Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
4. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (14.104 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte seiner Sekretärin S kündigen. In der Mittagspause überlässt er ihr das Kündigungsschreiben zum Durchlesen. S liest es durch. Nach Beendigung der Pause nimmt A das Schreiben wieder an sich.
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Einordnung des Falls
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie S zum Durchlesen überlassen hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas1
11.4.2020, 19:24:17
Anders aber nach LAG Düsseldorf, 8 Sa 175/18. Demnach muss das Schreiben so in den Machtbereich gelangen, dass der Empfänger machen kann was er will.

Der BGBoss
6.7.2020, 18:05:52
Meines Erachtens nach ist dies Geschehen als A der S das Kündigungsschreiben ausgehändigt hat. Die spätere Wegnahme ist unerheblich, da S in der Zwischenzeit bereits darüber verfügen kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️
25.7.2020, 19:59:07
Hallo Jonas1, danke für den guten Hinweis! In der Tat sieht das LAG Düsseldorf das anders als das BAG. Das hat hier auch insbesondere mit dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB argumentiert, das sonst leer liefe. Allerdings ist die Kündigung eine einseitige Willenserklärung und nach der in §
126 BGB geregelten Schriftform genügt es eigentlich, wenn der Aussteller die
Urkundeunterzeichnet. Dann ist jedoch wiederrum die Frage ob die Erklärung zugegangen ist. Das sieht das LAG wohl aus Billigkeitserwägungen anders als das BAG.
gelöscht
13.10.2020, 12:27:47
Sollte vielleicht eher „zur Kenntnisnahme“ statt „zum Durchlesen“ genannt werden, wenn es gerade um die willentliche Zielrichtung der Abgabe geht. Andernfalls ist auch absolut vertretbar, dass es sich insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Sekretärin nur um ein „Korrektur(durch)lesen“ ob der formellen Richtigkeit der Erklärung handelt handelt und ggf. erst später ein In-den-Verkehr-bringen seitens des Arbeitgebers beabsichtigt war.

Richter Alexander Hold
9.11.2023, 12:33:47
Liebes Jurafuchs-Team, ich weiß nicht, ob es an meinem iPad liegt, aber der Link zu dem BAG-Urteil scheint nicht mehr zu funktionieren. Wenn man die Zielwebsite Lexitus erreicht, wird dort eine Fehlermeldung angezeigt, der Service sei zur Zeit nicht verfügbar.
Leo Lee
11.11.2023, 20:02:37
Hallo Richter Alexander Hold, vielen Dank für den Hinweis! Magst du es vielleicht nochmal probieren und uns dann Bescheid geben, falls es immer noch nicht klappt? Bei mir (Mac OS) klappt es zur Zeit :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Richter Alexander Hold
12.11.2023, 15:15:52
Es funktioniert wieder, danke :)
Katha12
3.3.2025, 16:30:30
Zwar handelt es sich hier um eine verkörperte Erklärung unter Abwesenden. Jedoch kann bei nur sehr kurzen Überlassung und somit damit nur die Möglichkeit mit nur einer einmaligen Kenntnisnahme die
eingeschränkte Vernehmungstheoriezur Anwendung kommen. Hier ist die Situation vergleichbar mit der der unverkörperten Willesnerklärung unter Anwesenden (gleiche Argumentaion, weshalb hier ausnahmweise die
Vernehmungstheoriegreift und nicht die Empfangstheorie. Deswegen nie pauschal an den Fallgruppen "auswendig lernen", sondern sich bewusst machen, ob es sich um eine gespeicherte/nicht gespeicherte Willenserklärung handelt und ob dort der Empfänger ggf. später erneut Kenntnissnehmen könnte oder nicht. Ähnliche Modifikation bei Anrufbeantworter, bei dem die WE gespeichert wird, aber jedoch nur einmal angehört werden kann.