Normalfall § 218

18. Juli 2023

11 Kommentare

4,8(21.125 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Normalfall § 218 BGB:

Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Normalfall § 218

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Rücktritt verjährt?

Nein!

Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Da der Rücktritt genau wie die Minderung kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist, kann er nicht verjähren. Er kann nur verfristet sein.
Kaufrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Kaufrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?

Genau, so ist das!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).

3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Die Ablieferung liegt mehr als zwei Jahre zurück (2 Jahre und 9 Tage), sodass der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich N berufen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUAR

Quarklo

30.8.2024, 14:52:07

Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus § 475e III ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den Verbrauchsgüterkauf besser im Kopf

JURAP

JuraPrinzessin2025

28.1.2025, 11:19:23

ich Verstehe leider nicht, wieso in diesem Fall überhaupt auf die Nacherfüllung im Kaufrecht eingegangen wird. Ich dachte die 434 ff und somit auch der 437 mit seinen Mängelgewähr

leistungsrechte

n wie der Nacherfüllung finden nur dann Anwendung, wenn ein

Mangel bei Gefahrübergang

vorlag. Dies ist hier doch gar nicht der Fall oder? Er hat den Mangel erst 2 Jahre später festgestellt, und die Vermutugsregel des § 477 hilft doch eigentlich auch nicht weiter, da diese 1 jahr beträgt und dies doch immer noch zu kurz ist, um einen

Mangel bei Gefahrübergang

zu bejahen. (es liegt ja auch ein Verbrauchsgüterkauf vor, sodass der 477 doch eigentlich Anwendung finden würde oder?) Wo genau stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? Also. warum prüfe ich jetzt dennoch das Kaufrecht und den § 439 mit seiner eigenen Verjährungsfrist?

PAUHE

Paul Hendewerk

29.1.2025, 10:12:35

@[JuraKönigin2025](260109) Er hat den Mangel zwar erst zwei Jahre später festgestellt. Ob der

Mangel bei Gefahrübergang

vorlag, richtet sich aber nach objektiven Kriterien und nicht danach, wann der Käufer den Mangel feststellt.

BEN

benjaminmeister

6.2.2025, 09:54:50

@[JuraKönigin2025](260109) du hast Recht, dass es hier ohne Sachverhaltsquetsche eigentlich an einem

Mangel bei Gefahrübergang

fehlt und deshalb schon kein

Nacherfüllungsanspruch

besteht. Der Fall ergibt nur Sinn, wenn man unterstellt, dass der Mangel schon bei

Gefahr

übergang vorlag und sich nur später gezeigt hat.

ZUS

zuso

18.6.2025, 17:19:27

Hallo zusammen, ich hätte da einige Fragen: Es heißt der

Rücktritt

kann nicht verjähren, weil es kein Anspruch, sondern ein

Gestaltungsrecht

ist. heißt das im Umkehrschluss, dass auch die anderen

Gestaltungsrechte

, wie Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung auch nicht verjähren können? Und falls nein, kann mir jemand erklären, warum es nur für den

Rücktritt

den

212 bgb

gibt? gilt der dann auch analog für die

Minderung

? VG

SPA

sparfüchsin

20.6.2025, 09:14:45

218 BGB

gilt mWn auch für die

Minderung

. Denn in 441 BGB steht „Statt zurückzutreten“. Daraus nimmt man, dass die Voraussetzungen des

Rücktritt

s auch bei der

Minderung

vorliegen müssen, also auch der zugrundeliegende Anspruch nicht verjährt sein darf. Bei Anfechtung und Widerruf gibt es ja Fristen für die Ausübung dieses

Gestaltungsrecht

s. Daher braucht man den Rückgriff auf 218 nicht. Und bei der Aufrechnung ist es wiederum ganz anders. Die kann man geltend machen, sogar wenn der Anspruch verjährt ist,

215 BGB

. Aufrechnung ist ja auch eher ein

Verteidigung

smittel als ein

Gestaltungsrecht

.

ZUS

zuso

21.6.2025, 11:05:55

Aah, das macht Sinn. Dankeschön für die Rückmeldung:)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen