Normalfall § 218
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 218
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Rücktritt verjährt?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?
Genau, so ist das!
3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Quarklo
30.8.2024, 14:52:07
Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus §
475eIII ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den
Verbrauchsgüterkaufbesser im Kopf