Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf dem Grundstück der E stand jahrelang ein Wochenendhaus. Dieses brannte komplett ab. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Zone II einer Landschaftsschutz-Verordnung. E beantragt erfolglos eine Genehmigung zum Wiederaufbau des Wochenendhauses.

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Einordnung des Falls

Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruch erhebt E Klage. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung.

Ja!

E begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Daher ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Erlass der ursprünglich beantragten Baugenehmigung (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Sie ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Spruchreife liegt vor, wenn E einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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2. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich besteht für Bauvorhaben eine Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Landesbauordnung (im Fall § 54 Abs. 1 Hessische Bauordnung). Wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, besteht nach der jeweiligen Landesbauordnung ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (im Fall § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung). Stehen weder Normen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegen, ist die Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde zu erteilen (gebundene Entscheidung).

3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich immer nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern ein Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) vorliegt, gelten die bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 30ff. BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich danach, ob sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Das Grundstück der E befindet sich unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB)..

4. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.

Ja!

Für die Zulässigkeit von Anlagen im Außenbereich ist § 35 BauGB maßgeblich. Danach sind Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. § 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) und sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Privilegierte Vorhaben sind typischerweise innenbereichsunverträgliche Nutzungen. Sie sind zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht "entgegenstehen." Öffentliche Belange sind nicht abschließend in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht "beeinträchtigt."

5. Der Wiederaufbau des Wochenendhauses ist ein privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Privilegierte Vorhaben sind nur die in § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB abschließend enumerierten Vorhaben. Bei diesen handelt es sich um typischerweise innenbereichsunverträgliche Nutzungen, die deshalb vom Gesetzgeber dem Außenbereich zugeordnet wurden und deshalb dort privilegiert sind. Wochenendhäuser fallen unter keines der Vorhaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB. Der Wiederaufbau des Wochenendhauses ist damit ein sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Dies ergibt sich systematisch auch e contrario (§ 35 Abs. 4 Nr. 2, 5, Abs. 6 BauGB).

6. Der Wiederaufbau des Wochenendhauses ist unzulässig, wenn es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Ja, in der Tat!

Bei privilegierten Vorhaben wird abgewogen, ob sich das Vorhaben gegen die berührten Belange durchsetzen kann. Bei sonstigen Vorhaben erfolgt keine weitere Abwägung, wenn öffentliche Belange berührt sind. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) darf der Wiederaufbau des Wochenendhauses keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. VGH: Die Landschaftsschutzverordnung dient der Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch Schutz des Bodens und der Sicherung der Eigenart des Landschaftsbilds durch dessen Erhaltung. Der Wiederaufbau beeinträchtigt diese Belange (RdNr. 14).

7. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, wenn sich E auf Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung des ehemaligen Wochenendhauses berufen kann.

Ja!

Im Landschaftsschutzgebiet bleibt die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen in gleicher Art und gleichem Umfang unberührt. Die Nutzung eines vorhandenen Bestandes stellt keine Beeinträchtigung des Zwecks der Landschaftsschutzverordnung dar. Weil das Wochenendhaus aber vollständig abgebrannt ist, kann sich E nicht mehr auf die bisher rechtmäßige Nutzung berufen. Mit der Zerstörung ist die erteilte Baugenehmigung samt der Nutzungsgenehmigung erloschen. Beide Aspekte werden in der Baugenehmigung untrennbar vereint (RdNr. 17). Es gibt keinen Bestandsschutz ohne Bestand.

8. E könnte eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung beantragen. Wenn diese erteilt wird, liegt keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange mehr vor.

Genau, so ist das!

Landschaftsschutzverordnungen sehen häufig vor, dass in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich unzulässige Vorhaben ausnahmsweise genehmigt werden können. Auch im vorliegenden Fall verlangt die Landschaftsschutzverordnung für die Errichtung einer Anlage in ihrem Geltungsbereich eine Genehmigung. Diese ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung zuwiderläuft. VGH: Die Errichtung einer baulichen Anlage ist mit dem Schutzzweck der Verordnung regelmäßig nicht zu vereinen. Umstände, die eine Ausnahme begründen, sind nicht ersichtlich (RdNr. 21).

9. Der Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes ist nach § 35 Abs. 4 BauGB teilprivilegiert.

Ja, in der Tat!

War ein Gebäude im Außenbereich zulässigerweise errichtet und wurde es durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört, so ist die alsbaldige Neuerrichtung eines gleicharten Gebäudes an gleicher Stelle (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB) teilprivilegiert. Einem solchen Vorhaben kann nicht entgegengesetzt werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

10. Aufgrund dieser Teilprivilegierung ist der Wiederaufbau von Es Wochenendhauses zulässig.

Nein!

Teilprivilegierten Vorhaben können die in § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB ausdrücklich aufgezählten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden. Erfasst sind Widersprüche zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB), die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Hier sind Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) beeinträchtigt. Dies kann auch einem teilprivilegierten Vorhaben entgegengehalten werden.

11. E hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vorhaben ist nach dem Bauplanungsrecht nicht zulässig und somit nicht genehmigungsfähig. Steht ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB mit einer Landschaftsschutzverordnung in einer nicht durch eine Genehmigung zu behebenden Weise in Widerspruch, kann es auch dann nicht zugelassen werden, wenn es im Übrigen nach Bauplanungsrecht zulässig ist. Mangels eines bestehenden Anspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung ist die Klage unbegründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GESA

Gesamthand

23.12.2021, 10:08:55

Müsste man bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn sich E auf Bestandsschutz berufen kann nicht genauer sein und sagen, dass zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, diese aber "gerechtfertigt" ist, oder liegt dann

tat

sächlich auch keine Beeinträchtigung vor?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.12.2021, 18:40:30

Hallo Gesamthand, danke für deine Frage. Wenn du die Systematik des § 35 BauGB zugrunde legst, liegt im Falle einer Privilegierung keine Beeinträchtigung vor. Nach § 35 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich

unzulässig

, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB). Eine Abwägung ist hier gerade ausgeschlossen, eine Rechtfertigung der Beeinträchtigung sieht § 35 BauGB nicht vor, die Verwendung dieser Terminologie wäre falsch. Für teilprivilegierte Vorhaben wie hier wird § 35 Abs. 3 BauGB dahingehend modifiziert, dass sonstige Vorhaben öffentliche Belange abweichend von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur in bestimmten Fällen beeinträchtigen. Hoffe das hilft. Beste Grüße- Wendelin für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

16.8.2023, 01:33:03

Wendelin, deine Ausführungen zur Systematik des 35 BauGB finde ich zutreffend und nachvollziehbar, aber ich denke, die Frage zielte eher auf eine terminologische Behandlung im Falle von Bestandsschutz. Im Übrigen bin ich mir da auch nicht sicher.

KI

kithorx

16.8.2023, 01:34:04

Bei einer der letzten Aufgaben wird 34 IV 1 BauGB genannt. Gemeint ist aber offenbar 35 IV 1 BauGB. Das hat mich etwas verwirrt 😄


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