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Normalfall § 218
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Bestimmen als Anstifterhandlung
Museumsangestellter A will seinen Chef schädigen. Er hängt ein bedeutendes Ölbild in einen unbewachten Flur und hofft, es werde gestohlen. Als Besucher T die günstige Gelegenheit bemerkt, entwendet er das Bild später in einer Nacht-und-Nebelaktion. Er hängt es zuhause auf.

§ 218 I 2 / Verfristung bei Unmöglichkeit der NE
Sammler S kauft bei Galerist G ein Gemälde von Dalí für €100.000. Drei Jahre nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Bild gefälscht ist. S erklärt den Rücktritt, G beruft sich auf Verjährung.