Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.

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Einordnung des Falls

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des B ist zulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess im Hinblick auf die Gegenforderung keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

Genau, so ist das!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.
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2. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die gesamte Gegenforderung des B gar nicht besteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO wird bei einer Aufrechnung im Vorprozess nur über den Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung entschieden, der mit der Klageforderung der Höhe nach identisch ist.Die Klageforderung betrug € 8.000. In dieser Höhe steht rechtskräftig fest, dass die Gegenforderung nicht besteht. Über die restlichen € 1.000 wurde nicht entschieden. Diese kann B weiterhin einklagen. Es liegt keine entgegenstehende Rechtskraft vor, so dass die Klage also zulässig ist.
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