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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vandalist V demoliert mit einem Baseballschläger den VW Lupo des jungen Proberichters R. R fährt den VW seit seinen Studienzeiten und hat ihn sehr lieb gewonnen. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens beträgt der Reparaturaufwand €5.000 brutto, der Wiederbeschaffungsaufwand €3000 und der Wiederbeschaffungswert €4.000. R lässt den VW reparieren und benutzt ihn weitere 3 Jahre.

Einordnung des Falls

Integritätszuschlag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Geschädigter kann im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Sachbeschädigungen entweder die Kosten für eine Reparatur oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.

Ja, in der Tat!

Nach dem BGH hat der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache zwei Möglichkeiten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB: Er kann grundsätzlich die Kosten verlangen, die erforderlich sind für (1) die Reparatur der beschädigten Sache (zzgl. Kompensation für merkantilen Minderwert, § 251 BGB) oder (2) die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache (abzgl. des Restwerts der beschädigten Sache). Sowohl dieser (1) Reparaturaufwand als auch (2) Wiederbeschaffungsaufwand sind Formen der Naturalrestitution iSd § 249 BGB. BGH: Naturalrestitution bedeute nicht Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern allgemein die Herstellung des Zustands, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Dieser Zustand sei sowohl durch eine Reparatur als auch durch eine Ersatzbeschaffung herstellbar.

2. Im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB werden grundsätzlich nur die „erforderlichen“ Herstellungskosten ersetzt.

Ja!

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der „erforderliche" Geldbetrag zu ersetzen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien: Entscheidend ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der in Betracht kommenden Abrechnungsmöglichkeiten. Der Geschädigte muss bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diejenige wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (Wirtschaftlichkeitsgebot). Der Geschädigte muss aber nicht zugunsten des Schädigers sparen. Es sind alle Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

3. Bei den Alternativen Reparatur und Wiederbeschaffung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht, sodass der Geschädigte stets die freie Wahl hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Verursacht bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte allerdings im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich auf diese beschränkt; nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung „erforderlich“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird jedoch wiederum eingeschränkt durch das Integritätsinteresse des Geschädigten.

4. Weil die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffung übersteigen, kann R nur die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Beschädigung eines PKW kann der Geschädigte die Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen (Integritätszuschlag). Voraussetzung dafür ist, dass (1) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (2) die Reparatur fachgerecht durchgeführt (3) und die wiederhergestellte Sache für 6 Monate weiterbenutzt wird. Der Integritätszuschlag wird gewährt, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das ihm vertraute Fahrzeug weiterhin zu nutzen und die Risiken, die mit dem Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs verbunden sind, zu meiden. R hat sein Auto reparieren lassen, will es weiter nutzen und der Reparaturaufwand liegt bei unter 130%.

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Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

15.4.2024, 10:40:34

Das gilt ja nur bei Autos oder nicht? Vielleicht könnte man im ersten Satz des Erklärungstexts „Sache“ mit z.B. Fahrzeug tauschen, um dies nochmal hervorhebend klarzustellen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.5.2024, 10:55:34

Hallo Rechtsanwalt B.Trüger, danke für deine Anmerkung! In der Tat ist die 130 % Rechtsprechung nur auf PKW anwendbar. Wir ergänzen das. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FAP

Falsus Prokuristor

6.5.2024, 15:30:06

In der letztem Fragen wird offenbar der falsche Begriff verwendet. Die Reperaturkosten spielen für die Beurteilung keine Rolle und sind im Fall genannt (nur dee Aufwand einschließlich merkantilem Minderwert). Zum Verständnis wäre es super, wenn ihr das anpassen würdet.

FAP

Falsus Prokuristor

6.5.2024, 21:56:29

Korrektur: Letzten* Reparatur* und im Sachverhalt NICHT genannt, meine ich natürlich

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.5.2024, 10:52:10

Hallo Falsus Prokuristor, vielen Dank für deine Rückmeldung! Tatsächlich ist die Nennung der Reparaturkosten richtig. Wenn der Reparaturaufwand mehr als 100 % des Wiederbeschaffungswertes beträgt, kann der Geschädigte bis zu einem Wert von 130 % des Wiederbeschaffungswerts die Reparaturkosten (!) aber eben nicht mehr den Reparaturaufwand verlangen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FAP

Falsus Prokuristor

23.5.2024, 23:38:45

Hallo Nora, danke für deine Antwort. Ich habe die Thematik rund um die erforderlichen Kosten zur Naturalrestitution bei beschädigten Kfz so verstanden, dass die beiden Möglichkeiten der Wiederherstellung Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind. Insofern werden der Wiederbeschaffungaufwand und der Reparaturaufwand miteinander verglichen, natürlich mit der Besonderheit, dass bis zu 130 % Reparaturaufwand für den Schädiger hinzunehmen sind. Das bedeutet doch, dass diese beiden Werte miteinander verglichen werden und eben nicht Reparaturkosten und Reparaturaufwand. Oder habe ich deine letzte Antwort da falsch verstanden? Und darauf zielte auch meine ursprüngliche Frage ab: Der Sachverhalt gibt nur Auskunft über den Reparaturaufwand (und gar nicht über die Kosten, weil man den merkantilen Minderwert hier nicht genannt bekommt), was aber auch ausreichend ist, um die Frage zu beantworten. Allerdings spricht die letzte Frage und Antwort eben von Reparaturkosten, was ich sehr verwirrend fand und in meinen Augen ein Fehler ist.

FAP

Falsus Prokuristor

23.5.2024, 23:39:44

Hallo Nora, danke für deine Antwort. Ich habe die Thematik rund um die erforderlichen Kosten zur Naturalrestitution bei beschädigten Kfz so verstanden, dass die beiden Möglichkeiten der Wiederherstellung Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind. Insofern werden der Wiederbeschaffungaufwand und der Reparaturaufwand miteinander verglichen, natürlich mit der Besonderheit, dass bis zu 130 % Reparaturaufwand für den Schädiger hinzunehmen sind. Das bedeutet doch, dass diese beiden Werte miteinander verglichen werden und eben nicht Reparaturkosten und Reparaturaufwand. Oder habe ich deine letzte Antwort da falsch verstanden? Und darauf zielte auch meine ursprüngliche Frage ab: Der Sachverhalt gibt nur Auskunft über den Reparaturaufwand (und gar nicht über die Kosten, weil man den merkantilen Minderwert hier nicht genannt bekommt), was aber auch ausreichend ist, um die Frage zu beantworten. Allerdings spricht die letzte Frage und Antwort eben von Reparaturkosten, was ich sehr verwirrend fand und in meinen Augen ein Fehler ist.

FAP

Falsus Prokuristor

23.5.2024, 23:43:53

Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem Erklärungtext direkt nach der ersten Frage der Aufgabe: ERKLÄRUNG Nach dem BGH hat der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache zwei Möglichkeiten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB: Er kann grundsätzlich die Kosten verlangen, die erforderlich sind für (1) die Reparatur der beschädigten Sache (zzgl. Kompensation für merkantilen Minderwert, §

251 BGB

) oder (2) die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache (abzgl. des Restwerts der beschädigten Sache). Sowohl dieser (1) Reparaturaufwand als auch (2) Wiederbeschaffungsaufwand sind Formen der Naturalrestitution iSd § 249 BGB. BGH: Naturalrestitution bedeute nicht Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern allgemein die Herstellung des Zustands, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Dieser Zustand sei sowohl durch eine Reparatur als auch durch eine Ersatzbeschaffung herstellbar. Das bedeutet also der Geschädigte erhält nicht nur die ReparaturKOSTEN, sondern zusätzlich auch den merkantilen Minderwert, also den ReparaturAUFWAND, falls die Grenze von 130 % nicht überschritten ist. Ich würde mich freuen, wenn sich das Missverständnis aufklären ließe!


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