Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

30. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.

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