Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B einigen sich darauf, die Wolljacken-GbR zu gründen und aus der Wolle bedrohter Schafrassen Jacken herzustellen. Dafür halten sie im schriftlichen Gesellschaftsvertrag fest, dass A €10.000 auf das Gesellschaftskonto einzahlen und B sein kleines bebautes Grundstück auf dem Land an die Gesellschaft übereignen soll, um dort ein Büro einzurichten.
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Einordnung des Falls
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gründung einer GbR setzt einen schuldrechtlichen Vertrag voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Genau, so ist das!
3. B schuldet der Wolljacken-GbR aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Übereignung des Grundstücks (§§ 873, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alexander Ha.
3.11.2022, 18:48:23
Laut SV geht es doch garnicht im eine Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein „einbringen“ kann doch auch in Form einer kostenlosen Gebrauchsüberlassung respektive
Leiheerfolgen oder nicht?
Lukas_Mengestu
4.11.2022, 09:47:44
Vielen Dank für den Hinweis, Alexander! Der Sachverhalt war hier in der Tat noch nicht ganz eindeutig. Wir haben nun präzisiert, dass es explizit um die Verpflichtung zur
Übereignunggeht. Diese scheitert aber letztlich aufgrund des Formmangels. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Larzed
24.2.2023, 14:29:46
Könnte man den Gesellschaftsvertrag dann auch in zwei Urkunden erfassen? Also einmal, dass die Gesellschaft geschlossen wird und das weitere mit notariellen Vertrag geregelt wird? Würde man damit die Entstehung der GbR erreichen oder würde im Zweifel keine Gesellschaft entstehen?
juravulpes
3.4.2024, 11:19:29
In dem von dir gebildeten Fall läge ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft vor, das im Ganzen der notariellen Beurkundung unterliegt. Die Aufspaltung würde zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen.