ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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Einordnung des Falls
ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P könnte aber als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.