Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
5. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B einigen sich darauf, die Wolljacken-GbR zu gründen und aus der Wolle bedrohter Schafrassen Jacken herzustellen. Dafür halten sie im schriftlichen Gesellschaftsvertrag fest, dass A €10.000 auf das Gesellschaftskonto einzahlen und B sein kleines bebautes Grundstück auf dem Land an die Gesellschaft übereignen soll, um dort ein Büro einzurichten.
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Einordnung des Falls
Form des Gesellschaftsvertrags / 311b I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gründung einer GbR setzt einen schuldrechtlichen Vertrag voraus.
Ja!
2. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Genau, so ist das!
3. B schuldet der Wolljacken-GbR aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Übereignung des Grundstücks (§§ 873, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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