Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Betrugs angeklagt. Im Ermittlungsverfahren belastet der Zeuge Z bei seiner polizeilichen Vernehmung den A schwer. In der Hauptverhandlung kann Z nicht vernommen werden, weil er sich wegen eines gegen ihn laufenden Verfahrens nach Timbuktu abgesetzt hat.
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Einordnung des Falls
Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll könnte hier nach § 251 StPO grundsätzlich verlesen werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Verwertung der Aussage verstößt jedoch zwingend gegen das fair trial-Prinzip, weil A bzw. sein Verteidiger den Belastungszeugen Z nicht konfrontativ befragen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
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