Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich
Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf dem Grundstück der E stand jahrelang ein Wochenendhaus. Dieses brannte komplett ab. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Zone II einer Landschaftsschutz-Verordnung. E beantragt erfolglos eine Genehmigung zum Wiederaufbau des Wochenendhauses.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruch erhebt E Klage. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich immer nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.
Ja!
5. Der Wiederaufbau des Wochenendhauses ist ein privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Wiederaufbau des Wochenendhauses ist unzulässig, wenn es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Ja, in der Tat!
7. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, wenn sich E auf Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung des ehemaligen Wochenendhauses berufen kann.
Ja!
8. E könnte eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung beantragen. Wenn diese erteilt wird, liegt keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange mehr vor.
Genau, so ist das!
9. Der Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes ist nach § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert.
Ja, in der Tat!
10. Aufgrund dieser Teilprivilegierung ist der Wiederaufbau von Es Wochenendhauses zulässig.
Nein!
11. E hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gesamthand
23.12.2021, 10:08:55
Müsste man bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn sich E auf Bestandsschutz berufen kann nicht genauer sein und sagen, dass zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, diese aber "gerechtfertigt" ist, oder liegt dann tatsächlich auch keine Beeinträchtigung vor?
Wendelin Neubert
23.12.2021, 18:40:30
Hallo Gesamthand, danke für deine Frage. Wenn du die Systematik des § 35 BauGB zugrunde legst, liegt im Falle einer Privilegierung keine Beeinträchtigung vor. Nach § 35 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich unzulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB). Eine Abwägung ist hier gerade ausgeschlossen, eine Rechtfertigung der Beeinträchtigung sieht § 35 BauGB nicht vor, die Verwendung dieser Terminologie wäre falsch. Für teilprivilegierte Vorhaben wie hier wird § 35 Abs. 3 BauGB dahingehend modifiziert, dass sonstige Vorhaben öffentliche Belange abweichend von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur in bestimmten Fällen beeinträchtigen. Hoffe das hilft. Beste Grüße- Wendelin für das Jurafuchs-Team
kithorx
16.8.2023, 01:33:03
Wendelin, deine Ausführungen zur Systematik des 35 BauGB finde ich zutreffend und nachvollziehbar, aber ich denke, die Frage zielte eher auf eine terminologische Behandlung im Falle von Bestandsschutz. Im Übrigen bin ich mir da auch nicht sicher.
kithorx
16.8.2023, 01:34:04
Bei einer der letzten Aufgaben wird 34 IV 1 BauGB genannt. Gemeint ist aber offenbar 35 IV 1 BauGB. Das hat mich etwas verwirrt 😄