Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage des B ist zulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess im Hinblick auf die Gegenforderung keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die gesamte Gegenforderung des B gar nicht besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sylvia 2607
30.8.2021, 08:51:59
Hallo, müsste hier nicht korrekterweise im Vorprozess über den gesamten Anspruch von 9000 EUR entschieden worden sein, da ja mit den vollen 9000 EUR und nicht nur mit dem 1. Teil der 9000 EUR (also nur mit 8000 EUR) aufgerechnet wurde?
Victor
30.8.2021, 16:27:44
Nein eine rechtskräftige Entscheidung kann hier nur über die 8.000 € ergehen.

Lukas_Mengestu
16.11.2021, 18:19:17
Hallo Sylvia, wie Victor schon ausgeführt hat, ist die Aufrechnung im Vorprozess nur in Höhe von €8000 aberkannt worden. Daran ändert auch nichts, dass B dort in voller Höhe die Aufrechnung erklärt hat. Denn nach
§ 389 BGBkann die Aufrechnung eine Forderung nur zum Erlöschen bringen, soweit sie sich decken. Da dies nur in Höhe von €8000 der Fall war, konnte auch die gerichtliche Entscheidung nur in Höhe dieses Betrages in Rechtskraft erwachsen. Umgekehrt hätte B im Vorprozess allein durch die Aufrechnung auch nicht den überschießenden Teil zuerkannt bekommen. Vielmehr hätte er hierfür
Widerklageerheben müssen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Laireme
26.8.2022, 17:43:30
Ich finde das Ergebnis unbefriedigend und rechtsfremd. Wieso teilt man denn die Gegenforderung in 2? Es wurde doch entschieden dass die Gegenforderung nicht bestehe, mithin wurde schon über diesen Streitgegenstand entschieden, was bedeuten müsste, dass er nicht nochmal einen Teil daraus einklagen kann.

Juraluchs
5.2.2023, 11:31:27
Die Gegenforderung wird, anders als bei einer
Widerklage, durch die Prozessaufrechnung nicht Streitgegenstand, sondern ist bloßes Verteidigungsmittel. Die Teilung ist daher funktionsentsprechend.
faref
5.5.2023, 13:29:58
Spielt hier eine Rolle, dass nach 322 Abs. 2 sich die mat. Rechtskraft ausnahmsweise auch auf das Nichtbestehen der Gegenforderung erstreckt?
JulianF
16.1.2025, 18:47:40
Das Ergebnis ist doch merkwürdig. Wenn die Gegenforderung in irgendeiner Höhe bestanden hätte, wäre doch im ersten Prozess die
Hauptforderunginsoweit zum Erlöschen gebracht worden. Insofern hat das Gericht doch über die ganze Gegenforderung entschieden.
Eva1998
26.1.2025, 23:47:48
Ja das sehe ich auch so, ich verstehe, dass das Gericht nur im Wert von bis zu 8.000€ Urteilen kann, aber auch wenn die Forderung gar nicht besteht, ergibt das für mich auch keinen Sinn.
Lisa_H
6.3.2025, 11:20:21
Eben. Das Gericht MUSS meiner Meinung nach über die gesamte Forderung entschieden haben: Wären die übrigen 1.000 Euro legitim gewesen, hätte das Gericht der Klage nur in Höhe von 7.000 Euro stattgeben dürfen. Indem das Gericht dies nicht tat, hat es also (
konkludent) gesagt: Der Beklagte kann mit KEINEM EINZIGEN EURO der Gegenforderung aufrechnen. Das ist doch eine Entscheidung über die gesamte Forderung?!