VV § 709 S. 1 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von €2.000,00 hat. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
VV § 709 S. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO.
Genau, so ist das!
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