+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat bei B ein Auto zum Preis von €12.000 erworben. Aufgrund gravierender Mängel hat er B erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos verklagt. Nun klagt B im Rahmen der Rückabwicklung auf Übergabe und Übereignung des Autos.

Einordnung des Falls

Rechtskräftiges Zug um Zug Urteil im Vorprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des B ist unzulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

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Ja!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.

2. Hier geht es im zweiten Prozess um denselben Streitgegenstand und daher ist die Klage unzulässig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

B war im Vorprozess Beklagter und klagt nun seinen Anspruch aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein. Das rechtskräftige Zug-um-Zug-Urteil entfaltet für ihn im Hinblick auf seinen Gegenanspruch keine Rechtskraft. Solange der frühere Kläger nicht seinen Anspruch auf Zahlung mittels Zwangsvollstreckung durchsetzt, liegt schließlich auch das Rechtsschutzbedürfnis des B vor.

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