+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte ihren pflegebedürftigen Stiefvater O mit einer Baldrianpille vergiften. Sie will ihm die Pille vor dem Schlafengehen einwerfen. T vergreift sich jedoch und nimmt eine Glaslinse, die daneben liegt. O zerbeißt und verschluckt die Linse. Dabei stirbt er an inneren Blutungen.

Einordnung des Falls

Grob unverständiger Versuch 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar hat T Vorsatz bezüglich des Totschlages. Der Taterfolg ist auch kausal eingetreten und der T objektiv zurechenbar. Es hat sich jedoch nicht die von T vorsätzlich herbeigeführte Gefahr realisiert. Dabei kann man daran anknüpfen, dass T die rechtliche relevante Gefahr nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, was den Vorsatz in Bezug auf die objektive Zurechnung ausschließt. Alternativ kann man die Abweichung vom Kausalverlauf als wesentlich betrachten, was jedoch nur schwer begründbar ist, da die Verwechslung des Tatmittels regelmäßig keine wesentliche Abweichung darstellt und der Erfolg auch nicht von der Vorstellung abweicht. Allerdings muss nach der herrschenden Lehre eine subjektive Zurechnung ausscheiden. Der Fall wurde von der Rechtsprechung nicht entschieden. Eine andere Ansicht ist vertretbar.

2. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

3. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten.

4. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“, indem sie O die Glaslinse verabreicht hat.

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Genau, so ist das!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Nach der Vorstellung der T hat sie alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan.

5. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Ja, in der Tat!

Die versuchte Tötung war rechtswidrig und T handelte schuldhaft.

6. Es liegt ein grob unverständiger Versuch vor (§ 23 Abs. 3 StGB).

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Ja!

Grober Unverstand liegt nach dem BGH vor, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge hat. Dabei muss jeder durchschnittliche Mensch das erforderliche Wissen haben. Für jedermann ist ersichtlich, dass T den O nicht mit einem gänzlich ungefährlichen Hausmittel wie Baldrian töten kann. Der Vorsatz, also der Tatentschluss, bleibt damit im Regelfall straflos. Daher muss auch die Zurechnung ausscheiden, da der Vorsatz nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern. Allerdings ist die Begründung dabei ergebnisorientiert und würde in der Klausur zu einer Inzidentprüfung des groben Unverstandes im Rahmen des Vorsatzes führen. Daher ist es einfacher, den Vorsatz in Bezug auf die rechtlich relevante Gefahrverursachung zu verneinen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung und daher nach der Schuld zu prüfen.

7. T ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu bestrafen.

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Genau, so ist das!

Wer einem anderen Feststoffe einflößt, ohne darauf zu achten, was genau er jeweils einflößt, handelt objektiv fahrlässig. T handelte auch rechtswidrig. Der Taterfolg ist T auch subjektiv vorwerfbar, sofern keine Schuldunfähigkeit vorliegt. T hätte erkennen können, dass sie sich bei blindem Greifen nach Baldrian, neben dem auch Glaslinsen liegen, vergreifen kann und O mit Glaslinsen füttern würde.

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TO

Toralf

21.2.2022, 07:36:14

Für mich stellt sich hier die Frage, wann die Grenze des groben Unverstands erreicht ist. Anhand der Grafik scheint es mir so, als hätte die grundsätzlich verständige T sich einfach vergriffen. Dass sie vorliegend grundsätzliche Kausalzusammenhänge nicht zu begreifen vermag geht mE zumindest nicht so eindeutig aus der Fallgestaltung hervor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 18:01:34

Hi Toralf, der grobe Unverstand bezieht sich hier nicht generell auf das Mindset der T, sondern allein darauf, dass sie geglaubt hat, dass sie mit Baldriantabletten jemanden töten könnte. Dies geht unserer Ansicht nach aus dem ersten Satz des Sachverhaltes hervor. Der Versuch mit einem gänzlich ungefährlichen Hausmittel jemanden tödlich zu vergiften, zählt dabei zu den Standard-Lehrbuchfällen für den grob unverständigen Versuch. Die Relevanz in der Praxis ist dagegen tatsächlich begrenzt. Nur selten wird es vorkommen, dass jemand versucht auf weit entfernte Flugzeuge zu schießen oder andere mit normalen Hausmitteln zu vergiften. Zudem müsste dies dann zusätzlich noch zur Anzeige gebracht werden. Zur Abgrenzung und aufgrund der gesetzlichen Normierung muss man sich diese Fälle nichtsdestotrotz vergegenwärtigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

2.7.2022, 08:57:27

Ich verstehe nicht so ganz warum die T nicht wegen vollendetem Totschlag zu bestrafen ist..

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.7.2022, 13:54:49

Hllo bibu knows best, vollendeter Totschlag scheidet vorliegend aus da der objektive Zurechnungszusammenhang abzulehnen ist. Dieser scheitert daran, dass sich nicht das ursprüngliche Risiko im Erfolg realisiert hat - statt einer Vergiftung starb O an inneren Blutungen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sambajamba10

Sambajamba10

3.6.2023, 19:53:18

@[Nora Mommsen](178057) Das kann hier nicht der Fall sein. Die T hat durch das Verabreichen einer Glaslinse objektiv eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und genau diese Gefahr hat sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Damit ist ihr der Tod objektiv zurechenbar, was sie eigentlich wollte bzw. gedacht hat, spielt hier ja gerade keine Rolle. Das man die fahrlässige Tötung annimmt, bestätigt dieses Ergebnis, da auch für die Fahrlässigkeit eine objektive Zurechenbarkeit gegeben sein muss. Wie in dem Fall dargestellt wurde, muss der vollendete Totschlag hier daran scheitern, dass O durch die Verwechslung des Tatmittels nicht vorsätzlich eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, sodass es an dem subjektiven Zurechnungszusammenhang fehlt. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Erfolg eingetreten ist, der objektive Tatbestand im Übrigen auch vorliegt und nur kein Vorsatz vorliegt, weshalb ich mich frage, ob man in einem Gutachten überhaupt den Versuch ansprechen müsste - eigentlich müsste doch die Fahrlässigkeitsprüfung direkt greifen, oder?


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