Integritätszuschlag
3. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Vandalist V demoliert mit einem Baseballschläger den VW Lupo des jungen Proberichters R. R fährt den VW seit seinen Studienzeiten und hat ihn sehr lieb gewonnen. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens beträgt der Reparaturaufwand €5.000 brutto, der Wiederbeschaffungsaufwand €3.000 und der Wiederbeschaffungswert €4.000. R lässt den VW reparieren und benutzt ihn weitere 3 Jahre.
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Einordnung des Falls
Integritätszuschlag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Geschädigter kann im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Sachbeschädigungen entweder die Kosten für eine Reparatur oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB werden grundsätzlich nur die „erforderlichen“ Herstellungskosten ersetzt.
Ja!
3. Bei den Alternativen Reparatur und Wiederbeschaffung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht, sodass der Geschädigte stets die freie Wahl hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffung übersteigen, kann R nur die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
15.4.2024, 10:40:34
Das gilt ja nur bei Autos oder nicht? Vielleicht könnte man im ersten Satz des Erklärungstexts „Sache“ mit z.B. Fahrzeug tauschen, um dies nochmal hervorhebend klarzustellen

Nora Mommsen
9.5.2024, 10:55:34
Hallo Rechtsanwalt B.Trüger, danke für deine Anmerkung! In der Tat ist die 130 % Rechtsprechung nur auf PKW anwendbar. Wir ergänzen das. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
28.11.2024, 16:34:20
Ich würde aber mal stark vermuten, dass man bei Motorrädern und (vielleicht) auch bei hochpreisigen Fahrrädern zu einem ähnlichen Ergebnis kommen könnte mit den gleichen Überlegungen .

Nils
22.12.2024, 23:35:45
Die 130%-Grenze soll tatsächlich auch bei Fahr-, Renn- und Motorrädern gelten. Mittelbar lässt sich das wohl aus BGH Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10 ("Sonderrabatt") entnehmen. Jedenfalls für Fahrräder wurde das mittlerweile bestätigt, OLG München Urteil vom 16.11.2018 - 10 U 1885/18.

Falsus Prokuristor
6.5.2024, 15:30:06
In der letztem Fragen wird offenbar der falsche Begriff verwendet. Die Reperaturkosten spielen für die Beurteilung keine Rolle und sind im Fall genannt (nur dee Aufwand einschließlich merkantilem Minderwert). Zum Verständnis wäre es super, wenn ihr das anpassen würdet.

Falsus Prokuristor
6.5.2024, 21:56:29
Korrektur: Letzten* Reparatur* und im Sachverhalt NICHT genannt, meine ich natürlich

Nora Mommsen
9.5.2024, 10:52:10
Hallo Falsus Prokuristor, vielen Dank für deine Rückmeldung! Tatsächlich ist die Nennung der Reparaturkosten richtig. Wenn der Reparaturaufwand mehr als 100 % des Wiederbeschaffungswertes beträgt, kann der Geschädigte bis zu einem Wert von 130 % des Wiederbeschaffungswerts die Reparaturkosten (!) aber eben nicht mehr den Reparaturaufwand verlangen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Falsus Prokuristor
23.5.2024, 23:38:45
Hallo Nora, danke für deine Antwort. Ich habe die Thematik rund um die erforderlichen Kosten zur
Naturalrestitutionbei beschädigten Kfz so verstanden, dass die beiden Möglichkeiten der Wiederherstellung Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind. Insofern werden der Wiederbeschaffungaufwand und der Reparaturaufwand miteinander verglichen, natürlich mit der Besonderheit, dass bis zu 130 % Reparaturaufwand für den Schädiger hinzunehmen sind. Das bedeutet doch, dass diese beiden Werte miteinander verglichen werden und eben nicht Reparaturkosten und Reparaturaufwand. Oder habe ich deine letzte Antwort da falsch verstanden? Und darauf zielte auch meine ursprüngliche Frage ab: Der Sachverhalt gibt nur Auskunft über den Reparaturaufwand (und gar nicht über die Kosten, weil man den merkantilen Minderwert hier nicht genannt bekommt), was aber auch ausreichend ist, um die Frage zu beantworten. Allerdings spricht die letzte Frage und Antwort eben von Reparaturkosten, was ich sehr verwirrend fand und in meinen Augen ein Fehler ist.

Falsus Prokuristor
23.5.2024, 23:39:44
Hallo Nora, danke für deine Antwort. Ich habe die Thematik rund um die erforderlichen Kosten zur
Naturalrestitutionbei beschädigten Kfz so verstanden, dass die beiden Möglichkeiten der Wiederherstellung Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind. Insofern werden der Wiederbeschaffungaufwand und der Reparaturaufwand miteinander verglichen, natürlich mit der Besonderheit, dass bis zu 130 % Reparaturaufwand für den Schädiger hinzunehmen sind. Das bedeutet doch, dass diese beiden Werte miteinander verglichen werden und eben nicht Reparaturkosten und Reparaturaufwand. Oder habe ich deine letzte Antwort da falsch verstanden? Und darauf zielte auch meine ursprüngliche Frage ab: Der Sachverhalt gibt nur Auskunft über den Reparaturaufwand (und gar nicht über die Kosten, weil man den merkantilen Minderwert hier nicht genannt bekommt), was aber auch ausreichend ist, um die Frage zu beantworten. Allerdings spricht die letzte Frage und Antwort eben von Reparaturkosten, was ich sehr verwirrend fand und in meinen Augen ein Fehler ist.

Falsus Prokuristor
23.5.2024, 23:43:53
Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem Erklärungtext direkt nach der ersten Frage der Aufgabe: ERKLÄRUNG Nach dem BGH hat der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache zwei Möglichkeiten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB: Er kann grundsätzlich die Kosten verlangen, die erforderlich sind für (1) die Reparatur der beschädigten Sache (zzgl. Kompensation für merkantilen Minderwert, § 251 BGB) oder (2) die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache (abzgl. des Restwerts der beschädigten Sache). Sowohl dieser (1) Reparaturaufwand als auch (2) Wiederbeschaffungsaufwand sind Formen der
NaturalrestitutioniSd § 249 BGB. BGH:
Naturalrestitutionbedeute nicht Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern allgemein die Herstellung des Zustands, der wirtschaftlich gesehen der ohne das
Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Dieser Zustand sei sowohl durch eine Reparatur als auch durch eine Ersatzbeschaffung herstellbar. Das bedeutet also der Geschädigte erhält nicht nur die ReparaturKOSTEN, sondern zusätzlich auch den merkantilen Minderwert, also den ReparaturAUFWAND, falls die Grenze von 130 % nicht überschritten ist. Ich würde mich freuen, wenn sich das Missverständnis aufklären ließe!
Dogu
14.1.2025, 18:57:47
Es steht immer noch falsch drin.
Antonia
29.10.2024, 21:24:20
Worauf bezieht sich das Sachverständigengutachten? Muss es nur bestätigen, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde?

Sebastian Schmitt
31.10.2024, 09:37:32
Hallo @Antonia, das Gutachten würden wir hier zur Frage der
Schadenshöhe am Pkw einholen, das wäre auch unsere Beweisfrage iRe Zivilprozesses (vgl §§ 402 ff ZPO). Nach hM kann unser Geschädigter R den nach § 249 II 1 BGB erhaltenen
Schadensersatzallerdings genau so gut für etwas völlig anderes ausgeben (statt vieler BeckOK-BGB/Flume, 71. Ed, Stand 1.5.2024, § 249 Rn 174). Ob er den Wagen also fachgerecht oder überhaupt reparieren lässt, spielt für unseren Fall keine Rolle, deshalb brauchen wir insoweit auch kein Sachverständigengutachten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Moritz
4.2.2025, 12:38:27
@[Sebastian Schmitt](263562) Hallo, ich hätte nochmal eine Nachfrage, weil du meintest, es spiele für diesen Fall keine Rolle, ob er den Wagen auch tatsächlich reparieren lässt und dass er auch den erhaltenen
Schadensersatzfür etwas anderes ausgeben könnte. Die Voraussetzung für den
Integritätszuschlagist doch gerade, dass der Geschädigte ein "besonderes
Integritätsinteresse" am Erhalt seines vertrauten Fahrzeuges geltend macht. Nur dann ist er insofern schutzwürdig. Das bedeutet doch, dass es gerade nicht egal ist, wofür er das
Geldverwendet, sondern dass er sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen muss (+ 6 Monate Weiternutzung), um den erhöhten Reparaturaufwand nach § 249 II 1 BGB überhaupt ersetzt verlangen zu können. Wenn der Geschädigte hier seinen Wagen nicht vollständig reparieren lässt und somit nur fiktiv abrechnet, kann er m.W.n. nicht den erhöhten Reparaturaufwand (
Integritätszuschlag) ersetzt verlangen. Sein
Schadensersatzwäre dann auf die Höhe des (hypothetischen) Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt (sog. Deckelung). Oder liege ich falsch? Viele Grüße!

Sebastian Schmitt
6.2.2025, 10:17:38
Hallo @Moritz, danke für dir Rückfrage. Ich verstehe, was Dich hier irritiert, ich hätte das damals besser etwas genauer gefasst. Alles Nachfolgende bitte mit gewisser Zurückhaltung zur Kenntnis nehmen, weil das teilweise praktische (Detail-)Fragen der
Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen sind, die ich auch nicht im Einzelnen beantworten kann. Die Ausgangsfrage bezog sich ja auf das von uns im Fall erwähnte Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten beschäftigt sich grds allein mit der Frage der
Schadenshöhe. Zur Frage, ob das
Integritätsinteressedes Geschädigten tatsächlich (!) besteht, kann dieses Gutachten abschließend nichts sagen - denn es handelt sich zum einen (jedenfalls teilweise) um eine rechtliche Frage, zum anderen hat der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt ja oft noch verschiedene Optionen offen (zB Auto verschrotten oder verkaufen, fachgerechte Fremdreparatur, laienhafte Eigenreparatur, ...). Das ist seine persönliche Entscheidung, die für das Gutachten grds keine Rolle spielt. Darauf bezog sich mein Hinweis. Du hast mit Deiner Frage inhaltlich völlig Recht, allerdings sind wir dann eben meist im Zeitpunkt nach dem oben genannten Gutachten. Der Geschädigte hat materiell den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des
Integritätszuschlags nur dann, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv gegeben sind. Entsteht über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Parteien Streit, kann eine erneute Beweisführung nötig sein, zB über die Frage, ob der Wagen tatsächlich aufgrund des im ersten Absatz genannten Gutachtens fachgerecht repariert wurde, ob er für einen bestimmten Zeitraum weiter benutzt wurde etc. Dafür spielt es dann natürlich sehr wohl eine Rolle, wie sich der Geschädigte verhalten hat. Ist es damit klarer geworden? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Moritz
6.2.2025, 12:23:57
@[Sebastian Schmitt](263562), vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Hab's verstanden :D

Cosmonaut
3.2.2025, 08:51:10
Hier für Interessierte eine tolle Zusammenfassung und Vertiefung aller wichtigen Themen im Zusammenhang mit der Abrechnung des KFZ-
Schadens. https://www.hlb-schumacher-hallermann.de/entscheidungen/entscheidung-des-monats-dezember-2024/