Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I

5. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B einigen sich darauf, die Wolljacken-GbR zu gründen und aus der Wolle bedrohter Schafrassen Jacken herzustellen. Dafür halten sie im schriftlichen Gesellschaftsvertrag fest, dass A €10.000 auf das Gesellschaftskonto einzahlen und B sein kleines bebautes Grundstück auf dem Land an die Gesellschaft übereignen soll, um dort ein Büro einzurichten.

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Einordnung des Falls

Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gründung einer GbR setzt einen schuldrechtlichen Vertrag voraus.

Ja!

Die GbR kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 Abs. 1 BGB). Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich neben der Förderpflicht als Hauptpflicht weitere Rechte und Pflichten wie das Stimmrecht oder die Treuepflicht. Der Gesellschaftsvertrag ist daher ein Schuldvertrag, auf dem auch der Allgemeine Teil des BGB und der allgemeine Teil des Schuldrechts anwendbar sind.
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2. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

Genau, so ist das!

Der Gesellschaftsvertrag nach § 705 Abs. 1 BGB unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang. Die Vertragserklärungen können daher auch in einem bloß schlüssigen Verhalten der Parteien liegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund des Inhalts des Gesellschaftsvertrages bestimmte besondere Formvorschriften einschlägig sind.

3. B schuldet der Wolljacken-GbR aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Übereignung des Grundstücks (§§ 873, 925 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gesellschaftsvertrag ist dann formbedürftig, wenn er ein Leistungsversprechen (Beitragsverpflichtung) enthält, das seinerseits formbedürftig ist. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist der Vertrag nach § 125 BGB formnichtig, solange keine Heilung herbeigeführt wird (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erfasst jede vertragliche Verpflichtung, das Grundstückseigentum zu übertragen oder zu erwerben, gleich ob diese auf Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag beruht. Mangels notarieller Beurkundung ist der Gesellschaftsvertrag zwischen A und B formnichtig und verpflichtet B nicht zur Übereignung.
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