Strafrecht > Strafprozessrecht
ZVR / Spontanäußerung in Drucksituation
M fährt nachts betrunken mit dem Auto seiner Ehefrau F gegen ein Polizeiauto. Er flüchtet zu Fuß in die gemeinsame Wohnung. Polizist P ermittelt die F als Halterin und fährt zur Wohnung. Als er klingelt, öffnet die F die Tür und erklärt sofort ohne Nachfrage des P: „Ich bin nicht gefahren, das kann nur der M gewesen sein!“ M wird wegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB angeklagt, F beruft sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
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ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
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Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen; die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
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53er-Zeuge
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.
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§ 136a Quälerei / Fortwirkung
B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses mal ohne vorherige die Drohung – noch einmal.
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Hörfalle 1
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
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nemo tenetur und VE
Mafia-Pate P hat seine drei größten Konkurrenten im Berliner Heroinmarkt töten lassen. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Da alle anderen Aufklärungsmaßnahmen erfolglos bleiben, wird Polizist V als Verdeckter Ermittler auf P angesetzt. Nachdem er sein Vertrauen erworben hatte, spricht V den P gezielt auf den Tatvorwurf an. Dabei drängte er ihn mehrfach und eingehend dazu, sich ihm zu offenbaren. Schließlich gesteht P ihm die Taten.
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Folgevernehmung / qualifizierte Belehrung
Dieb D stiehlt ein rotes Pegasus-Rad mit goldenem Sattel. Kurz darauf sieht Polizist P den D auf genau diesem Rad und hält ihn an. Er fragt ihn über die Herkunft des Rads aus. D widerspricht sich und sagt dann irgendwann: „Ok, ich hab’s geklaut…“ und erzählt alle Einzelheiten. P nimmt ihn mit zur Wache, belehrt ihn über sein Schweige- und Verteidigerkonsultationsrecht und befragt ihn nochmal. D wiederholt seine Aussage. In der Hauptverhandlung schweigt er.
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Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.