VV § 709 S. 1 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von € 2.000,00 hat. Die Klage ist begründet.
Einordnung des Falls
VV § 709 S. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
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Nein!
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO.
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Genau, so ist das!
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Bienenschwarmverfolger
2.4.2021, 07:42:21
Frage zum letzten Tenor: Müsste man nicht noch die Vollstreckung der Kosten berücksichtigen, also insoweit entweder die Sicherheitsleistung höher beziffern oder die Vollstreckbarkeit der Kosten gesondert nach § 709 S. 2 („soweit“) aussprechen?

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:42:25
Vielen Dank für den Hinweis, Bienenschwarmverfolger. In der Tat wird bei Geldforderungen in der Regel lediglich das Verhältnis nach § 709 S. 2 ZPO tenoriert (="...110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages"). Dies ist aber nach § 709 S. 2 ZPO nur bei Geldforderungen möglich. Bei Herausgabeansprüchen muss die SIcherheitsleistung nach § 709 S. 1 ZPO konkret beziffert werden. Dabei muss die Sicherheitsleistung mindestens 100% des Wertes des Anspruches ausmachen. Hier hat das Bild einen Wert von 2000€, weswegen dieser Betrag mindestens hinterlegt werden muss. Um weitere Nebenforderungen (zB Verfahrenskosten, Vollstreckungsschäden) auch abzusichern, wird nach Ermessen des Gerichts dann noch ein Sicherheitszuschlag (10-20%) darauf geschlagen. Dies erfolgte hier durch die zusätzlichen 200€ (=10%). Durch die tenorierten 2200€ ist somit alles abgedeckt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team