. Zu Hause stellt K fest, dass das Pulver verschimmelt ist.

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Einordnung des Falls

Normalfall § 439 I / Gattungsschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Proteinpulver geschlossen.

Ja!

V hat sich verpflichtet, K das Proteinpulver zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K das Pulver "frei von Sach- und Rechtsmängeln" (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €50 zu zahlen und das Pulver abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
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2. Das Proteinpulver hat einen Sachmangel, weil es sich nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen. Die gewöhnliche Verwendung ist aus der Art der Sache abzuleiten und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört.. Zum Verzehr bestimmtes neuwertiges Proteinpulver ist üblicherweise nicht verschimmelt. Verschimmelte Nahrungsergänzungsmittel eignen sich auch nicht zum Verzehr als gewöhnlicher Verwendung.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.

3. Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Übergabe meint die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB). Das Proteinpulver war bereits verschimmelt, als K daran die tatsächliche Sachherrschaft erlangte.

4. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangens dem Verkäufer am Erfüllungsort die Kaufsache zur Verfügung stellen (seit dem 1.1.2022 in § 439 Abs. 5 BGB kodifiziert).

5. K kann von V eine andere Packung Proteinpulver verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Käufer kann die Lieferung einer anderen gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Beim Gattungskauf muss dann ein anderes Exemplar aus der vereinbarten Gattung geleistet werden.

6. V kann darauf bestehen, dass K vor der Nacherfüllung erst den Kaufpreis zahlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB). Dieser Nacherfüllungsanspruch steht mit der Kaufpreiszahlungspflicht ebenso im Synallagma wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), es handelt sich um eine Hauptleistungspflicht. Solange der Verkäufer diese Pflicht nicht erfüllt, kann der Käufer deshalb die Leistung verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB, Einrede des nichterfüllten Vertrags). K muss also nur Zug-um-Zug gegen Nacherfüllung zahlen, K muss aber nicht erst den Kaufpreis zahlen.
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