Verpflichtung zur Rückübereignung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs schließen R und B einen Sicherungsvertrag und einigen sich über die Übereignung des gesamten Inventars des Restaurants. R tilgt die Darlehensforderung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtung zur Rückübereignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Tilgung des Darlehens findet ein automatischer Rückfall des Eigentums statt, sodass R wieder Eigentümerin des Inventars ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach vollständiger Zurückzahlung des Darlehens durch R muss die Bank das Eigentum aber an R zurückübereignen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larissa3
16.6.2023, 11:33:40
Wie würde ich den Fall lösen, wenn der Sicherungsnehmer inzwischen das Eigentum treuwidrig (aber wirksam) weiter übertragen hat? Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber dann? Ich kann mich hier ja jetzt nicht auf §§ 161 II, I berufen wie bei der auflösenden Bedingung zuvor.
Eichhörnchen I
24.7.2023, 13:24:39
Hallo, so aus dem Stegreif wären zunächst vertragliche Ansprüche denkbar (je nach konkreter Fallfrage), da der Sicherungsnehmer gegen die
Sicherungsabredeverstoßen hat (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB). Zu prüfen wären auch sachenrechtliche Ansprüche im Verhältnis Sicherungsgeber-Übertragunsempfänger (§ 985 BGB), sofern die Frage nach Ansprüchen gegen jedermann gerichtet ist. Daneben kommt
Bereicherungsrechtim Verhältnis Sicherungsgeber-Sicherungsnehmer in Betracht (§ 816 Abs. 1 BGB).
ajboby90
5.12.2023, 12:39:45
Da blieben wohl nur vertragliche Ansprüche (auf
Naturalrestitution, soweit Rückerlangung von D möglich, oder falls dieser nicht zur Rückgabe bereit ist, nach 285). Angemaßte GoA scheitert an fehlendem FGFW. 816 scheitert , da B tatsächlich dinglich berechtigt ist. EBV scheitert, da B tatsächlich Eigentümer ist.
YI
27.11.2024, 11:06:55
Müsste im Sachverhalt nicht zwischen einer
auflösend bedingten Sicherungsübereigung und der unbedingten Sicherungs
übereignunggetrennt werden? Bei einer
auflösend bedingten Sicherungs
übereignunggeht das Eigentum ja AUTOMATISCH wieder zurück. Hab ich einen Denkfehler? Mit freundlichen Grüßen