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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beklagter B ist Bauunternehmer, der für Kläger K ein Gebäude errichten sollte. K hat wegen Baumängeln bereits vor Monaten erfolgreich €34.000 von B eingeklagt. Dann stellt sich heraus, dass die Mängel noch umfangreicher sind. Er möchte weitere €17.000 einklagen.

Einordnung des Falls

Verdeckte Teilklagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das angerufene Gericht prüft von Amts wegen, ob der Durchführung des Verfahrens eine bereits eingetretene Rechtskraft entgegensteht.

Ja!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (§ 322 Abs. 1 ZPO). Denn die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden sorgen und Streitigkeiten endgültig klären.

2. Die formelle Rechtskraft schließt neue Prozesse über den identischen Streitgegenstand aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zu unterscheiden sind formelle und materielle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Sie ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft bedeutet demgegenüber, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand für Gericht wie auch die Parteien bindend ist. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess erneut Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht diese als unzulässig ab.

3. K fordert eine Restsumme aus demselben Lebenssachverhalt. Erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf diesen Rest, weil im Vorprozess nicht klar war, dass es sich um eine Teilklage handelte?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei sog. verdeckten Teilklagen ist die Zulässigkeit einer weiteren Klage umstritten. Eine Ansicht argumentiert mit der Prozessökonomie dafür, dass der Rechtsstreit in einem einzigen Prozess endgültig geklärt wird. Die herrschende Meinung legt den Fokus darauf, dass das Gericht an den Klageantrag gebunden ist und nicht mehr als gefordert zusprechen darf (ne ultra petita). Das Gericht darf nicht über den gesamten Anspruch entscheiden. Somit erstreckt sich die Rechtskraft nur so weit, wie über den Anspruch entschieden wurde.Die zweite Klage des K ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Er kann den Rest vor Gericht einklagen.

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