Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat bei B ein Auto zum Preis von €12.000 erworben. Aufgrund gravierender Mängel hat er B erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos verklagt. Nun klagt B im Rahmen der Rückabwicklung auf Übergabe und Übereignung des Autos.

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Einordnung des Falls

Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des B ist unzulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

Ja!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.
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2. Hier geht es im zweiten Prozess um denselben Streitgegenstand und daher ist die Klage unzulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

B war im Vorprozess Beklagter und klagt nun seinen Anspruch aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein. Das rechtskräftige Zug-um-Zug-Urteil entfaltet für ihn im Hinblick auf seinen Gegenanspruch keine Rechtskraft. Solange der frühere Kläger nicht seinen Anspruch auf Zahlung mittels Zwangsvollstreckung durchsetzt, liegt schließlich auch das Rechtsschutzbedürfnis des B vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

31.5.2024, 11:53:38

Warum entfaltet das Urteil keine Rechtskraft hinsichtlich der Gegenleistung?

GEI

Geithombre

6.6.2024, 12:02:39

Ich würde meinen, weil durch den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff die Kombination aus Lebenssachverhalt und Antrag den Streitgegenstand bestimmt. Auf den Antrag zur Zahlung von X kann nicht später mit der Klage reagiert werden, man schulde X nicht. Hier ist lediglich für K der Anspruch auf Rückzahlung Zug um Zug tituliert. Daraus kann jedoch B nicht die Herausgabe verlangen, so dass zwar der Sachverhalt (defektes KFZ) gleich ist, nicht jedoch der Antrag, auch wenn er sich kontradiktorisch liest.

LS2024

LS2024

6.6.2024, 16:01:50

Danke Dir @[Geithombre](138034) :)


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