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ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung

ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

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Einordnung des Falls

ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vernehmungsprotokoll darf grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen werden.

Nein!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis).
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2. Das Vernehmungsprotokoll darf hier aber wegen § 251 StPO verlesen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Grundsatz vom Vorrang des Personalbeweises wird in bestimmten Fällen durch § 251 StPO durchbrochen. Danach ist ausnahmsweise die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sowie sonstigen Erklärungen von u.a. Zeugen zulässig, insbesondere wenn diese Personen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden können. Danach ist eine Verlesung möglich, wenn der Zeuge aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dieser Ausnahmetatbestand ist aber nur bei tatsächlichen und nicht bei rechtlichen Hindernissen einschlägig. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts ist ein rechtliches Hindernis.

3. R könnte grundsätzlich als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Ja, in der Tat!

Die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen darf nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot. Ein umfassendes Verwertungsverbot besteht jedoch nur bei nichtrichterlichen Vernehmungen, nicht aber bei richterlichen Vernehmungen. Denn das Gesetz bringt richterlichen Vernehmungen ein größeres Vertrauen entgegen (vgl. §§ 251 Abs. 2, 254 StPO). Außerdem hat eine Vernehmung durch den Richter auch für den Zeugen erkennbar eine höhere Bedeutung.

4. Für eine Vernehmung des R müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.

Nein!

Eine Vernehmung des Richters als Zeuge vom Hörensagen ist zulässig, wenn (1) die Aussageperson als Zeuge vernommen wurde, (2) der Zeuge damals über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und (3) er wirksam auf dieses Recht verzichtet hat. In den Fällen §§ 53f. StPO muss das Zeugnisverweigerungsrecht auch schon zum Zeitpunkt der früheren Vernehmung bestanden haben. Wurde der jetzige Zeuge noch als Beschuldigter vernommen, besteht auch bei einer richterlichen Vernehmung ein umfassendes Verwertungsverbot.

5. E muss aber damals von R darüber belehrt worden sein, dass seine Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar bleiben wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine qualifizierte Belehrung darüber, dass seine Aussage vor dem Richter durch dessen Vernehmung im weiteren Verfahren verwertet werden darf, selbst wenn er sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen sollte, ist nach hM nicht erforderlich. Denn ausdrückliche Belehrungen über die Möglichkeit, dass Aussagen von Verfahrensbeteiligten im weiteren Verfahren verwertbar sind, gibt es auch sonst nicht. Sogar der Beschuldigte muss vor einer Vernehmung nicht darüber belehrt werden, dass seine Einlassungen durch eine spätere Vernehmung der Verhörperson als Zeuge auch dann verwertet werden könnten, wenn er sich zwischenzeitlich auf sein Schweigerecht beruft.
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