Verpflichtung zur Rückübereignung

5. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs schließen R und B einen Sicherungsvertrag und einigen sich über die Übereignung des gesamten Inventars des Restaurants. R tilgt die Darlehensforderung.

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Einordnung des Falls

Verpflichtung zur Rückübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall des Eigentums statt, sodass R wieder Eigentümerin des Inventars ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Sicherungsübereignung ist ein nicht akzessorisches Sicherungsmittel, dessen Bestand nicht von der zu sichernden Forderung abhängt. Zwar werden der gesicherte Anspruch und die als Sicherheit dienende Eigentumsübertragung durch die Sicherungsabrede regelmäßig miteinander verknüpft, jedoch ist dieser Sicherungsvertrag rein schuldrechtlicher Natur und begründet keine Akzessorietät.Auch nach Tilgung der Darlehenssumme bleibt somit zunächst B weiterhin Eigentümerin.
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2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch R muss die Bank das Eigentum aber an R zurückübereignen.

Ja!

Die schuldrechtliche Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer begründet grundsätzlich keine Akzessorietät zwischen Eigentumsübergang und zu sichernder Forderung. Sie entfaltet allerdings Rechtswirkungen im Innenverhältnis, sodass der Sicherungsnehmer treuhänderisch gebunden ist. (fiduziarische Bindung). Daraus ergibt sich bei Wegfall des Sicherungszwecks regelmäßig die Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Rückübereignung des Eigentums an den Sicherungsgeber. Inwieweit die Parteien eine solche Verknüpfung gewollt haben und ob eine Verpflichtung zur Rückübereignung bei Wegfall des Sicherungszwecks besteht, ist eine Frage der Auslegung der Sicherungsabrede (§§ 133, 157 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larissa3

Larissa3

16.6.2023, 11:33:40

Wie würde ich den Fall lösen, wenn der Sicherungsnehmer inzwischen das Eigentum treuwidrig (aber wirksam) weiter übertragen hat? Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber dann? Ich kann mich hier ja jetzt nicht auf §§ 161 II, I berufen wie bei der auflösenden Bedingung zuvor.

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

24.7.2023, 13:24:39

Hallo, so aus dem Stegreif wären zunächst vertragliche Ansprüche denkbar (je nach konkreter Fallfrage), da der Sicherungsnehmer gegen die

Sicherungsabrede

verstoßen hat (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB). Zu prüfen wären auch sachenrechtliche Ansprüche im Verhältnis Sicherungsgeber-Übertragunsempfänger (§ 985 BGB), sofern die Frage nach Ansprüchen gegen jedermann gerichtet ist. Daneben kommt

Bereicherungsrecht

im Verhältnis Sicherungsgeber-Sicherungsnehmer in Betracht (§ 816 Abs. 1 BGB).

ajboby90

ajboby90

5.12.2023, 12:39:45

Da blieben wohl nur vertragliche Ansprüche (auf

Naturalrestitution

, soweit Rückerlangung von D möglich, oder falls dieser nicht zur Rückgabe bereit ist, nach 285). Angemaßte GoA scheitert an fehlendem FGFW. 816 scheitert , da B tatsächlich dinglich berechtigt ist. EBV scheitert, da B tatsächlich Eigentümer ist.

YI

YI

27.11.2024, 11:06:55

Müsste im Sachverhalt nicht zwischen einer

auflösend bedingt

en Sicherungsübereigung und der unbedingten Sicherungs

übereignung

getrennt werden? Bei einer

auflösend bedingt

en Sicherungs

übereignung

geht das Eigentum ja AUTOMATISCH wieder zurück. Hab ich einen Denkfehler? Mit freundlichen Grüßen


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