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§ 254 / Mitangeklagter
A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: A nimmt die Geiseln, B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.
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ZVR / Spontanäußerung in Drucksituation
M fährt nachts betrunken mit dem Auto seiner Ehefrau F gegen ein Polizeiauto. Er flüchtet zu Fuß in die gemeinsame Wohnung. Polizist P ermittelt die F als Halterin und fährt zur Wohnung. Als er klingelt, öffnet die F die Tür und erklärt sofort ohne Nachfrage des P: „Ich bin nicht gefahren, das kann nur der M gewesen sein!“ M wird wegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB angeklagt, F beruft sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
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ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
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ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
A wird wegen Betrugs angeklagt. Im Ermittlungsverfahren belastet der Zeuge Z bei seiner polizeilichen Vernehmung den A schwer. In der Hauptverhandlung kann Z nicht vernommen werden, weil er sich wegen eines gegen ihn laufenden Verfahrens nach Timbuktu abgesetzt hat.
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Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen; die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
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53er-Zeuge
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.
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Fernwirkung von Verwertungsverboten
G hat ein Kind entführt. Nach drei Tagen wird er vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung weigert er sich auszusagen. Weil die Zeit drängt, droht Polizist P dem G mit Folter, wenn er nicht verrät, wo das Kind ist. Daraufhin verrät G den Fundort der Leiche.
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§ 136a Quälerei / Fortwirkung
B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses Mal ohne vorherige Drohung – noch einmal.
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Hörfalle 1
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
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nemo tenetur und VE
Mafia-Pate P hat seine drei größten Konkurrenten im Berliner Heroinmarkt töten lassen. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Da alle anderen Aufklärungsmaßnahmen erfolglos bleiben, wird Polizist V als verdeckter Ermittler auf P angesetzt. Nachdem er sein Vertrauen erworben hatte, spricht V den P gezielt auf den Tatvorwurf an. Dabei drängte er ihn mehrfach und eingehend dazu, sich ihm zu offenbaren. Schließlich gesteht P ihm die Taten.
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Recht auf Pflichtverteidiger
T ist dringend verdächtig, seine vierköpfige Familie umgebracht zu haben. Er wird bei seiner Vernehmung von Polizist P versehentlich nur nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt. Nachdem P ihn daraufhin weiter befragt, gesteht T irgendwann die Tat.
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Effektive Hilfe bei Verteidigerkonsultation
B wird wegen des Verdachts, wertvolle Juwelen aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen zu haben, um Mitternacht festgenommen. Zu Beginn der nächtlichen Vernehmung wird er von Polizist P auf sein Recht zu schweigen und sein Verteidigerkonsultationsrecht hingewiesen. B sagt, dass er ohne Anwalt nichts sagen werde. P reicht ihm ein Telefon. Der einzige Anwalt, den B kennt, schläft aber. Als B dies P mitteilt sagt dieser nur „Pech gehabt!“ und befragt B solange weiter, bis B gesteht.
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Belehrung über Verteidigerkonsultation
Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.
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Ausnahmen vom Verwertungsverbot
Berufsverbrecher B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn jedoch nicht vorher nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein. B schweigt in der Hauptverhandlung. Als S als Zeugin über die Vernehmung befragt wird, schweigt auch Bs Verteidiger V.
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Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.