ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
9. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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Einordnung des Falls
ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Nein!
2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. R könnte grundsätzlich als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Ja, in der Tat!
4. Für eine Vernehmung des R müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
Nein!
5. E muss aber damals von R darüber belehrt worden sein, dass seine Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar bleiben wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
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