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Jurafuchs

K verklagt B auf Herausgabe des Gemäldes „Obst in Schale I“ von 2005 der Künstlerin Karla Kunstvoll, das einen Wert von € 2.000,00 hat. Die Klage ist begründet.

Einordnung des Falls

VV § 709 S. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein!

Da § 708 ZPO hier nicht einschlägig ist, ist die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO zu erklären. § 709 S. 2 ZPO ist einschlägig bei Geldforderungen, die vollstreckt werden sollen. Vorliegend richtet sich die Klage der K jedoch auf die Herausgabe eines Gemäldes und nicht auf eine Geldforderung. Damit ist § 709 S. 1 ZPO, der auch „andere Urteile“ erfasst, einschlägig.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO.

Genau, so ist das!

Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00.Beachte, dass neben der Hauptsache auch bezüglich der Kosten des Verfahrens vollstreckt werden kann. Die Sicherheitsleistung muss also auch die ausgelegten Gerichtskosten (hier: 3x€98 =€294) und die außergerichtlichen Kosten (hier: €517,65) umfassen und zusätzlich einen Sicherheitspuffer umfassen. Um sich die Berechnung der Kosten zu ersparen, kann im Hinblick auf die Kosten auch gesondert nach § 709 S. 2 ZPO tenoriert werden: „Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“

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BIE

Bienenschwarmverfolger

2.4.2021, 07:42:21

Frage zum letzten Tenor: Müsste man nicht noch die Vollstreckung der Kosten berücksichtigen, also insoweit entweder die Sicherheitsleistung höher beziffern oder die Vollstreckbarkeit der Kosten gesondert nach § 709 S. 2 („soweit“) aussprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 18:42:25

Vielen Dank für den Hinweis, Bienenschwarmverfolger. In der Tat wird bei Geldforderungen in der Regel lediglich das Verhältnis nach § 709 S. 2 ZPO tenoriert (="...110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages"). Dies ist aber nach § 709 S. 2 ZPO nur bei Geldforderungen möglich. Bei Herausgabeansprüchen muss die SIcherheitsleistung nach § 709 S. 1 ZPO konkret beziffert werden. Dabei muss die Sicherheitsleistung mindestens 100% des Wertes des Anspruches ausmachen. Hier hat das Bild einen Wert von 2000€, weswegen dieser Betrag mindestens hinterlegt werden muss. Um weitere Nebenforderungen (zB Verfahrenskosten, Vollstreckungsschäden) auch abzusichern, wird nach Ermessen des Gerichts dann noch ein Sicherheitszuschlag (10-20%) darauf geschlagen. Dies erfolgte hier durch die zusätzlichen 200€ (=10%). Durch die tenorierten 2200€ ist somit alles abgedeckt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURA

juravulpes

31.3.2024, 08:50:07

Durch die 2200 Euro ist nicht alles abgedeckt, der Kläger kann aufgrund des Urteils ja auch die vorgeschossenen Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten vollstrecken, die hier deutlich über 200 Euro liegen dürften.

Dominik

Dominik

26.4.2024, 11:01:47

@[juravulpes](240712), ich stimme dir völlig zu. Man müsste hier jedenfalls grob die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten überschlagen (oder sogar berechnen). Darauf wären dann noch 10-20% Sicherheit wegen möglicher Vollstreckungsschäden aufzuschlagen. Allein an Gerichtskosten fallen hier bereits 3 Gebühren à 98 € an = 294 € (Anlage 2 GKG).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2024, 17:40:34

Salut euch beiden, vielen Dank für die Korrektur! Ihr habt völlig recht, der Betrag war an dieser Stelle deutlich zu niedrig angesetzt. In der Tat wird nicht nur bzgl. der Hauptsache, sondern auch wegen der Kosten vollstreckt und entsprechend ist die Sicherheitsleistung hierauf zu erstrecken (zzgl. dem Sicherheitsaufschlag). Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten: a) die konkrete Berechnung der Kosten. Diese wird zum Wert der Hauptsache addiert und darauf dann der Sicherheitszuschlag angewendet. Alternativ kann auch hinsichtlich der Kosten einfach auf § 709 S. 2 ZPO zurückgegriffen werden, also z.B: „Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“ (BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 8.1). Wir haben den Fall entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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