Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
30. August 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.
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