Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage des B ist zulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess im Hinblick auf die Gegenforderung keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die gesamte Gegenforderung des B gar nicht besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
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