Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin K kauft bei V eine 5kg-Packung Weider Proteinpulver mit Kokosgeschmack für €50. Weil K gerade kein Geld dabei hat, soll sie das Geld einfach später per PayPal zahlen. Zu Hause stellt K fest, dass das Pulver verschimmelt ist.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 439 I / Gattungsschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Proteinpulver geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Proteinpulver hat einen Sachmangel, weil es sich nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Mangel lag bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. K kann von V eine andere Packung Proteinpulver verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. V kann darauf bestehen, dass K vor der Nacherfüllung erst den Kaufpreis zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
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