Normalfall § 218

18. Juli 2023

8 Kommentare

4,8(17.614 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Normalfall § 218 BGB:

Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.

Diesen Fall lösen 73,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Normalfall § 218

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Rücktritt verjährt?

Nein!

Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Da der Rücktritt genau wie die Minderung kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist, kann er nicht verjähren. Er kann nur verfristet sein.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?

Genau, so ist das!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).

3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Die Ablieferung liegt mehr als zwei Jahre zurück (2 Jahre und 9 Tage), sodass der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich N berufen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUAR

Quarklo

30.8.2024, 14:52:07

Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus § 475e III ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den Verbrauchsgüterkauf besser im Kopf

JURAP

JuraPrinzessin2025

28.1.2025, 11:19:23

ich Verstehe leider nicht, wieso in diesem Fall überhaupt auf die Nacherfüllung im Kaufrecht eingegangen wird. Ich dachte die 434 ff und somit auch der 437 mit seinen Mängelgewährleistungsrechten wie der Nacherfüllung finden nur dann Anwendung, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Dies ist hier doch gar nicht der Fall oder? Er hat den Mangel erst 2 Jahre später festgestellt, und die Vermutugsregel des

§ 477

hilft doch eigentlich auch nicht weiter, da diese 1 jahr beträgt und dies doch immer noch zu kurz ist, um einen Mangel bei Gefahrübergang zu bejahen. (es liegt ja auch ein Verbrauchsgüterkauf vor, sodass der 477 doch eigentlich Anwendung finden würde oder?) Wo genau stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? Also. warum prüfe ich jetzt dennoch das Kaufrecht und den § 439 mit seiner eigenen Verjährungsfrist?

PAUHE

Paul Hendewerk

29.1.2025, 10:12:35

@[JuraKönigin2025](260109) Er hat den Mangel zwar erst zwei Jahre später festgestellt. Ob der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, richtet sich aber nach objektiven Kriterien und nicht danach, wann der Käufer den Mangel feststellt.

BEN

benjaminmeister

6.2.2025, 09:54:50

@[JuraKönigin2025](260109) du hast Recht, dass es hier ohne Sachverhaltsquetsche eigentlich an einem Mangel bei Gefahrübergang fehlt und deshalb schon kein

Nacherfüllungsanspruch

besteht. Der Fall ergibt nur Sinn, wenn man unterstellt, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag und sich nur später gezeigt hat.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen