ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
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Einordnung des Falls
ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. R könnte grundsätzlich als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Ja, in der Tat!
4. Für eine Vernehmung des R müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
Nein!
5. E muss aber damals von R darüber belehrt worden sein, dass seine Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar bleiben wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.