Das Beweisrecht: 33 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 33 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Das Beweisrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Strafrecht > Strafprozessrecht

ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke

T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung

Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

ZVR / nichtrichterliche Vernehmung

T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)

A wird wegen Betrugs angeklagt. Im Ermittlungsverfahren belastet der Zeuge Z bei seiner polizeilichen Vernehmung den A schwer. In der Hauptverhandlung kann Z nicht vernommen werden, weil er sich wegen eines gegen ihn laufenden Verfahrens nach Timbuktu abgesetzt hat.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

Fernwirkung von Verwertungsverboten

G hat ein Kind entführt. Nach drei Tagen wird er vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung weigert er sich auszusagen. Weil die Zeit drängt, droht Polizist P dem G mit Folter, wenn er nicht verrät, wo das Kind ist. Daraufhin verrät G den Fundort der Leiche.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

§ 136a Quälerei / Fortwirkung

B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses Mal ohne vorherige Drohung – noch einmal.

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Hörfalle 1

Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

nemo tenetur und VE

Mafia-Pate P hat seine drei größten Konkurrenten im Berliner Heroinmarkt töten lassen. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Da alle anderen Aufklärungsmaßnahmen erfolglos bleiben, wird Polizist V als verdeckter Ermittler auf P angesetzt. Nachdem er sein Vertrauen erworben hatte, spricht V den P gezielt auf den Tatvorwurf an. Dabei drängte er ihn mehrfach und eingehend dazu, sich ihm zu offenbaren. Schließlich gesteht P ihm die Taten.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

Recht auf Pflichtverteidiger

T ist dringend verdächtig, seine vierköpfige Familie umgebracht zu haben. Er wird bei seiner Vernehmung von Polizist P versehentlich nur nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt. Nachdem P ihn daraufhin weiter befragt, gesteht T irgendwann die Tat.

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Effektive Hilfe bei Verteidigerkonsultation

B wird wegen des Verdachts, wertvolle Juwelen aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen zu haben, um Mitternacht festgenommen. Zu Beginn der nächtlichen Vernehmung wird er von Polizist P auf sein Recht zu schweigen und sein Verteidigerkonsultationsrecht hingewiesen. B sagt, dass er ohne Anwalt nichts sagen werde. P reicht ihm ein Telefon. Der einzige Anwalt, den B kennt, schläft aber. Als B dies P mitteilt sagt dieser nur „Pech gehabt!“ und befragt B solange weiter, bis B gesteht.

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Belehrung über Verteidigerkonsultation

Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.

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Ausnahmen vom Verwertungsverbot

Berufsverbrecher B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn jedoch nicht vorher nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein. B schweigt in der Hauptverhandlung. Als S als Zeugin über die Vernehmung befragt wird, schweigt auch Bs Verteidiger V.

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Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage

G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.