Normalfall § 218

18. Juli 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Normalfall § 218 BGB:

Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.

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Einordnung des Falls

Normalfall § 218

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Rücktritt verjährt?

Nein!

Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Da der Rücktritt genau wie die Minderung kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist, kann er nicht verjähren. Er kann nur verfristet sein.
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2. Hängt die Verfristung des Rücktritts vom Nacherfüllungsanspruch ab?

Genau, so ist das!

Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 218 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist die Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer die daraus folgenden Ansprüche geltend macht, ist hingegen unerheblich. Sie verjähren eigenständig nach den §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung).

3. Ist der Rücktritt hier unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und N sich darauf beruft (§ 218 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Die Ablieferung liegt mehr als zwei Jahre zurück (2 Jahre und 9 Tage), sodass der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Darauf hat sich N berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUAR

Quarklo

30.8.2024, 14:52:07

Hier könnte noch darauf hingewiesen werden, dass sich auch aus §

475e

III ergibt. Dadurch behält man die abweichende Norm für den

Verbrauchsgüterkauf

besser im Kopf


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