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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Einordnung des Falls

ZVR / nichtrichterliche Vernehmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.

Nein!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis).

2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Grundsatz vom Vorrang des Personalbeweises wird in bestimmten Fällen durch § 251 StPO durchbrochen. Danach ist ausnahmsweise die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sowie sonstigen Erklärungen von u.a. Zeugen zulässig, insbesondere wenn diese Personen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden können. Danach ist eine Verlesung möglich, wenn der Zeuge aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dieser Ausnahmetatbestand ist aber nur bei tatsächlichen und nicht bei rechtlichen Hindernissen einschlägig. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts ist ein rechtliches Hindernis.

3. P könnte aber als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Jedoch darf die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. P darf als nichtrichterliche Verhörsperson daher auch nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

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