Wahndelikt 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält die Gottesleugnung für strafbar und wirbt auf der Straße für eine Abkehr vom Christentum.
Einordnung des Falls
Wahndelikt 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Gottesleugnung strafbar gemacht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Fundstellen
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Sniter
3.3.2023, 10:52:23
Könnte man hier über eine Strafbarkeit nach § 166 StGB nachdenken?
Nora Mommsen
3.3.2023, 12:01:01
Hallo Sniter, bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist die Meinungsfreiheit des T zu berücksichtigen. Es gebietet sich daher im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine restriktive Auslegung des Merkmals "beschimpfen". Die bloße Verneinung von Glaubensinhalten ist kein Beschimpfen, zur und auch nicht bildliche Darstellungen nur deshalb, weil sie gegen ein religiös begründetes Bilderverbot (etwa das islamische Verbot der Abbildung Mohammeds) verstoßen. Erlaubt ist Kritik an einem Bekenntnis, einer Religionsgesellschaft etc. Dies gilt auch für provozierende, ironische oder alberne Kritik. Eine Strafbarkeit nach § 166 StGB ist hier daher abzulehnen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Shilaw
7.8.2023, 18:20:56
wieso würde ich Tatumstandsirrtum und Wahndelikt abgrenzen? Tatumstandsirrtum bedeutet, dass der Täter sich über Umstände täuscht, sozusagen den Sachverhalt „falsch“ wahrnimmt, während er beim Wahndelikt davon ausgeht sein Verhalten würde einen Tatbestand erfüllen. Wo ist hier die Tangieren? LG:)
Leo Lee
11.8.2023, 13:26:27
Hallo Shilaw, vorliegend war die Unterscheidung nicht wichtig. Jedoch gibt es Grenzfälle, wo der Irrtum eben ein Sachverhaltsirrtum oder Rechtsirrtum sein könnte. Etwa wenn der Täter eine Sache wegnimmt und dabei irrtümlich meint, diese gehöre dem Opfer (obwohl dies tatsächlich ihm gehört). Somit stellt sich die Frage, ob der Täter hinsichtlich des Sachverhalts (dass die Sache eigentlich ihm gehörte) oder bzgl. der Rechtsfrage der Fremdheit geirrt hat:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo