Auto in Garage

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Richter R und Anwältin S sind jeweils Mietparteien eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Nach einem langen Tag in der Kanzlei stellt S abends ihren Porsche Taycan in der Tiefgarage neben dem VW Lupo des R ab. Kurz nach 1 Uhr gerät der Porsche auf Grund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der VW des R beschädigt wird.

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Einordnung des Falls

Auto in Garage

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Thüringen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, weil der Schaden auf einem Privatparkplatz eingetreten ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die besondere Betriebsgefahr von Kfz kann sich nicht nur im öffentlichen Verkehrsbereich, sondern auch auf Privatgelände realisieren. Der Betrieb eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG) erfordert daher nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Entscheidend ist nur, dass sich das Kfz in irgendeinem Verkehrsraum befindet, in dem Dritte geschädigt werden können.
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2. Der Sachschaden ist bei Betrieb des Kfz entstanden.

Ja!

BGH: Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kfz geschädigt werden, gehöre zur spezifischen Betriebsgefahr. Wollte man die Haftung auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Es reiche aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz stehe. Der Schaden am Fahrzeug des R stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kfz der S.

3. Das Merkmal "bei Betrieb" kann auch dann verwirklicht sein, wenn das Auto gar nicht fährt.

Ja, in der Tat!

Das Merkmal "bei Betrieb" eines Kfz setzt voraus, dass das Schadensgeschehen zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden ist, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die besondere Gefahr eines Kfz kann auch dann einen Schaden verursachen, wenn es in verkehrsbeeinflussender Weise ruht oder abgeschleppt wird. Auf eine Fortbewegung kommt es nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hannah B.

Hannah B.

28.1.2022, 16:18:58

Diese Thematik kam in der mündlichen Prüfung in Thüringen im Juli 2021 dran. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 16:57:58

Danke Hannah, das haben wir getaggt :-)

CR7

CR7

27.7.2024, 20:01:09

Nach Durchsicht der Protokolle kann ich das auch für Sachsen bestätigen, allerdings in der Schriftlichen 2021 :)

RAP

Raphaeljura

8.10.2023, 06:44:26

Wie eng muss der der zeitliche Zusammenhang sein? Wenn das Auto da jetzt länger rumsteht...vielleicht ein halbes Jahr, und sich dann entzündet. Wäre das dann auch noch umfasst?

AS

as.mzkw

7.10.2024, 19:14:33

Frage ich mich auch, anscheinend ist nahezu jeder Fall erfasst, jedenfalls hier in der App wird der zeitliche Zusammenhang stets bejaht

WilliWillsWissen

WilliWillsWissen

6.1.2024, 22:34:41

Liebes Jura- Fuchs Team, Ich verstehe in Hinblick darauf, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt nicht ganz, wieso solche Konstellationen erfasst sind. Grundsätzlich besteht die Gefährdungshaftung doch, da einem Kfz eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird und Halter oder Führer des Kfz animiert werden sollen besonders auf die Vermeidung von Schäden zu achten. Ein technischer Defekt, der einen Brand auslöst ist ja aber eben keine Gefahr die speziell einem Kfz innewohnt. Ein Smartphone oder Laptop können bspw. eine Werkstatt genauso

in Brand setzen

wenn ein technischer Fehler vorliegt. Deshalb erschließt sich mir nicht ganz, weshalb "bei Betreib" von der Rspr. so weit ausgedehnt wird. Mit Blick auf den "Sinn" der Gefährdungshaftung bei bestimmten Sachen denen eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, finde ich das seltsam... Ich hoffe mein Störgefühl lässt sich beheben, vielen Dank vorab :)

Juraddicted

Juraddicted

8.10.2024, 19:07:14

Wo ist dann der Unterschied zu dem Fall, wo der Traktor einen Stein gegen den Reiter geschleudert hat? War dort nicht die Erklärung, dass das Feld weiter weg vom Straßenraum, bzw. auch "Privatgelände" ist? (Im Gegensatz zu dem Rasenmäherfall, der sich auf dem Seitenstreifen abgespielt hat)? Mir fällt es schwer, da ein Rechtsempfinden zu entwickeln.. vielen Dank :)

AME

Amelie7

31.10.2024, 15:29:13

Hey, so wie ich es schlussendlich verstanden habe (war auch erst irritiert) liegt es daran, dass der Traktor eine Arbeitsmaschine ist und da diese nur auf dem Privatgelände der Bäuerin verwendet wurde auch als rein solche zu sehen ist und nicht als Kraftfahrzeug :) Wäre sie mit diesem Traktor auf öffentlichen Wegen gefahren, dann wäre es auch Fortbewegungsmittel und nicht nur Arbeitsmaschine gewesen.


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