Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen


mittel

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A möchte seiner Sekretärin S kündigen. In der Mittagspause überlässt er ihr das Kündigungsschreiben zum Durchlesen. S liest es durch. Nach Beendigung der Pause nimmt A das Schreiben wieder an sich.

Einordnung des Falls

Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie S zum Durchlesen überlassen hat.

Genau, so ist das!

Für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger WE gegenüber Anwesenden gilt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Abgabe und Zugang liegen vor, wenn die Erklärung dem Adressaten willentlich übergeben wird. Mit Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt (Übergabe) gelangt sie so in den Machtbereich des Empfängers, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dauerhaft Verfügungsgewalt erlangt.Indem A der S die Erklärung zum Durchlesen während der Pause überlassen hat, hat er es S ermöglicht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Kündigung ist somit wirksam geworden.

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JO

Jonas1

11.4.2020, 19:24:17

Anders aber nach LAG Düsseldorf, 8 Sa 175/18. Demnach muss das Schreiben so in den Machtbereich gelangen, dass der Empfänger machen kann was er will.

Der BGBoss

Der BGBoss

6.7.2020, 18:05:52

Meines Erachtens nach ist dies Geschehen als A der S das Kündigungsschreiben ausgehändigt hat. Die spätere Wegnahme ist unerheblich, da S in der Zwischenzeit bereits darüber verfügen kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

25.7.2020, 19:59:07

Hallo Jonas1, danke für den guten Hinweis! In der Tat sieht das LAG Düsseldorf das anders als das BAG. Das hat hier auch insbesondere mit dem Schriftformerfordernis des

§ 623 BGB

argumentiert, das sonst leer liefe. Allerdings ist die Kündigung eine einseitige Willenserklärung und nach der in § 126 BGB geregelten Schriftform genügt es eigentlich, wenn der Aussteller die Urkunde unterzeichnet. Dann ist jedoch wiederrum die Frage ob die Erklärung zugegangen ist. Das sieht das LAG wohl aus Billigkeitserwägungen anders als das BAG.

GEL

gelöscht

13.10.2020, 12:27:47

Sollte vielleicht eher „zur Kenntnisnahme“ statt „zum Durchlesen“ genannt werden, wenn es gerade um die willentliche Zielrichtung der Abgabe geht. Andernfalls ist auch absolut vertretbar, dass es sich insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Sekretärin nur um ein „Korrektur(durch)lesen“ ob der formellen Richtigkeit der Erklärung handelt handelt und ggf. erst später ein In-den-Verkehr-bringen seitens des Arbeitgebers beabsichtigt war.

Richter Alexander Hold

Richter Alexander Hold

9.11.2023, 12:33:47

Liebes Jurafuchs-Team, ich weiß nicht, ob es an meinem iPad liegt, aber der Link zu dem BAG-Urteil scheint nicht mehr zu funktionieren. Wenn man die Zielwebsite Lexitus erreicht, wird dort eine Fehlermeldung angezeigt, der Service sei zur Zeit nicht verfügbar.

LELEE

Leo Lee

11.11.2023, 20:02:37

Hallo Richter Alexander Hold, vielen Dank für den Hinweis! Magst du es vielleicht nochmal probieren und uns dann Bescheid geben, falls es immer noch nicht klappt? Bei mir (Mac OS) klappt es zur Zeit :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Richter Alexander Hold

Richter Alexander Hold

12.11.2023, 15:15:52

Es funktioniert wieder, danke :)


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