Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte seiner Sekretärin S kündigen. In der Mittagspause überlässt er ihr das Kündigungsschreiben zum Durchlesen. S liest es durch. Nach Beendigung der Pause nimmt A das Schreiben wieder an sich.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden bei nur kurzzeitigem Überlassen zum Durchlesen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie S zum Durchlesen überlassen hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas1
11.4.2020, 19:24:17
Anders aber nach LAG Düsseldorf, 8 Sa 175/18. Demnach muss das Schreiben so in den Machtbereich gelangen, dass der Empfänger machen kann was er will.
Der BGBoss
6.7.2020, 18:05:52
Meines Erachtens nach ist dies Geschehen als A der S das Kündigungsschreiben ausgehändigt hat. Die spätere Wegnahme ist
unerheblich, da S in der Zwischenzeit bereits darüber verfügen kann.
Eigentum verpflichtet 🏔️
25.7.2020, 19:59:07
Hallo Jonas1, danke für den guten Hinweis! In der Tat sieht das LAG Düsseldorf das anders als das BAG. Das hat hier auch insbesondere mit dem Schriftformerfordernis des
§ 623 BGBargumentiert, das sonst leer liefe. Allerdings ist die Kündigung eine einseitige Willenserklärung und nach der in § 126 BGB geregelten Schriftform genügt es eigentlich, wenn der Aussteller die Urkunde unterzeichnet. Dann ist jedoch wiederrum die Frage ob die Erklärung zugegangen ist. Das sieht das LAG wohl aus Billigkeitserwägungen anders als das BAG.
gelöscht
13.10.2020, 12:27:47
Sollte vielleicht eher „zur Kenntnisnahme“ statt „zum Durchlesen“ genannt werden, wenn es gerade um die willentliche Zielrichtung der Abgabe geht. Andernfalls ist auch absolut vertretbar, dass es sich insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Sekretärin nur um ein „Korrektur(durch)lesen“ ob der formellen Richtigkeit der Erklärung handelt handelt und ggf. erst später ein In-den-Verkehr-bringen seitens des Arbeitgebers beabsichtigt war.
Richter Alexander Hold
9.11.2023, 12:33:47
Liebes Jurafuchs-Team, ich weiß nicht, ob es an meinem iPad liegt, aber der Link zu dem BAG-Urteil scheint nicht mehr zu funktionieren. Wenn man die Zielwebsite Lexitus erreicht, wird dort eine Fehlermeldung angezeigt, der Service sei zur Zeit nicht verfügbar.
Leo Lee
11.11.2023, 20:02:37
Hallo
Richter Alexander Hold, vielen Dank für den Hinweis! Magst du es vielleicht nochmal probieren und uns dann Bescheid geben, falls es immer noch nicht klappt? Bei mir (Mac OS) klappt es zur Zeit :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Richter Alexander Hold
12.11.2023, 15:15:52
Es funktioniert wieder, danke :)