Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.

Einordnung des Falls

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des B ist zulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess im Hinblick auf die Gegenforderung keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

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Genau, so ist das!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.

2. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die gesamte Gegenforderung des B gar nicht besteht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO wird bei einer Aufrechnung im Vorprozess nur über den Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung entschieden, der mit der Klageforderung der Höhe nach identisch ist.Die Klageforderung betrug € 8.000. In dieser Höhe steht rechtskräftig fest, dass die Gegenforderung nicht besteht. Über die restlichen € 1.000 wurde nicht entschieden. Diese kann B weiterhin einklagen. Es liegt keine entgegenstehende Rechtskraft vor, so dass die Klage also zulässig ist.

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S2

Sylvia 2607

30.8.2021, 08:51:59

Hallo, müsste hier nicht korrekterweise im Vorprozess über den gesamten Anspruch von 9000 EUR entschieden worden sein, da ja mit den vollen 9000 EUR und nicht nur mit dem 1. Teil der 9000 EUR (also nur mit 8000 EUR) aufgerechnet wurde?

VI

Victor

30.8.2021, 16:27:44

Nein eine rechtskräftige Entscheidung kann hier nur über die 8.000 € ergehen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.11.2021, 18:19:17

Hallo Sylvia, wie Victor schon ausgeführt hat, ist die Aufrechnung im Vorprozess nur in Höhe von €8000 aberkannt worden. Daran ändert auch nichts, dass B dort in voller Höhe die Aufrechnung erklärt hat. Denn nach § 389 BGB kann die Aufrechnung eine Forderung nur zum Erlöschen bringen, soweit sie sich decken. Da dies nur in Höhe von €8000 der Fall war, konnte auch die gerichtliche Entscheidung nur in Höhe dieses Betrages in Rechtskraft erwachsen. Umgekehrt hätte B im Vorprozess allein durch die Aufrechnung auch nicht den überschießenden Teil zuerkannt bekommen. Vielmehr hätte er hierfür Widerklage erheben müssen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LA

Laireme

26.8.2022, 17:43:30

Ich finde das Ergebnis unbefriedigend und rechtsfremd. Wieso teilt man denn die Gegenforderung in 2? Es wurde doch entschieden dass die Gegenforderung nicht bestehe, mithin wurde schon über diesen Streitgegenstand entschieden, was bedeuten müsste, dass er nicht nochmal einen Teil daraus einklagen kann.

Juraluchs

Juraluchs

5.2.2023, 11:31:27

Die Gegenforderung wird, anders als bei einer Widerklage, durch die Prozessaufrechnung nicht Streitgegenstand, sondern ist bloßes Verteidigungsmittel. Die Teilung ist daher funktionsentsprechend.

FA

faref

5.5.2023, 13:29:58

Spielt hier eine Rolle, dass nach 322 Abs. 2 sich die mat. Rechtskraft ausnahmsweise auch auf das Nichtbestehen der Gegenforderung erstreckt?


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