Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Form des Gesellschaftsvertrags / kein § 311b I
Form des Gesellschaftsvertrags / kein § 311b I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B1 und B2 wollen sich selbständig machen und von den explodierenden Immobilienpreisen profitieren. Sie vereinbaren mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag, die B&B-GbR zu gründen. Deren Zweck soll darin liegen, Grundstücke zu erwerben und teurer weiter zu veräußern.
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Einordnung des Falls
Form des Gesellschaftsvertrags / kein § 311b I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gesellschaftsvertrag der B&B-GbR ist mangels notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) nichtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Damit die B&B-GbR entsteht, muss sie zudem ins GbR-Register eingetragen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Damit die B&B-GbR Grundstücke erwerben kann, muss sie aber im GbR-Register eingetragen sein.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
27.2.2024, 18:10:17
Die letzte Frage ist evtl. für Studierende missverständlich. Sie erweckt für mich den Eindruck, dass es um die Registrierung als (materielle) Voraussetzung für den Grundstückserwerb geht. Denn der wirksame Erwerb wird in den Klausuren ja die relevante Frage sein. Das Voreintragungserfordernis hat aber keine materiell-rechtliche Relevanz, dh die GbR kann auch unabhängig von ihrer Registrierung einen Grundstückskaufvertrag abschließen und die Auflassung erklären und entgegennehmen. (HK-GbR/Noack Einführung zum MoPeG Rn. 24)
der D
11.10.2024, 12:20:19
Danke für den Kommentar. Welche Auswirkung hat eine fehlende Eintragung ins Gesellschaftsregister denn für einen Grundstückserwerb der GbR?
Steinfan
11.10.2024, 15:48:13
Hey, so wie ich den oben zitierten Literaturhinweis verstehe, in materiell-rechtlicher Hinsicht keine – also im Gutachten keine Auswirkung bspw. auf den Eigentumserwerb. Register-rechtlich darf die Eintragung halt eigentlich nicht vorgenommen werden. In einer Klausur habe ich aber noch nie eine register-rechtliche Prüfung gesehen ^^. LG