VV § 709 S. 1 ZPO

24. Juni 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von €2.000 hat. Die Klage ist begründet.

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Einordnung des Falls

VV § 709 S. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein!

Da kein Fall des § 708 ZPO vorliegt, richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. § 709 S. 2 ZPO gilt nur für Geldforderungen. Vorliegend richtet sich die Klage der K jedoch auf die Herausgabe eines Gemäldes und nicht auf eine Geldforderung. Einschlägig ist also § 709 S. 1 ZPO, der „andere Urteile“ erfasst, insbesondere solche auf Herausgabe bestimmter Gegenstände.
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2. Ein möglicher, rechtlich beanstandungsfreier Urteilstenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €3.000.“

Genau, so ist das!

Nach § 709 S. 1 ZPO ist im Tenor die Höhe der zu leistenden Sicherheit der Höhe nach konkret zu bestimmen, anders als bei § 709 S. 2 ZPO, wo eine %-Angabe genügt. Beachte, dass neben der Hauptsache auch bezüglich der Kosten des Verfahrens vollstreckt werden kann. Die Sicherheitsleistung muss also auch die ausgelegten Gerichtskosten (hier: 3x€98 = €294) und die außergerichtlichen Kosten (hier: €517,65) umfassen und zusätzlich einen Sicherheitspuffer umfassen. Um sich die Berechnung der Kosten zu ersparen, kann im Hinblick auf die Kosten auch gesondert nach § 709 S. 2 ZPO tenoriert werden: „Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“ In der Klausur würden wir diese Vorgehensweise empfehlen, weil sie einfach ist.
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