VV § 709 S. 1 ZPO
3. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von €2.000 hat. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
VV § 709 S. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein möglicher, rechtlich beanstandungsfreier Urteilstenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €3.000.“
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jousie
17.4.2025, 17:08:27
Müsste es beim Praxistip, bei dem bezgl. Hauptsache und Kosten getrennt tenoriert wird, nicht 2.200€ heißen, da es sich auch bezgl. des Bildes um einen Betrag iHv 110% handeln muss?