Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang (Atypischer Kausalverlauf)

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang (Atypischer Kausalverlauf)

3. Juni 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M und F streiten sich über die Erziehung des Sohnes K. F wird es zu viel und sie versetzt M einen Messerstich. Auf der Fahrt ins Krankenhaus wird der Rettungswagen vom Lastzug des L gerammt und M hierbei tödlich verletzt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rettungsfahrt mit tödlichem Ausgang (Atypischer Kausalverlauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist der Tod des M objektiv zuzurechnen.

Nein!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht.Im konkreten Unfalltod des M hat sich nicht die durch den Messerstich der F geschaffene Gefahr realisiert, sondern ein andersartiges Risiko, dessen Entstehung keinen sachlichen Zusammenhang mit der Verletzungshandlung der F aufweist. Die zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende Verkehrsunfallgefahr wird durch die Stichverletzung weder geschaffen noch in messbarer Weise erhöht. Der Todeserfolg ist hier durch einen atypischen Kausalverlauf, ein Unglück, eingetreten.
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