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Verjährung & Verfristung

Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

4. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Winzerin W bestellt bei Händler H 100 Weinkorken zum Abfüllen ihres Weins. Drei Jahre nach Ablieferung und Abfüllung stellt W fest, dass die Korken wegen eines Herstellungsfehlers undicht sind und sie den Wein neu abfüllen muss, was €1.000 kostet. H beruft sich auf Verjährung.

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Einordnung des Falls

Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Nacherfüllungsanspruch hinsichtlich der mangelhaften Korken ist verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB).Die Ablieferung liegt drei Jahre zurück, sodass der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich H berufen.
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2. W hat einen Schadensersatzanspruch gegen H hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).

Ja!

H hat seine Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen verletzt (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) und sich dafür nicht exkulpiert (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Pflichtverletzung war kausal für den Schaden, nämlich die Kosten der Neuabfüllung. Parallel dazu ergibt sich ein solcher Anspruch auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil H die Nebenpflicht verletzt hat, den Betriebsablauf der W nicht zu behindern.

3. Die Schadensersatzansprüche der W hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung sind nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB der dreijährigen Regelverjährung unterliegt (§§ 195, 199 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die abgekürzte Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die aufgrund des Mangels an anderen Rechtsgütern, Rechten und Interessen des Käufers entstehen (Mangelfolgeschäden). Denn § 438 BGB bezieht sich auf die „in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche“. Die in § 437 Nr. 3 BGB genannten Schadensersatzansprüche betreffen aber nicht nur den Schadensersatz statt der Leistung („Mangelschaden“), sondern auch Schadensersatz neben der Leistung („Mangelfolgeschaden“, § 280 Abs. 1 BGB). Das gilt auch dann, wenn man den Anspruch auch auf die Verletzung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB stützen kann: Einer der „in § 437 Nr. 3 bezeichneten Ansprüche“ liegt immer dann vor, wenn der Schaden auf den Sachmangel zurückzuführen ist. Da mehr als zwei Jahre vergangen sind, sind die Schadensersatzansprüche verjährt.

4. Ein etwaig konkurrierender deliktischer Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) unterliegt ebenfalls der abgekürzten Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB analog).

Nein, das trifft nicht zu!

Konkurrierende deliktische Ansprüche aus den §§ 823ff. BGB werden von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht erfasst. So wird verhindert, dass der Käufer wegen der Sonderverbindung schlechter steht als ein vertragsfremder Dritter.
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