Beteiligung Minderjähriger

5. April 2025

19 Kommentare

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Vater V will mit seiner 14-jährigen Tochter T eine GbR gründen, in der sie einen An- und Verkauf von seltenen Pokemon-Karten betreiben. V hat das dafür notwendige Kapital, T die Expertise.

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Einordnung des Falls

Beteiligung Minderjähriger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Minderjährige können Gesellschafter einer GbR sein.

Ja, in der Tat!

Minderjährige sind, soweit sie mindestens sieben Jahre alt sind, beschränkt Geschäftsfähige (§§ 2, 106 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können nach den §§ 107ff. BGB Verträge abschließen, also auch Gesellschaftsverträge. Ein Gesellschaftsvertrag bringt jedoch stets Verpflichtungen mit sich, so dass immer mindestens die Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist (§§ 107, 108 BGB).
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2. Gesellschaftsverträge mit der Beteiligung Minderjähriger können deren Eltern alleine genehmigen, soweit der Gesellschaftsvertrag auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet ist (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich genügt bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Zustimmung der Eltern (§§ 107, 108 BGB). Bei einem Gesellschaftsvertrag, „der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird“, muss jedoch zusätzlich das Betreuungsgericht die Willenserklärung des Kindes genehmigen (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB). Fehlt die Genehmigung, so ist der Vertrag schwebend unwirksam; mit ihrer Versagung tritt endgültige Unwirksamkeit ein (§ 1856 BGB). Der Gesellschaftsvertrag ist auf den An- und Verkauf von Sammelkarten, also auf ein Erwerbsgeschäft gerichtet, sodass zusätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

3. Obwohl V selbst Partei des Gesellschaftsvertrags ist, kann er hier generell selbst für die T zustimmen (§§ 107, 108 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Vertreter kann grundsätzlich kein Geschäft des Vertretenen mit ihm selbst genehmigen (§ 181 BGB, Verbot des Selbstkontrahierens). Ein Elternteil kann daher grundsätzlich nicht für das Kind einen Vertrag zwischen Kind und ihm selbst genehmigen; es ist dann aus Rechtsgründen verhindert (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB). Dann muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1809 Abs. 1 BGB), der anstelle des Elternteils die Zustimmung erklärt (§§ 107, 108 BGB). Der Gesellschaftsvertrag soll zwischen Vater und Tochter geschlossen werden, sodass V nicht für T den Vertrag mit sich selbst genehmigen kann, sondern ein Ergänzungspfleger notwendig ist (§ 1809 Abs. 1 BGB).

4. Weil ohnehin eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich ist, ersetzt diese gleichzeitig den Ergänzungspfleger.

Nein, das trifft nicht zu!

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht die Zustimmung des Ergänzungspflegers ersetzen. Denn diese beiden Erfordernisse haben unterschiedliche Schutzzwecke: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung soll den Minderjährigen bei gefährlichen Geschäften vor unüberlegten Handlungen seines Vertreters schützen. Im Gegensatz dazu soll das Verbot des Selbstkontrahierens hier davor schützen, dass der Minderjährigen wegen eines Interessenkonflikt seines gesetzlichen Vertreters Nachteile erleidet. V muss also sowohl die Bestellung eines Ergänzungspflegers herbeiführen (§ 1809 Abs. 1 BGB) als auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen (§§ 1852 Nr. 2, 1643 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

M0NAC0

M0NAC0

29.10.2021, 16:09:30

Scheidet eine Genehmigung der Mutter, wenn sie mit dem Vorhaben nicht verwickelt ist, auch aufgrund der Selbstkontrahierung aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.10.2021, 19:51:18

Hallo Jonathan, nach der grundsätzlichen gesetzlichen Konzeption vertereten die Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Verbot der Selbstkontrahierung kann insofern auch nicht dadurch umgangen werden, dass der andere Elternteil das Geschäft genehmigt. Dies würde nur funktionieren, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hätte (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JEN

Jenny

21.1.2024, 11:43:06

Muss zuerst die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden und dann der Ergänzungspfleger bestellt werden oder ist die Reihenfolge irrelevant?

EI

Eike-Christian

25.9.2024, 10:43:58

Der Ergänzungspfleger muss die Erklärung der Eltern gegenüber dem Familiengericht genehmigen und der Genehmigungsbeschluss ergeht erst nach der entsprechenden Erklärung des Ergänzungspflegers. Es muss also erst die Genehmigung beim Familiengericht beantragt werden und dann wird das Gericht entscheiden, ob eine Ergänzungspflegschaft notwendig ist (beim Familiengericht meistens, beim Betreuungsgericht selten der Fall, hier geht es ja um die Verwandtschaft zwischen dem gesetzlichen Vertreter der einen Vertragspartei und der anderen Partei). Ordnet das Gericht eine Pflegschaft an, wird ein Pfleger ernannt und gibt im Verfahrensverlauf die Erklärung ab. Das Gericht beschließt dann über die gerichtliche Genehmigung und die Genehmigungserklärung des Pflegers zusammen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ausgefertigt und zugestellt. Um hier Zeit zu sparen, wird in notariell be

urkunde

ten Verträgen oft eine sog. „Doppelvollmacht“ erteilt, d.h. der Notar wird bevollmächtigt, den Beschluss für die betroffene Partei entgegenzunehmen, ihn der anderen Partei mitzunehmen und für diese ebenfalls entgegenzunehmen. Der Beschluss ist dann rechtskräftig, wenn der Notar diese Vollmachten ausgeübt hat.

EI

Eike-Christian

25.9.2024, 10:44:51

„mitzuteilen“, nicht mitzunehmen natürlich!

Dogu

Dogu

7.3.2024, 17:23:02

Bei meinen Hemmer-Karteikarten wird die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft über § 112 I OHG vom Familiengericht genehmigt. Das passt mE auch besser als 1852, denn hier wird ja kein bestehendes Geschäft erworben. Rechtsfolge ist natürlich dieselbe.

Dogu

Dogu

14.3.2024, 10:21:10

BGB statt OHG.

WY

Wysiati

27.8.2024, 19:29:57

@[Dogu](137074) Na ja, § 112 spricht von dem selbstständigen Betrieb, jedoch handelt hier die Tochter mit Vater. Also nicht wirklich selbstständig. Außerdem setzt § 112 ja die Genehmigung des Familiengerichts voraus, die dementsprechend ja immer noch nötig ist. Es handelt sich also bei § 112 nur um die Folge einer solchen Genehmigung für die Geschäftsfähigkeit. Außerdem passt der Wortlaut des § 1852 hier doch perfekt auf den Fall, oder?

EM

eminbilen

8.9.2024, 02:53:37

§ 112 Abs. 1 BGB passt nicht auf den vorliegenden Fall, da nicht der Minderjährige ein Erwerbsgeschäft betreiben soll. Die GbR ist Betreiberin des Erwerbsgeschäfts, weshalb der Beitritt des Minderjährigen zu einer solchen Gesellschaft der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf, § 1822 Nr. 3 BGB.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

16.9.2024, 12:18:19

Hallo @[Dogu](137074), ich versuche mal, die Sache etwas aufzuklären. Die Hemmer-Karteikarten liegen mir nicht vor, deswegen kann ich dazu nichts Genaueres sagen, insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sich der dort geschilderte Fall evtl von unserem unterscheidet. Auf unseren Fall dürfte § 112 BGB aber kaum anwendbar sein, weil nach § 112 I 2 BGB diejenigen

Rechtsgeschäft

s explizit ausgenommen sind, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf - und das sind insbesondere Fälle des § 1852 Nr 2 BGB nF (BeckOK-BGB/Wendtland, 71. Ed, Stand 1.8.24, § 112 Rn 10; (noch unter Verweis auf § 1

822 BGB

aF) Hk-BGB/Dörner, BGB, § 112 Rn 4). Das Zusammentun von V und T in einer GbR, die dann wiederum ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, ist jedenfalls genau der Fall des § 1852 Nr 2 BGB nF. Der Anwendungsbereich des § 112 BGB wird dadurch natürlich deutlich eingeschränkt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.8.2024, 11:15:09

Im Maßstab steht: "Ein Elternteil kann daher grundsätzlich nicht für das Kind einen Vertrag zwischen Kind und ihm selbst genehmigen; es ist dann aus Rechtsgründen verhindern (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB)." Was ist gemeint? Er (der Elternteil) ist verhindert? Es (das Genehmigen) ist zu verhindern?

Dogu

Dogu

19.8.2024, 20:06:53

Wie läuft die Ernennung des Ergänzungspflegers eigentlich in der Praxis ab? Wird ein Rechtspfleger vom Gericht bestellt, der weder Eltern noch Kind kennt, ein Verwandter des Kindes oder wie darf man sich das vorstellen?

EI

Eike-Christian

25.9.2024, 10:29:09

Die Gerichte haben einen „Pool“ von möglichen Ergänzungspflegern. Alternativ können die Beteiligten auch jemanden vorschlagen, müssen dann aber die Eignung belegen, so dass sich das Verfahren durch den zusätzlichen Schritt ggf. verzögert. Ergänzungspfleger müssen natürlich geschäftsfähig sein und sollen darüber hinaus geschäftliche Erfahrung vorweisen können. Gerne genommen werden z.B. ehemalige Mitarbeiter aus Notariaten im Ruhestand. Praktisch zu empfehlen ist, sich vorab beim zuständigen Gericht zu erkundigen oder im Notariat nachzufragen, wenn ich für eine Beurkundung sowieso hin muss.

Dogu

Dogu

25.9.2024, 11:18:33

Danke

Theo

Theo

21.2.2025, 09:34:03

Müsste nach § 1643 I nicht die "Genehmigung des Familiengerichts" eingeholt werden? Hiernach ist diese ja erforderlich "in den Fällen, in denen ein Betreuer nach {§ 1852} der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf"; das Betreuungsgericht m.E. also nur in den Fällen zuständig, in denen ein Betreuer bestellt ist.


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