Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Winzerin W bestellt bei Händler H 100 Weinkorken zum Abfüllen seines Weins. Drei Jahre nach Ablieferung und Abfüllung stellt W fest, dass die Korken wegen eines Herstellungsfehlers undicht sind und sie den Wein neu abfüllen muss, was €1000 kostet. H beruft sich auf Verjährung.
Einordnung des Falls
Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Nacherfüllungsanspruch hinsichtlich der mangelhaften Korken ist verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. W hat einen Schadensersatzanspruch gegen H hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung (§§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB).
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Ja!
3. Die Schadensersatzansprüche der W hinsichtlich der Kosten der Neuabfüllung sind nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB der dreijährigen Regelverjährung unterliegt (§§ 195, 199 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein etwaig konkurrierender deliktischer Anspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) unterliegt ebenfalls der abgekürzten Verjährung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB analog).
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Nein, das trifft nicht zu!
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IsiRider
9.3.2023, 16:14:58
Wie sieht es hier mit der Verjährung aus? Wird unterschieden zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten?

Nora Mommsen
12.3.2023, 11:34:59
Hallo IsiRider, meinst du die Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB? Dieser unterliegt der Regelverjährung, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt. Es wird dabei nicht unterschieden zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Veursachung. Bei einer vorsätzlichen Verletzung bestimmter Rechtsgüter, genauer gesagt der Gesundheit, des Körpers, der sexuellen Selbstbestimmung, des Lebens oder der Freiheit kann eine Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren bestehen. Es gibt also nicht pauschal einen Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Verletzung, aber dieser ist durchaus möglich und erheblich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
13.3.2023, 08:05:38
Ihr schreibt hier, dass der Mangel dem V nach 3 Jahren bemerkt, aber gleichzeitig, dass der Anspruch aus 823 I BGB wegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht verjährt sei. Aufgrund der Formulierung "nach 3 Jahren" würde ich hier aber von einer Verjährung ausgehen. Wären für den vorliegenden Fall, und um die Unterschiede bei der Verjährung zwischen den §§ 437/280 und 823 deutlich zu machen, nicht zB 2,5 Jahre passender? Oder verstehe ich da etwas falsch?

Nora Mommsen
14.3.2023, 12:50:17
Hallo kleinerPadawan, hier ist zu unterschieden zwischen dem reinen Zeitablauf von drei Jahren (Drei Jahre nach dem Ereignis, z.B. der 29. September 2020 und 29. September 2023) und dem Ablauf der Verjährung. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährung zu laufen, mit Abschluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Entsteht der Anspruch also am 29. September 2020 beginnt die Frist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt drei Jahre läuft die Verjährung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
14.3.2023, 13:18:22
Perfekt, das macht natürlich Sinn, danke vielmals!
Bilbo
10.8.2023, 11:15:35
Kleiner Fehler, müsste heißen "zum Abfüllen ihres Weins" nicht "seines". :)