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Aufrechnung in einem früheren Prozess (§ 322 Abs. 2 ZPO)
Sachverhalt
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Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Prozessurteils
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
Durchbrechung der Rechtskraft wegen Prozessbetrugs (§ 826 BGB)
K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.