Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen

Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte seiner Sekretärin S kündigen. In der Mittagspause überlässt er ihr das Kündigungsschreiben zum Durchlesen. S liest es durch. Nach Beendigung der Pause nimmt A das Schreiben wieder an sich.

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Einordnung des Falls

Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie S zum Durchlesen überlassen hat.

Genau, so ist das!

Für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger WE gegenüber Anwesenden gilt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Abgabe und Zugang liegen vor, wenn die Erklärung dem Adressaten willentlich übergeben wird. Mit Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt (Übergabe) gelangt sie so in den Machtbereich des Empfängers, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dauerhaft Verfügungsgewalt erlangt.Indem A der S die Erklärung zum Durchlesen während der Pause überlassen hat, hat er es S ermöglicht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Kündigung ist somit wirksam geworden.
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