Wahndelikt 1

3. Juni 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hält die Gottesleugnung für strafbar und wirbt auf der Straße für eine Abkehr vom Christentum.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Wahndelikt 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Gottesleugnung strafbar gemacht.

Nein!

T bildet sich einen Straftatbestand ein, den es nicht gibt. Wäre die Situation umgekehrt, also würde T eine strafbare Handlung begehen und davon ausgehen, dass ein Straftatbestand nicht existiert, würde § 17 StGB greifen. Daher wird die Konstellation auch als umgekehrter Verbotsirrtum oder als Wahndelikt bezeichnet. Die Vorstellung über eine Strafbarkeit führt nicht zu einer Strafe. In einer Klausur prüfst Du immer ein Tatbestand durch und unterscheidest am wesentlichen Punkt zwischen Tatumstandsirrtum und Wahndelikt. Es ist hier nicht möglich, eine gutachterliche Prüfung vorzunehmen, da es keinen Anknüpfungspunkt für eine Tatbestandsprüfung gibt. Fälle, in denen - wie hier - kein Tatbestand greift, sind daher in einer Klausur unwahrscheinlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

3.3.2023, 10:52:23

Könnte man hier über eine Strafbarkeit nach § 166 StGB nachdenken?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.3.2023, 12:01:01

Hallo Sniter, bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist die Meinungsfreiheit des T zu berücksichtigen. Es gebietet sich daher im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine restriktive Auslegung des Merkmals "beschimpfen". Die bloße Verneinung von Glaubensinhalten ist kein Beschimpfen, zur und auch nicht bildliche Darstellungen nur deshalb, weil sie gegen ein religiös begründetes Bilderverbot (etwa das islamische Verbot der Abbildung Mohammeds) verstoßen. Erlaubt ist Kritik an einem Bekenntnis, einer Religionsgesellschaft etc. Dies gilt auch für provozierende, ironische oder alberne Kritik. Eine Strafbarkeit nach § 166 StGB ist hier daher abzulehnen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SH

Shilaw

7.8.2023, 18:20:56

wieso würde ich

Tatumstandsirrtum

und

Wahndelikt

abgrenzen?

Tatumstandsirrtum

bedeutet, dass der Täter sich über Umstände täuscht, sozusagen den Sachverhalt „falsch“ wahrnimmt, während er beim

Wahndelikt

davon ausgeht sein Verhalten würde einen Tatbestand erfüllen. Wo ist hier die Tangieren? LG:)

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 13:26:27

Hallo Shilaw, vorliegend war die Unterscheidung nicht wichtig. Jedoch gibt es Grenzfälle, wo der

Irrtum

eben ein Sachverhalts

irrtum

oder

Rechtsirrtum

sein könnte. Etwa wenn der Täter eine Sache wegnimmt und dabei irrtümlich meint, diese gehöre dem Opfer (obwohl dies tatsächlich ihm gehört). Somit stellt sich die Frage, ob der Täter hinsichtlich des Sachverhalts (dass die Sache eigentlich ihm gehörte) oder bzgl. der Rechtsfrage der

Fremd

heit geirrt hat:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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