ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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Einordnung des Falls
ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P könnte aber als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
27.10.2024, 14:57:59
Hier finde ich die erste und letzte Frage nicht gut bzw. im Einklang mit sonstigen Jurafuchsfragen formuliert. In der ersten Frage wirft das "grundsätzlich" wieder die Frage von juristischem oder alltäglichen Gebrauch auf. In der letzten Frage verwendet ihr "könnte", was ansonsten im Sinne des Gutachtenstils mit (+) zu beantworten ist, während das Ergebnis erst nach der Formulierung "kann verlesen werden" zu verneinen wäre.
as.mzkw
5.11.2024, 13:44:24
Sehe ich auch so!