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Verjährung & Verfristung
Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
4. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Winzerin W bestellt bei Händler H 100 Weinkorken zum Abfüllen ihres Weins. Drei Jahre nach Ablieferung und Abfüllung stellt W fest, dass die Korken wegen eines Herstellungsfehlers undicht sind und sie den Wein neu abfüllen muss, was €1.000 kostet. H beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Nacherfüllungsanspruch hinsichtlich der mangelhaften Korken ist verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. W hat einen Schadensersatzanspruch gegen H hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Schadensersatzansprüche der W hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung sind nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB der dreijährigen Regelverjährung unterliegt (§§ 195, 199 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein etwaig konkurrierender deliktischer Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) unterliegt ebenfalls der abgekürzten Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB analog).
Nein, das trifft nicht zu!
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