+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Betrugs angeklagt. Im Ermittlungsverfahren belastet der Zeuge Z bei seiner polizeilichen Vernehmung den A schwer. In der Hauptverhandlung kann Z nicht vernommen werden, weil er sich wegen eines gegen ihn laufenden Verfahrens nach Timbuktu abgesetzt hat.
Einordnung des Falls
Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll könnte hier nach § 251 StPO grundsätzlich verlesen werden.
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Genau, so ist das!
Der Grundsatz vom Vorrang des Personalbeweises wird in bestimmten Fällen durch § 251 StPO durchbrochen. Danach ist ausnahmsweise die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sowie sonstigen Erklärungen von u.a. Zeugen zulässig, insbesondere wenn diese Personen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden können. Dies ist insbesondere der Fall wenn die Aussageperson – wie hier – unauffindbar ist und deshalb in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
2. Eine Verwertung der Aussage verstößt jedoch zwingend gegen das fair trial-Prinzip, weil A bzw. sein Verteidiger den Belastungszeugen Z nicht konfrontativ befragen konnte.
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Nein, das trifft nicht zu!
Der Angeklagte hat grundsätzlich ein Recht auf konfrontative Befragung des unmittelbaren Belastungszeugen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK). Dass der Angeklagte dieses Recht nicht ausüben konnte, verstößt aber nicht ohne weiteres gegen das fair trial-Prinzip. Denn die unterbliebene Konfrontation kann insbesondere kompensiert werden (1) durch die Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung oder (2) bei der Beweiswürdigung mittels einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung der Zeugenaussage durch das Tatgericht (§ 261 StPO). Auch wenn A sein Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte, ist daher das fair trial-prinzip hier nicht zwingend verletzt.