+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B1 und B2 wollen sich selbständig machen und von den explodierenden Immobilienpreisen profitieren. Sie vereinbaren mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag, die B&B-GbR zu gründen. Deren Zweck soll darin liegen, Grundstücke zu erwerben und teurer weiter zu veräußern.

Einordnung des Falls

Form des Gesellschaftsvertrags / kein § 311b I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

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Ja!

Der Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang. Die Vertragserklärungen können daher auch in einem bloß schlüssigen Verhalten der Parteien liegen. Der Gesellschaftsvertrag ist aber dann formbedürftig, wenn er ein Leistungsversprechen (Beitragsverpflichtung) enthält, das seinerseits formbedürftig ist; relevant sind insbesondere § 311b Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 15 Abs. 4 GmbHG.

2. Der Gesellschaftsvertrag der B&B-GbR ist mangels notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) nichtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB führt iVm §§ 128, 125 BGB zur Formnichtigkeit des Verpflichtungsvertrages und erfasst jede vertragliche Verpflichtung, das Grundstückseigentum zu übertragen oder zu erwerben, gleich ob diese auf Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag beruht. § 311b Abs. 1 BGB ist aber nicht anwendbar auf einen Gesellschaftsvertrag, der nur allgemein auf Erwerb und Wiederveräußerung von Grundstücken als Gesellschaftszweck gerichtet ist. Denn in diesem Fall begründet der Vertrag keine unmittelbare Verpflichtung in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück. Anders ist es wiederum, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag bereits eine konkrete Erwerbsverpflichtung enthalten ist. Der Gesellschaftsvertrag der B&B-GbR enthält nur den allgemeinen Zweck des Grundstückserwerbs und keine bestimmte Erwerbsverpflichtung. Er ist formwirksam.

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