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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Familie F, bestehend aus Vater V, Mutter M und Tochter T, sitzen am Tisch und essen gemeinsam. Dabei sagt V, er halte die Bundeskanzlerin A für ein "dummes Miststück" und vergleicht sie mit Hitler. T erzählt das am nächsten Tag ihrer Freundin, deren Mutter die A ist. A stellt daraufhin Strafantrag.

Einordnung des Falls

Beleidigungsfreie Sphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beleidigung setzt tatbestandlich eine Kundgabe voraus.

Genau, so ist das!

Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Sie hat vier Bestandteile: Es wird (1) eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen bzw. ein Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten (2) kundgegeben, (3) die Äußerung hat ehrverletzenden Inhalt und (4) wird vom Adressaten wahrgenommen.

2. V hat das Werturteil über A kundgegeben (§ 185 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beleidigung als Tathandlung setzt die Kundgabe von Tatsachen oder Werturteilen voraus. Dabei kommen Äußerungen in jeder Form in Betracht, also mündliche oder schriftliche sowie etwa Gesten (Mittelfinger) und Symbole. Die Kundgabe muss den Betroffenen erkennen lassen. Äußerungen über Dritte in Vertrauensverhältnissen wie dem Familienkreis erfüllen nicht den Tatbestand der Beleidigung, weil es ihnen am Kundgabecharakter fehlt. V äußert sich in seinem Familienkreis. Bei Äußerungen im Familienkreis überwiegt das Recht auf Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) so sehr, dass das Kundgabemerkmal einschränkend auszulegen ist (teleologische Reduktion). Sonst wäre nicht mehr gewährleistet, dass jedermann eine private Sphäre hat, die ihm die Möglichkeit gibt, sich unbefangen auszusprechen.

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