Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Unternehmer


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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Senior-Partnerin P bestellt für die Kanzleiküche einen Jura-Kaffeevollautomaten. Nach einem Jahr mahlt der Automat keine Kaffeebohnen mehr, was auf einem irreparablen Herstellungsfehler beruht. P verlangt vom Kaffeemaschinenprofi V Nachlieferung.

Einordnung des Falls

Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Unternehmer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P kann Lieferung eines neuen Kaffeevollautomaten verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer die Lieferung einer anderen gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Beim Gattungskauf muss dann ein anderes Exemplar aus der vereinbarten Gattung geleistet werden. P kann verlangen, dass ihr anderer, neuer Jura-Kaffeevollautomat übergeben wird.

2. Verlangt der Käufer die Lieferung einer neuen Sache, muss er die alte zurückgewähren.

Nein, das trifft nicht zu!

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346-348 BGB verlangen (§ 439 Abs. 6 S. 1 BGB). Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Rückgewähranspruch des Verkäufers ergibt sich dann aus § 439 Abs. 6 S. 1 iVm § 346 Abs. 1 BGB. § 439 Abs. 6 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 439 Abs. 5 BGB a.F.Der Rückgewähranspruch muss vom Verkäufer nicht geltend gemacht werden, er kann auch auf eine Rückgabe der mangelhaften Sache verzichten.

3. Der Verkäufer kann die alte Sache herausverlangen, ist aber nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen.

Nein!

Der Verkäufer hat nicht nur einen Rückgewähranspruch, sondern damit korrespondierend auch eine Rücknahmepflicht (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB n.F.). Die Rücknahmepflicht des Verkäufers dient der Herstellung des ursprünglich vertragsgemäßen Zustands und damit dem Erfüllungsinteresse. Sie ist die Kehrseite der ursprünglichen Abnahmepflicht des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB).V ist verpflichtet, den alten Vollautomaten zurückzunehmen. Dies war bereits bisher in der Rspr. anerkannt. Seit dem 1.1.2022 ist in § 439 Abs. 6 S. 2 BGB n.F. ausdrücklich geregelt, dass der Verkäufer die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen hat. Bis zur Gesetzesänderung wurde die Rücknahmepflicht auf § 433 Abs. 2 BGB analog gestützt.

4. P muss zwar die Sache zurückgewähren, aber keinen Nutzungsersatz leisten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus der Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 346ff. BGB folgt auch, dass der Verkäufer vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache für die Zeit zwischen Lieferung der mangelhaften Sache und Ersatzlieferung verlangen kann (§§ 439 Abs. 6 S. 1 iVm § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).Das ergibt sich aus dem uneingeschränkten Verweis des § 439 Abs. 6 S. 1 BGB. Außerdem erhält der Käufer mit der Ersatzlieferung eine neue Sache und gibt dafür eine gebrauchte Sache zurück (neu für alt), sodass es angemessen ist, dem Verkäufer die gezogenen Gebrauchsvorteile zu vergüten.

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