Normalfall § 218
18. Juli 2023
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 218
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Rücktritt verjährt?
Nein!
2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?
Genau, so ist das!
3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Quarklo
30.8.2024, 14:52:07
Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus § 475e III ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den Verbrauchsgüterkauf besser im Kopf
JuraPrinzessin2025
28.1.2025, 11:19:23
ich Verstehe leider nicht, wieso in diesem Fall überhaupt auf die Nacherfüllung im Kaufrecht eingegangen wird. Ich dachte die 434 ff und somit auch der 437 mit seinen Mängelgewähr
leistungsrechten wie der Nacherfüllung finden nur dann Anwendung, wenn ein
Mangel bei Gefahrübergangvorlag. Dies ist hier doch gar nicht der Fall oder? Er hat den Mangel erst 2 Jahre später festgestellt, und die Vermutugsregel des § 477 hilft doch eigentlich auch nicht weiter, da diese 1 jahr beträgt und dies doch immer noch zu kurz ist, um einen
Mangel bei Gefahrübergangzu bejahen. (es liegt ja auch ein Verbrauchsgüterkauf vor, sodass der 477 doch eigentlich Anwendung finden würde oder?) Wo genau stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? Also. warum prüfe ich jetzt dennoch das Kaufrecht und den § 439 mit seiner eigenen Verjährungsfrist?
Paul Hendewerk
29.1.2025, 10:12:35
@[JuraKönigin2025](260109) Er hat den Mangel zwar erst zwei Jahre später festgestellt. Ob der
Mangel bei Gefahrübergangvorlag, richtet sich aber nach objektiven Kriterien und nicht danach, wann der Käufer den Mangel feststellt.
benjaminmeister
6.2.2025, 09:54:50
@[JuraKönigin2025](260109) du hast Recht, dass es hier ohne Sachverhaltsquetsche eigentlich an einem
Mangel bei Gefahrübergangfehlt und deshalb schon kein
Nacherfüllungsanspruchbesteht. Der Fall ergibt nur Sinn, wenn man unterstellt, dass der Mangel schon bei
Gefahrübergang vorlag und sich nur später gezeigt hat.
zuso
18.6.2025, 17:19:27
Hallo zusammen, ich hätte da einige Fragen: Es heißt der
Rücktrittkann nicht verjähren, weil es kein Anspruch, sondern ein
Gestaltungsrechtist. heißt das im Umkehrschluss, dass auch die anderen
Gestaltungsrechte, wie Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung auch nicht verjähren können? Und falls nein, kann mir jemand erklären, warum es nur für den
Rücktrittden
212 bgbgibt? gilt der dann auch analog für die
Minderung? VG
sparfüchsin
20.6.2025, 09:14:45
gilt mWn auch für die
Minderung. Denn in 441 BGB steht „Statt zurückzutreten“. Daraus nimmt man, dass die Voraussetzungen des
Rücktritts auch bei der
Minderungvorliegen müssen, also auch der zugrundeliegende Anspruch nicht verjährt sein darf. Bei Anfechtung und Widerruf gibt es ja Fristen für die Ausübung dieses
Gestaltungsrechts. Daher braucht man den Rückgriff auf 218 nicht. Und bei der Aufrechnung ist es wiederum ganz anders. Die kann man geltend machen, sogar wenn der Anspruch verjährt ist,
215 BGB. Aufrechnung ist ja auch eher ein
Verteidigungsmittel als ein
Gestaltungsrecht.
zuso
21.6.2025, 11:05:55
Aah, das macht Sinn. Dankeschön für die Rückmeldung:)