Normalfall § 218
18. Juli 2023
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 218
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Rücktritt verjährt?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?
Genau, so ist das!
3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Quarklo
30.8.2024, 14:52:07
Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus § 475e III ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den Verbrauchsgüterkauf besser im Kopf
JuraPrinzessin2025
28.1.2025, 11:19:23
ich Verstehe leider nicht, wieso in diesem Fall überhaupt auf die Nacherfüllung im Kaufrecht eingegangen wird. Ich dachte die 434 ff und somit auch der 437 mit seinen Mängelgewährleistungsrechten wie der Nacherfüllung finden nur dann Anwendung, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Dies ist hier doch gar nicht der Fall oder? Er hat den Mangel erst 2 Jahre später festgestellt, und die Vermutugsregel des
§ 477hilft doch eigentlich auch nicht weiter, da diese 1 jahr beträgt und dies doch immer noch zu kurz ist, um einen Mangel bei Gefahrübergang zu bejahen. (es liegt ja auch ein Verbrauchsgüterkauf vor, sodass der 477 doch eigentlich Anwendung finden würde oder?) Wo genau stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? Also. warum prüfe ich jetzt dennoch das Kaufrecht und den § 439 mit seiner eigenen Verjährungsfrist?
Paul Hendewerk
29.1.2025, 10:12:35
@[JuraKönigin2025](260109) Er hat den Mangel zwar erst zwei Jahre später festgestellt. Ob der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, richtet sich aber nach objektiven Kriterien und nicht danach, wann der Käufer den Mangel feststellt.
benjaminmeister
6.2.2025, 09:54:50
@[JuraKönigin2025](260109) du hast Recht, dass es hier ohne Sachverhaltsquetsche eigentlich an einem Mangel bei Gefahrübergang fehlt und deshalb schon kein
Nacherfüllungsanspruchbesteht. Der Fall ergibt nur Sinn, wenn man unterstellt, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag und sich nur später gezeigt hat.