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Vater V will mit seiner 14-jährigen Tochter T eine GbR gründen, in der sie einen An- und Verkauf von seltenen Pokemon-Karten betreiben. V hat das dafür notwendige Kapital, T die Expertise.

Einordnung des Falls

Beteiligung Minderjähriger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Minderjährige können Gesellschafter einer GbR sein.

Ja, in der Tat!

Minderjährige sind, soweit sie mindestens sieben Jahre alt sind, beschränkt Geschäftsfähige (§§ 2, 106 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können nach den §§ 107ff. BGB Verträge abschließen, also auch Gesellschaftsverträge. Ein Gesellschaftsvertrag bringt jedoch stets Verpflichtungen mit sich, so dass immer mindestens die Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist (§§ 107, 108 BGB).

2. Gesellschaftsverträge mit der Beteiligung Minderjähriger können deren Eltern alleine genehmigen, soweit der Gesellschaftsvertrag auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet ist (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich genügt bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Zustimmung der Eltern (§§ 107, 108 BGB). Bei einem Gesellschaftsvertrag, „der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird“, muss jedoch zusätzlich das Familiengericht die Willenserklärung des Kindes genehmigen (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB). Fehlt die Genehmigung, so ist der Vertrag schwebend unwirksam; mit ihrer Versagung tritt endgültige Unwirksamkeit ein (§ 1856 BGB). Der Gesellschaftsvertrag ist auf den An- und Verkauf von Sammelkarten, also auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet, sodass zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

3. Obwohl V selbst Partei des Gesellschaftsvertrags ist, kann er hier generell selbst für die T zustimmen (§§ 107, 108 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Vertreter kann grundsätzlich kein Geschäft des Vertretenen mit ihm selbst genehmigen (§ 181 BGB, Verbot des Selbstkontrahierens). Ein Elternteil kann daher grundsätzlich nicht für das Kind einen Vertrag zwischen Kind und ihm selbst genehmigen; es ist dann aus Rechtsgründen verhindern (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB). Dann muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1809 Abs. 1 BGB), der anstelle des Elternteils die Zustimmung erklärt (§§ 107, 108 BGB). Der Gesellschaftsvertrag soll zwischen Vater und Tochter geschlossen werden, sodass V nicht für T den Vertrag mit sich selbst genehmigen kann, sondern ein Ergänzungspfleger notwendig ist (§ 1809 Abs. 1 BGB).

4. Weil ohnehin eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich ist, ersetzt diese gleichzeitig den Ergänzungspfleger.

Nein, das trifft nicht zu!

Die familiengerichtliche Genehmigung kann nicht die Zustimmung des Ergänzungspflegers ersetzen. Denn diese beiden Erfordernisse haben unterschiedliche Schutzzwecke: Die familiengerichtliche Genehmigung soll den Minderjährigen bei gefährlichen Geschäften vor unüberlegten Handlungen seines Vertreters schützen. Im Gegensatz dazu soll das Verbot des Selbstkontrahierens hier davor schützen, dass der Minderjährigen wegen eines Interessenkonflikt seines gesetzlichen Vertreters Nachteile erleidet. V muss also sowohl die Bestellung eines Ergänzungspflegers herbeiführen (§ 1809 Abs. 1 BGB) als auch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB).

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